Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2011 - C-540/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3162
EuGH, 10.03.2011 - C-540/09 (https://dejure.org/2011,3162)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-540/09 (https://dejure.org/2011,3162)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-540/09 (https://dejure.org/2011,3162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Befreiungen - Übernahmegarantie ('underwriting guarantee'), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Skandinaviska Enskilda Banken

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Befreiungen - Übernahmegarantie ("underwriting guarantee"), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Skandinaviska Enskilda Banken

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Befreiungen - Übernahmegarantie ("underwriting guarantee"), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden ...

  • EU-Kommission

    Skandinaviska Enskilda Banken

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Befreiungen - Übernahmegarantie (‚underwriting guarantee‘), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Befreiungen bei Übernahmegarantie ("underwriting guarantee") durch Kreditinstitute i.R.v. Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision; Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp gegen ...

  • Betriebs-Berater

    MwSt-Befreiung bei Aktien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Befreiungen bei Übernahmegarantie ('underwriting guarantee') durch Kreditinstitute im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision; Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Befreiungen bei Übernahmegarantie ('underwriting guarantee') durch Kreditinstitute im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision; Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp gegen ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Übernahmegarantie ("underwriting guarantee"), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision abgegeben wird - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übernahmegarantie einer Bank zum Erwerb von Aktien ist steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Skandinaviska Enskilda Banken

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Befreiungen - Übernahmegarantie ("underwriting guarantee"), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Übernahmegarantien bei der Neuemission von Wertpapieren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Dezember 2009 - Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp/Skatteverket

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Regeringsrätt - Auslegung des Art. 13 B der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 981
  • DB 2011, 1145
  • UR 2011, 751
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    72 und 73), und vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 33), Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere begründen, ändern oder zum Erlöschen bringen und die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen zwischen den Parteien ändern könne.

    Der Gerichtshof hat allerdings auch entschieden, dass Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Umsätze sind, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (Urteil CSC Financial Services, Randnr. 33).

    Im Licht des so vom Gerichtshof im Urteil CSC Financial Services angewandten Kriteriums, nämlich der auch nur potenziellen Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage zwischen den betroffenen Parteien, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übernahmegarantie entsprechend der Darstellung des Generalanwalts in Nr. 53 seiner Schlussanträge die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteil Eulitz, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    Vor der Analyse der Rechtsgrundlage einer eventuellen Befreiung einer Übernahmegarantie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist darauf hinzuweisen, dass diese als eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie in deren Anwendungsbereich fällt, da zwischen dem Ausgebenden und dem Garantiegeber ein Rechtsverhältnis besteht und die Provision, die der Garantiegeber von dem Ausgebenden erhält, den tatsächlichen Gegenwert für die vom Garantiegeber gegenüber dem Ausgebenden abgegebene Garantie bildet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1998, I-4387, Randnr. 26, und vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    Vor der Analyse der Rechtsgrundlage einer eventuellen Befreiung einer Übernahmegarantie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist darauf hinzuweisen, dass diese als eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie in deren Anwendungsbereich fällt, da zwischen dem Ausgebenden und dem Garantiegeber ein Rechtsverhältnis besteht und die Provision, die der Garantiegeber von dem Ausgebenden erhält, den tatsächlichen Gegenwert für die vom Garantiegeber gegenüber dem Ausgebenden abgegebene Garantie bildet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1998, I-4387, Randnr. 26, und vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    Zur Qualifizierung dieser Dienstleistung macht SEB, die in ihrer Analyse von der Europäischen Kommission unterstützt wird, geltend, dass die entsprechende Übernahmegarantiedienstleistung ein Umsatz, der sich auf Wertpapiere beziehe, entsprechend der Definition in der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei, da sie im Sinne der Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    Was schließlich die Gründe betrifft, aus denen die Mehrwertsteuerbefreiungen für die in Art. 13 Teil B genannten Umsätze angenommen wurden, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass mit diesen Befreiungen bezweckt wird, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden (Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-540/09
    Vor der Analyse der Rechtsgrundlage einer eventuellen Befreiung einer Übernahmegarantie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist darauf hinzuweisen, dass diese als eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie in deren Anwendungsbereich fällt, da zwischen dem Ausgebenden und dem Garantiegeber ein Rechtsverhältnis besteht und die Provision, die der Garantiegeber von dem Ausgebenden erhält, den tatsächlichen Gegenwert für die vom Garantiegeber gegenüber dem Ausgebenden abgegebene Garantie bildet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1998, I-4387, Randnr. 26, und vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 19).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Dieser Grundsatz verbietet es nämlich, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20, und vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrwertsteuerbestimmungen, die Ausnahmen von einem Grundsatz darstellen, zwar eng auszulegen, aber ist dennoch darauf zu achten, dass der Ausnahme nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (Urteil Bog u. a., Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, Slg. 2011, I-1509, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-350/10

