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   EuGH, 12.03.2015 - C-594/13   

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https://dejure.org/2015,3941
EuGH, 12.03.2015 - C-594/13 (https://dejure.org/2015,3941)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2015 - C-594/13 (https://dejure.org/2015,3941)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2015 - C-594/13 (https://dejure.org/2015,3941)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    «go fair» Zeitarbeit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen - Begriff "als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    «go fair» Zeitarbeit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen - Begriff "als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen; Begriff als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte ...

  • Betriebs-Berater

    "Zeitarbeitsunternehmen sind keine ,als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen""

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen mit sozialem Charakter; Mehrwertsteuerpflicht bei Arbeitnehmerüberlassung von staatlich geprüften Pflegekräften an Einrichtungen mit sozialem Charakter; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG - Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unmittelbare Pflegeleistungen von nichtselbstständig tätigen Pflegekräften an Pflegebedürftige nicht umsatzsteuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflegekräfte vermittelndes Zeitarbeitsunternehmen nicht von Umsatzsteuer befreit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerbefreiung für die Personalgestellung von Pflegefachkräften

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Pflegedienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG
    Steuerbefreiung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen
    Eng verbundene Umsätze

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    «go fair» Zeitarbeit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 16 S 1 Buchst k, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 134 Buchst a
    Staatlich geprüfte Pflegekräfte Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g sowie von Art. 134 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Steuerbefreiungen für bestimmte, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1122
  • DB 2015, 906
  • BStBl II 2015, 980
  • UR 2015, 351
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 12.03.2015 - C-594/13
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteile Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16, Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 49, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22, und Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 26 und 27).

    Dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 zufolge gilt die dort vorgesehene Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen (vgl. Urteile Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 34, sowie Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 21).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl. Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 26).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 57 und 58, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 53, sowie Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 31).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 12.03.2015 - C-594/13
    Dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 zufolge gilt die dort vorgesehene Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen (vgl. Urteile Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 34, sowie Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 21).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 57 und 58, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 53, sowie Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 31).

    Was zum einen den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff "Einrichtung" betrifft, so ist dieser nach der Rechtsprechung weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. Urteil Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 12.03.2015 - C-594/13
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteile Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16, Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 49, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22, und Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 12.03.2015 - C-594/13
    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 57 und 58, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 53, sowie Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 31).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 12.03.2015 - C-594/13
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteile Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16, Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 49, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22, und Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.03.2015 - C-594/13
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteile Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16, Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 49, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22, und Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 26 und 27).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    Dies gilt z.B. für die Gestellung von Personal (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2015 - V R 20/12, UR 2015, 877, Rz 3; BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 - V R 56/14, BFH/NV 2016, 792, Rz 18, jeweils unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit vom 12. März 2015 - C-594/13, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 28) oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 550, Rz 24).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Insoweit verbleibe jedoch ein Zweifel, da nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts, die auf das Urteil vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164), Bezug nehme, Dienstleistungen nicht als eng mit der Sozialfürsorge verbunden angesehen würden, wenn sie nicht unmittelbar an den Hilfsbedürftigen, sondern an eine Einrichtung erbracht würden, die sie benötige, um ihre eigenen steuerbefreiten Leistungen an den Hilfsbedürftigen zu erbringen.

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 28 des Urteils vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164), zu der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung festgestellt, dass Dienstleistungen, die die Gestellung von Arbeitnehmern an einen anderen Steuerpflichtigen betreffen, als solche keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen darstellen.

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) "go fair" Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13 (EU:C:2015:164, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2015, 351), demzufolge Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eng auszulegen sei und die Gestellung von Arbeitnehmern als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung darstelle, lasse sich nicht herleiten, dass eine nur mittelbare Vertrags- und Vergütungsbeziehung zum öffentlichen Leistungsträger schädlich sei.

    cc) Ferner lässt sich dem EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit (EU:C:2015:164, UR 2015, 351) nicht entnehmen, dass eine nur mittelbare Vergütungsbeziehung zum öffentlichen Leistungsträger einer Anerkennung des Subunternehmers als soziale Einrichtung entgegensteht.

    Die Gestellung von Arbeitnehmern, die als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung darstellt (vgl. dazu EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 28; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2015 V R 20/12, HFR 2015, 1079, UR 2015, 877), liegt im Streitfall nicht vor; denn von der Klägerin wird kein Personal gestellt.

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 35/13

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als

    a) Der Begriff der "Einrichtung" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH weit genug, um auch natürliche Personen, die --wie die Klägerin-- ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, zu erfassen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Gregg vom 7. September 1999 C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 17 und 21; Kingscrest Associates und Montecello vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 35 und 36; "go fair" Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 27; ebenso BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc (2), Rz 49; vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712, Rz 25).

    b) Die "Anerkennung" einer Einrichtung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann sich ergeben aus spezifischen Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und dem Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kügler vom 10. September 2002 C-141/00, EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 57 und 58; Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 52 und 53; Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 31; "go fair" Zeitarbeit, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 20).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 26; "go fair" Zeitarbeit, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 19, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

    Die Auslegung muss mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen (EuGH, Urteil vom 12.03.2015 C-594/13 -Go fair-, EU:C:2015:164, Rn. 17, BStBl II 2015, 980).

    So ist die Gestellung von Personal an eine im Bereich der Altenpflege oder Jugendhilfe tätige anerkannte Einrichtung, die selbst begünstigte Leistungen erbringt, keine mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Dienstleistung, und auch allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen sind steuerpflichtig (EuGH, Urteil vom 12.03.2015 C-594/13 -Go fair-, EU:C:2015:164, BStBl II 2015, 980; BFH, Entscheidungen vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFH/NV 2017, 863; vom 14.01.2016 V R 56/14, BFH/NV 2016, 792; vom 22.07.2015 V R 20/12, UR 2015, 877; vom 23.07.2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735).

    Darüber hinaus hat der EuGH mit Urteil vom 12.03.2015 (C-594/13 -Go fair-, EU:C:2015:164, Rn. 18, BStBl II 2015, 980) auch zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL entschieden, dass dem Wortlaut dieser Vorschrift nach die dort vorgesehene Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen gilt.

    Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften -seien es nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit-, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH, Urteile vom 12.03.2015 C-594/13 -Go fair-, EU:C:2015:164, BStBl II 2015, 980; vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins de Jouvence-, EU:C:2016:3620, MwStR 2016, 235; BFH, Urteile vom 05.06.2014 V R 19/13, BFHE 245, 433; vom 18.02.2016 V R 46/14, BFH/NV 2016, 1120; vom 10.08.2005 V R 77/03, BStBl II 2006, 143).

    Dass es sich bei der vom BFH entschiedenen Sachverhaltsgestaltung um einen Ausnahmefall gehandelt hat, zeigt auch die Entscheidung des EuGH vom 12.03.2015 (Aktenzeichen C-594/13 -go fair-, EU:C:2015:164, Rn. 25, BStBl II 2015, 980), wonach weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch Zeitarbeitsunternehmen, die solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als solche mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellen, anerkannte Einrichtungen iSd Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind.

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    Es spielt insoweit keine Rolle, ob die betreffenden Arbeitnehmer Pflegekräfte waren (vgl. EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 28).
  • BFH, 14.01.2016 - V R 56/14

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungsleistungen

    Im Übrigen sei das EuGH-Urteil Go fair-Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13 (EU:C:2015:164) im Streitfall nicht anwendbar, weil er, der Kläger, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sei und keine gewerbliche Personalgestellung betreibe.

    Entgeltliche Personalgestellungen stellen als solche keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen dar und sind somit keine "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Umsätze" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (EuGH-Urteil Go fair-Zeitarbeit, EU:C:2015:164, Rz 28).

    Dies gilt auch dann, wenn die aufgrund der Gestellung auszuführende Tätigkeit als Leistung der Sozialfürsorge zu charakterisieren ist und die Gestellung an eine Einrichtung mit sozialem Charakter oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht wird (EuGH-Urteil Go fair-Zeitarbeit, EU:C:2015:164, Rz 28).

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von

    e) Auch dem EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit vom 12.03.2015 - C-594/13 (EU:C:2015:164) ist nichts zu entnehmen, was die Steuerbefreiung ausschließen würde.

    aa) Eine Gestellung von Arbeitnehmern durch die GmbH, die als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung darstellt (vgl. dazu EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit, EU:C:2015:164, Rz 28; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 39; BFH-Beschluss vom 22.07.2015 - V R 20/12, Umsatzsteuer-Rundschau 2015, 877), liegt nicht vor.

    bb) Außerdem betrifft das EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit (EU:C:2015:164) Gemeinwohldienstleistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des

    Es spielt insoweit weder eine Rolle, dass die betreffenden Arbeitnehmer Pflegekräfte sind, noch, dass diese anerkannten Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 28).
  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

    Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (z.B. EuGH-Urteile Go fair-Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13, EU:C:2015:164, Rz 20; Les Jardins de Jouvence SCRL in EU:C:2016:36, Rz 35, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung, und BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, Rz 24, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

  • FG Köln, 11.08.2016 - 13 K 3610/12

    Steuerfreiheit von Umsätzen als Subunternehmer im Bereich der ambulanten

  • BFH, 09.03.2017 - V R 39/16

    Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen

  • FG Münster, 15.07.2019 - 5 K 460/17

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht der Geschäftsführer-Überlassung durch eine

  • FG Köln, 17.05.2017 - 9 K 3140/14

    Umsatzsteuer: Verfahrensbeistand erbringt keine steuerfreie Leistung

  • BFH, 24.06.2020 - V R 21/19

    Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst

  • BFH, 19.08.2021 - V R 21/20

    Zu "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen" i.S.

  • BFH, 22.07.2015 - V R 20/12

    Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2014 - 6 K 1796/13

    Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus Pflegeverträgen nach Art. 13 Teil A Abs 1

  • BFH, 31.05.2017 - V R 31/16

    Landwirtschaftliche Betriebshilfe - Umsatzsteuerfreiheit

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15

    Unterfallen der Umsätze als selbständige Betreuerin unter die Umsatzsteuer;

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13

    Umsatzsteuer 2009 und 2010

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Sechste

  • FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17

    Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15

    TMD - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-846/19

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA - Vorlage zur

  • FG München, 26.08.2015 - 2 K 1441/12

    Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2015 - 12 K 428/15

    Steuerfreiheit von Leistungen eines selbständig tätigen Sozialtrainers

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 1 K 1803/19

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Wirtschaftliche Verflechtung durch

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