Rechtsprechung
EuGH, 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- lexetius.com
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als 'Lieferung von Gegenständen' oder als 'Dienstleistung' - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder ...
- Europäischer Gerichtshof
Bog
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...
- Europäischer Gerichtshof
Fleischerei Nier
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...
- Europäischer Gerichtshof
CinemaxX (früher Flebbe Filmtheater)
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...
- Europäischer Gerichtshof
Lohmeyer
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...
- EU-Kommission
Bog
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...
- EU-Kommission
Bog
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder als ‚Dienstleistung‘ - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in ...
- IWW
- IWW
- IWW
- Wolters Kluwer
Mehrwertsteuer; Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung"; Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder Imbisswagen oder in Kinofoyers [Popcorn, ...
- Betriebs-Berater
USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen Verzehr
- Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abnahme von Speisen und Getränken ist eine Lieferung, wenn die Dienstleistungsanteile nicht überwiegen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mehrwertsteuer; Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als 'Lieferung von Gegenständen' oder als 'Dienstleistung'; Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers ...
- rechtsportal.de
Mehrwertsteuer; Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als 'Lieferung von Gegenständen' oder als 'Dienstleistung'; Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers [Popcorn, ...
- datenbank.nwb.de
Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder in Kinofoyers - Auslegung des Begriffs "Nahrungsmittel"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Steuerrecht - Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen dar.
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Bog
Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Imbisswagen, der Partyservice und der Snack im Kinofoyer
- lto.de (Kurzinformation)
Imbissverkauf ist Lieferung von Gegenständen
- lto.de (Kurzinformation)
Imbissverkauf ist Lieferung von Gegenständen
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Einmal Currywurst, aber bitte mit 7 %
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr unterliegt ermäßigtem Mehrwertsteuersatz
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand und durch Partyservice
- wps-de.com (Kurzinformation)
Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand und durch einen Partyservice
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Umsatzsteuer an der Imbissbude und bei einem Partyservice
- buchstelle-lage.de (Kurzinformation)
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch auf Lieferungen standardisiert zubereiteter Speisen
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Abgabe standardisiert zubereiteter Speisen unterliegt dem verminderten Steuersatz
- pwc.de (Kurzinformation)
Abgabe verzehrfertiger Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz
- pwc.de (Kurzinformation)
Umsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers unterliegen ermäßigtem Mehrwertsteuersatz
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Verkauf von Speisen und Getränken: Die EuGH-Entscheidungen und ihre Folgen für Vereine
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Restaurationsumsätze
- Einzelheiten zum Verzehr an Ort und Stelle
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
RL 77/388/EWG Art 6 Abs 1, RL 77/388/EWG Anh H Kat 1, RL 77/388/EWG Art 2 Nr 1, RL 77/388/EWG Art 5 Abs 1
Mahlzeit; Nahrungsmittel; Partyservice; Restaurationsleistung; Zubereitung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung des Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 27/06 1044
- FG Münster, 16.01.2007 - 15 K 2797/04
- FG Münster, 13.11.2007 - 15 K 194/04 647
- FG Niedersachsen, 21.08.2008 - 5 K 428/07 144
- BFH, 15.10.2009 - XI R 37/08
- BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
- BFH, 27.10.2009 - V R 3/07
- BFH, 27.10.2009 - V R 35/08
- EuGH, 03.02.2010 - C-497/09
- EuGH, 03.02.2010 - C-501/09
- EuGH, 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09
- BFH, 08.06.2011 - XI R 37/08
- BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
- BFH, 30.06.2011 - V R 35/08
- BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08
Papierfundstellen
- BB 2012, 1064
- DB 2011, 689
- BStBl II 2013, 256
- UR 2011, 272
Wird zitiert von ... (100)
- EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
Stadion Amsterdam
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung …sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08
Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von …
Der EuGH hat diese und in weiteren Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt beantwortet:.Nach der im Streitfall ergangenen Entscheidung des EuGH stellen die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen dar (EuGH-Urteil --Bog u.a.-- in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Leitsatz 1).
"75 Was die Tätigkeiten eines bei Festen und Feierlichkeiten in Anspruch genommenen Partyservice wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-502/09 fraglichen angeht, so sind, wie sich aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, je nach den Kundenwünschen mehrere Kombinationen von Umsätzen denkbar, die von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann.
Die gelieferten --aufeinander abgestimmten-- Speisen für 70 Personen --wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni-- sind jedenfalls keine Standardspeisen, wie sie typischerweise als Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen vorgenommen werden, an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kinos abgegeben werden (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 68, 77).
Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, ist mithin nicht als Lieferung anzusehen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 77).
bb) Der EuGH hat in seiner zum vorliegenden Streitfall ergangenen Entscheidung berücksichtigt, dass im Rahmen eines Partyservice bereitgestelltes Geschirr und Besteck sowie überlassene Stehtische --im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos-- einen gewissen, nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordern, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 79).
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe der vom EuGH gerade auch für den vorliegenden Streitfall aufgestellten Grundsätze zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 62, 75 bis 80).
- BFH, 30.06.2011 - V R 35/08
Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines …
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., UR 2011, 272).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.
b) Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 56;… Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673;… vom 1. April 2009 XI R 3/08, BFH/NV 2009, 1469), die eine Lieferung ist und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nrn. 28, 31 und 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62;… BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).
bb) Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung bei der Abgabe standardisiert zubereiteter, verzehrfertiger Speisen an mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissständen als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH auf das zu dem das vorliegende Verfahren betreffenden Vorabentscheidungsersuchen C-497/09 entschieden, dass die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr das überwiegende Element der betreffenden Umsätze darstellt, wenn die Dienstleistungselemente nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen bestehen, d.h. "ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen.
Unter diesen Umständen stellen diese Elemente nur geringfügige Nebenleistungen dar und können am dominierenden Charakter der Hauptleistung, d.h. dem einer Lieferung von Gegenständen, nichts ändern" (Rdnr. 70 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272).
"Ob die Kunden die genannten behelfsmäßigen Vorrichtungen benutzen, ist ohne Bedeutung, da der sofortige Verzehr an Ort und Stelle, der kein wesentliches Merkmal des betreffenden Umsatzes darstellt, nicht für dessen Natur bestimmend sein kann" (Rdnr. 74 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272).
Aus dem 2. Leitsatz des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272 ergibt sich, dass dies im Einklang mit Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG steht, weil Anhang H auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.
- BFH, 30.06.2011 - V R 18/10
Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als …
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den zum gemeinsamen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 angeordnet.Der EuGH hat mit Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die ihm vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:.
Ebenso wie in den Verfahren C-497/09 und C-501/09 biete der Kläger an seinem Imbissstand kein einziges der aufgeführten Dienstleistungsbestandteile an.
Aus Randziffer 73 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272 ergebe sich, dass selbst umfangreicheres und eigenes Mobiliar nicht ausschließlich dazu bestimmt gewesen sei, den Verzehr solcher Lebensmittel möglicherweise zu erleichtern.
Nachdem es zunächst die Vorentscheidung verteidigt hatte, trägt es im Anschluss an das EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 vor:.
Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt entspreche im Wesentlichen den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09.
b) Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 56;… BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673;… vom 1. April 2009 XI R 3/08, BFH/NV 2009, 1469), die eine Lieferung darstellt und die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 28, 31 und 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62;… BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; in BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).
bb) Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung bei der Abgabe standardisiert zubereiteter, verzehrfertiger Speisen an mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissständen als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH im Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 entschieden, dass die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr das überwiegende Element der betreffenden Umsätze darstellt, da die Dienstleistungselemente nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen bestehen, d.h. "ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen.
aa) Verzehrvorrichtungen sind bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 73).
Im Hinblick auf das EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 hält der Senat daran nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).
Aus der Antwort zu 2 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272 ergibt sich, dass dies im Einklang mit Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG steht, weil Anhang H auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.
Als für Restaurationsleistungen charakteristische Dienstleistungsbestandteile erwähnt der EuGH im Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 69 zwar Kellnerservice, Beratung und Bedienung der Kunden im eigentlichen Sinne sowie das Vorhandensein geschlossener, temperierter Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Speisen, Garderobe und Toiletten und die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck.
Während die Bereitstellung "behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit" nur als geringfügige Nebenleistung anzusehen sind und am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts ändern (Rdnr. 70 des EuGH-Urteils Bog u.a. in UR 2011, 272), verlangen dem Verzehr dienliche Elemente, wie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar --im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos-- einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen (EuGH-Urteil Bog u.a in UR 2011, 272 Rdnr. 79).
- BFH, 30.06.2011 - V R 3/07
Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von …
Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. in UR 2011, 272).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) die Fragen wie folgt beantwortet:.
Das FA vertritt hierzu die Auffassung, der EuGH gehe zu Unrecht davon aus, dass --ebenso wie in den Verfahren C-497/09 und C-501/09-- auch im vorliegenden Verfahren nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen vorgehalten würden.
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist "die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen" (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 62;… BFH-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 26. Oktober 2006 V R 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m.w.N.).
bb) Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung beim Verkauf von Popcorn und Tortilla-Chips (Nachos) in einem Kino als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH in dem das vorliegende Verfahren (C-499/09) betreffenden Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 ausgeführt:.
74 Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.
Aus der Antwort zu Leitsatz Nr. 2 des EuGH im Urteil Bog u.a in UR 2011, 272 ergibt sich, dass dies im Einklang mit Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG steht, weil Anhang H auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.
- FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16
Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr …
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 10.3.2011 (C-497/09, 499/09, 501/09 und 502/09, Rs. Bog, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2013, 256) machte sie geltend, dass es sich nach Würdigung der Gesamtumstände beim Verkauf der in den Filialen zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Waren in erheblichen Umfang um die Lieferung von Nahrungsmitteln handele, da wesentliche und prägende Dienstleistungselemente im Rahmen dieser Umsätze fehlten.Maßgeblich sei nach der EuGH-Rechtsprechung insbesondere das Bestehen eines Kellner-Services, das Vorhandensein geschlossener und temperierter Räume speziell für den Verzehr der dargebotenen Speisen und Getränke, das Vorhalten von Toiletten und Garderobeneinrichtungen, die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck, die Möglichkeit individueller Menüzusammenstellung bzw. Speisenzubereitung und die Verfügbarkeit qualitativ höherwertige Gerichte, die über die Lieferung standardisierter Speisen hinausgingen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256).
Da die KG Stühle und Tische zum Verzehr vor Ort angeboten und auch weitere Serviceleistungen - Überlassung von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung, teilweises Vorhalten von Garderoben und Toiletten - erbracht habe, unterschieden sich die streitgegenständlichen Leistungen von denjenigen, die dem EuGH-Urteil vom 10.3.2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256) zugrunde gelegen hätten.
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256;… BFH-Urteile vom 18.2.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.8.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).
Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 2.5.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282).
Allein das Vorhalten behelfsmäßiger Vorrichtungen - also einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die einer beschränkten Anzahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen - stellt demgegenüber nur eine geringfügige Nebenleistung dar, die in der Gesamtschau hinter die Lieferung der Lebensmittel zurücktritt (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256).
Der mit ihrer Erbringung einhergehende personelle Einsatz der KG kann - insbesondere im Vergleich zu dem erforderlichen personellen Einsatz im Falle eines Außer-Haus-Verkaufes - nicht mehr als nur geringfügig im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog, BStBl II 2013, 256) angesehen werden.
- EuGH, 10.03.2011 - C-501/09
USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen …
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und Herrn Bog (Rechtssache C-497/09), der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, ehemals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (im Folgenden: CinemaxX), und dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (Rechtssache C-499/09), Herrn Lohmeyer und dem Finanzamt Minden (Rechtssache C-501/09) sowie der Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fleischerei Nier) und dem Finanzamt Detmold (Rechtssache C-502/09) über die Frage, ob verschiedene Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und ob sie, falls es sich dabei um eine Lieferung von Gegenständen handelt, als Verkauf von "Nahrungsmitteln" im Sinne von Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.Rechtssache C-497/09.
Rechtssache C-499/09.
18 bis 23 des vorliegenden Urteils zur Rechtssache C-497/09 dargelegten hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
Da die Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie mit Beschluss des Präsidenten vom 3. Februar 2010 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Mit den ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, der zweiten Frage in der Rechtssache C-501/09 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob die in den vier Ausgangsverfahren in Rede stehenden verschiedenen Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und wie sich zusätzliche Dienstleistungselemente insoweit auswirken könnten.
Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 fraglichen Tätigkeiten nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen oder -ständen zum sofortigen warmen Verzehr.
63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt.
Gleiches gilt für den Verkauf von Popcorn und "Tortilla"-Chips in Kino-Foyers, wie er im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-499/09 in Rede steht.
Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09, C-499/09 und C-501/09 fraglichen das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung ist.
Daraus folgt, dass auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, auf die zweite Frage in der Rechtssache C-501/09 und auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-502/09 zu antworten ist, dass die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass.
Mit der dritten Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie der ersten Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie, wenn die in den einzelnen Ausgangsverfahren fraglichen Umsätze Lieferungen von Gegenständen darstellen, auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten umfasst.
Mithin ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09 sowie auf die erste Frage in den Rechtssachen C-501/09 und C-502/09 zu antworten, dass bei Lieferung von Gegenständen der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.
- BFH, 16.03.2023 - V R 17/21
Grundstücksbezug sonstiger Leistungen
Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09, EU:C:2011:135, Rz 54, m.w.N.). - BFH, 14.12.2011 - XI R 5/10
Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der Entscheidungsgründe
c) Das FG wird hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die vom Kläger erbrachten Leistungen die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272) und die dazu ergangenen BFH-Urteile (…vom 8. Juni 2011 XI R 33/08, BFH/NV 2011, 1927 und XI R 37/08, BFHE 234, 443, BFH/NV 2011, 1976, …sowie vom 30. Juni 2011 V R 35/08, BFHE 234, 491, BFH/NV 2011, 1811 und V R 3/07, BFHE 234, 484, BFH/NV 2011, 2186) berücksichtigen. - BFH, 03.08.2017 - V R 15/17
Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, unter II.1.b aa unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62).Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246, unter II.1.b bb unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 62 und 73).
Dass nur Dienstleistungsanteile des leistenden Unternehmers Berücksichtigung finden, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Neuregelung daraus, dass die Speisen- und Getränkeabgabe als "eine komplexe einheitliche Leistung" anzusehen ist (EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 56 und 61), die ein Leistender an einen Empfänger erbringt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, unter II.3.b, und vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, unter II.1.b dd).
Das Vorhandensein einer Verzehrvorrichtung als dienstleistungsartiges Hilfsinstrument für die Annahme einer Dienstleistung ist somit zu vernachlässigen, da die konkret vorhandenen Vorrichtungen für den Verzehr des Gegenstandes nach allgemeinen Gepflogenheiten nicht notwendig sind und dem Mobiliar damit die hinreichende Eignung fehlt, den Verzehr solcher Lebensmittel zu erleichtern (vgl. EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 73).
- EuGH, 22.04.2021 - C-703/19
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- EuGH, 19.07.2012 - C-44/11
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- BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
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Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines …
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Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage
- BFH, 10.01.2013 - V R 31/10
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- FG Düsseldorf, 22.11.2017 - 5 K 3337/14
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- BFH, 11.04.2013 - V R 28/12
Steuersatz beim Partyservice - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
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- FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
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Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem …
- BFH, 13.09.2016 - X B 146/15
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- BFH, 14.03.2018 - V B 142/17
Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer "Heißen Theke"
- BFH, 24.07.2017 - XI B 37/17
Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz - …
- BFH, 14.07.2011 - V S 8/11
Keine Erfolgsaussichten bei Klage gegen Regelsteuersatz für Menüservice an …
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Umsatzsteuer 2011
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Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen
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Umsatzsteuertarif bei Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem …
- BFH, 08.06.2011 - XI R 36/08
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 06. 2011 XI R 37/08 - Abgrenzung Lieferung …
- BFH, 28.10.2014 - V B 92/14
Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten …
- FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der …
- BFH, 20.02.2014 - XI B 85/13
Zulässigkeit und Grenzen einer tatsächlichen Verständigung; Regelsteuersatz - …
- FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1120/12
Die Lieferung eines Spanferkels kann dem regulären Steuersatz unterliegen
- FG Münster, 23.02.2012 - 5 V 4511/11
Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!
- FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18
Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem …
- OLG Brandenburg, 24.06.2016 - 11 U 19/15
Steuerberaterhaftung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Verfahrensführung in …
- FG Münster, 06.04.2017 - 5 K 3168/14
Umsatzsteuer: Sind Prämien für Ärzte eines Versorgungsnetzes von der Umsatzsteuer …
- FG Berlin-Brandenburg, 22.01.2015 - 5 V 5260/14
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2012
- FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - 1 K 515/11
Zur Frage, wann Leistungen eines Partyservices dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. …
- FG Sachsen, 05.02.2020 - 5 K 1604/19
Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer
- FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18
Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule
- FG Köln, 12.06.2019 - 2 K 1632/18
Umsatzsteuer - Teilnahme am Vorsteuervergütungsverfahren, Einheitlichkeit der …
- FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
Vermittlung von Sportwetten
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11
Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17
Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-113/15
Breitsamer und Ulrich - Richtlinie 2001/110/EG - Art. 2 Abs. 4 - Angabe des …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09
Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung - Ablehnung des …
- FG Nürnberg, 30.04.2019 - 2 K 358/17
Umsatzsteuer 2011
- FG München, 18.11.2020 - 3 K 1438/19
Steuerrecht - "Atlaslogie"- keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.v. § 4 Nr. …
- FG Thüringen, 21.01.2014 - 4 K 409/12
Zurverfügungstellung von Praxisräumen, nichtärztlichem Personal, medizinischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur …
- FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08
Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-331/19
Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage …
- FG Sachsen, 31.07.2013 - 2 K 326/11
Regelsteuersatz: an Bedürfnisse von Kindern angepasste, aus mehreren Kompententen …