    Nordea Pankki Suomi - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Vor der Analyse der Rechtsgrundlage einer möglichen Befreiung von Swift-Diensten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist darauf hinzuweisen, dass diese Dienste unstreitig in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen, da sie angesichts der Tatsache, dass zwischen den Finanzinstituten, die Kunden sind, und SWIFT ein Rechtsverhältnis besteht und dass die Gegenleistung, die SWIFT von ihren Kunden erhält, den tatsächlichen Gegenwert der Dienstleistungen bildet, die SWIFT an ihre Kunden erbringt, eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gilt dieser Befund, der die Umsätze im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie betrifft, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich entsprechend für die Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile CSC Financial Services, Randnr. 27, und Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 33).

  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

    d) Entgegen der Auffassung des FG sprechen auch Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage als maßgeblicher Normzweck (vgl. hierzu EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24; vom 10.03.2011 - C-540/09, Skandinaviska Enskilda Banken, EU:C:2011:137, Slg. 2011, I-1509, Rz 21; BFH-Urteil vom 30.11.2016 - V R 18/16, BFHE 255, 572, Rz 12 und 17) für die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Umsätze.
  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    a) Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL) enthält autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (vgl. EuGH-Urteile Skandinaviska Enskilda Banken vom 10. März 2011 C-540/09, EU:C:2011:137, HFR 2011, 603, Rz 18 f.; Granton Advertising vom 12. Juni 2014 C-461/12, EU:C:2014:1745, HFR 2014, 756, Rz 25), wobei ihr Geltungsbereich auf das zu beschränken ist, was zur Wahrung der Interessen, die diese Ausnahmen zu schützen erlauben, unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26. Juni 2003 C-305/01, EU:C:2003:377, BStBl II 2004, 688, Rz 63, 71).
  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    (1) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL enthält wie schon zuvor Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (vgl. EuGH-Urteile Skandinaviska Enskilda Banken vom 10.03.2011 - C-540/09, EU:C:2011:137, Rz 18 f.; Granton Advertising vom 12.06.2014 - C-461/12, EU:C:2014:1745, Rz 25; DPAS vom 25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, Rz 29; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 28; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22), wobei ihr Geltungsbereich auf das zu beschränken ist, was zur Wahrung der Interessen, die diese Ausnahmen zu schützen erlauben, unbedingt erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26.06.2003 - C-305/01, EU:C:2003:377, Rz 63, 71; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

    6 - Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF (C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 48), vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken (C-540/09, Slg. 2011, I-1509, Randnr. 30), vom 5. Juli 2012, DTZ Zadelhoff (C-259/11, Randnr. 22), und vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, Randnr. 36); vgl. auch Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, Slg. 2011, I-7359, Randnr. 26).

    7 - Vgl. Urteile Skandinaviska Enskilda Banken (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 31 ff.), DTZ Zadelhoff (zitiert in Fn. 6, Randnr. 23) und Deutsche Bank (zitiert in Fn. 6, Randnr. 37); vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 33).

    8 - Vgl. Urteil Skandinaviska Enskilda Banken (zitiert in Fn. 6, Randnr. 33).

    13 - Schlussanträge vom 16. Dezember 2010, Skandinaviska Enskilda Banken (C-540/09, Slg. 2011, I-1509, Nr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

    19 - Vgl. z. B. Urteile vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken (C-540/09, Slg. 2011, I-1509, Randnrn.

    20 - Vgl. Urteil Skandinaviska Enskilda Banken (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in dieser Rechtssache (Nr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Vgl. Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, oben in Fn. 19 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 4/09

    Mit Servicegebühren in einem Betrag eingezogene Spieleinsätze keine durchlaufende

  • BFH, 05.03.2014 - XI R 29/12

    Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen PKW für private Zwecke -

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

  • EuGH, 06.10.2022 - C-250/21

    Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-414/10

    Véleclair - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-250/11

    Lietuvos gelezinkeliai - Zollfreie und von der Mehrwertsteuer befreite Einfuhr

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 319/19

    Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem ambulanten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht