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   EuGH, 03.09.2015 - C-526/13   

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https://dejure.org/2015,23317
EuGH, 03.09.2015 - C-526/13 (https://dejure.org/2015,23317)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-526/13 (https://dejure.org/2015,23317)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-526/13 (https://dejure.org/2015,23317)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fast Bunkering Klaipeda

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Befreiung - Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind - Lieferungen an im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fast Bunkering Klaipeda

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Befreiung - Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind - Lieferungen an im ...

  • IWW

    Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 14 der Richtlinie 2006/112, Art. 146 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 148 Buchst... . a der Richtlinie 2006/112, Art. 131 der Richtlinie 2006/112, Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, Art. 148 Buchst. a und f der Richtlinie 2006/112, Art. 148 der Richtlinie 2006/112, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerwesen; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 148 Buchst. a; Lieferung von Gegenständen; Begriff; Befreiung; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind; Lieferungen an im eigenen ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen; Betankung von Hochseeschiffen in Hoheitsgewässern eines Mitgliedsstaates mit im Zolllagerverfahren gelagerten Treibstoff aus Drittstaaten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Steuerbefreiung bei Leistungen zur Versorgung von Hochseeschiffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fast Bunkering Klaipeda

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a
    Mehrwertsteuerbefreiung, Lieferung von Hochseeschiffen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Mokestiniu gincu komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybes (Litauen) - Auslegung von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Befreiung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2247
  • UR 2015, 785
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 wies die Valstybine mokescių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) und Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563) die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen vorgesehene Steuerbefreiung, deren Umsetzung Art. 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes darstelle, nur auf das letzte Glied der Handelskette der in Rede stehenden Gegenstände bei ihrer Lieferung an den Betreiber der Schiffe, der sie verwende, angewendet werden könne.

    Nach deren Ansicht bestehen Zweifel, ob sich die vom Gerichtshof im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) angestellten Erwägungen auf eine Situation übertragen lassen, in der die in Rede stehenden Gegenstände zum einen von einem Steuerpflichtigen in die Tanks der Schiffe, die sie verwenden, eingefüllt werden, und in der zum anderen ausreichende tatsächliche Kontrollen bestanden, die es erlaubten, die effektive Verwendung der für die Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen bestimmten Gegenstände zu gewährleisten.

    Nach dieser Rechtsprechung sind die Umsätze zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind, deshalb von der Steuer befreit, weil sie Ausfuhrumsätzen gleichgestellt sind (Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 21).

    Ebenso wie die für Ausfuhrumsätze vorgesehene Steuerbefreiung nur für endgültige Lieferungen ausgeführter Gegenstände durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung gilt, kann sich die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung folglich nicht auf Lieferungen dieser Gegenstände erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 22).

    Diese Mechanismen würden keineswegs zu einer verwaltungsmäßigen Vereinfachung führen, sondern für die Staaten und die betroffenen Steuerpflichtigen Zwänge schaffen, die mit der von Art. 131 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils A (C-33/11, EU:C:2012:482) zur Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, deren Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, ausdrücklich ausgeführt hat, dass zur Übertragung der im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) gewählten Lösung zur Auslegung von Art. 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, kein Anlass bestand.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Im Urteil A (C-33/11, EU:C:2012:482) habe der Gerichtshof u. a. mit der Begründung, dass in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Gegenstände und insbesondere der Registrierungs- und Zulassungsverfahren, denen ihre Nutzung unterliege, diese Ausdehnung der Steuerbefreiung nicht dazu angetan scheine, für die Staaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Zwänge zu schaffen, die mit der im jetzigen Art. 131 der Richtlinie 2006/112 geforderten korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären, nämlich zugelassen, dass die im jetzigen Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Luftfahrzeugen vorgesehene Steuerbefreiung auch auf Lieferungen vor der letzten Stufe der Handelskette angewandt werden könne.

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof u. a. unterstrichen, dass sich aus der Überprüfung einer solchen tatsächlichen Verwendung in Anbetracht der Art des in Rede stehenden Gegenstands und insbesondere der Registrierungs- und Zulassungsverfahren, denen seine Nutzung unterliegt, für die Staaten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer keine Zwänge ergeben können, die mit der korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 56 und 57).

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils A (C-33/11, EU:C:2012:482) zur Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, deren Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, ausdrücklich ausgeführt hat, dass zur Übertragung der im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) gewählten Lösung zur Auslegung von Art. 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, kein Anlass bestand.

    Im Urteil A (C-33/11, EU:C:2012:482) hat der Gerichtshof für die Schlussfolgerung, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung auf die unter den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfolgte Lieferung eines Luftfahrzeugs angewandt werden konnte, insbesondere auf das Vorhandensein von Regelungen zur Registrierung und zu Fluggenehmigungen abgestellt, die in allen Mitgliedstaaten u. a. aufgrund der Beteiligung all dieser Staaten an dem in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bestehen.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne dieser Bestimmung nämlich nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteil Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Im Übrigen stellen die in Art. 148 der Richtlinie 2006/112 genannten Mehrwertsteuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die folglich Gegenstand einer einheitlichen Auslegung und Anwendung in der gesamten Union sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 34).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-526/13
    Mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 wies die Valstybine mokescių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) und Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563) die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen vorgesehene Steuerbefreiung, deren Umsetzung Art. 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes darstelle, nur auf das letzte Glied der Handelskette der in Rede stehenden Gegenstände bei ihrer Lieferung an den Betreiber der Schiffe, der sie verwende, angewendet werden könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16

    A

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 C-526/13, EU:C:2015:536.

    28 C-526/13, EU:C:2015:536.

    29 Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 47).

    30 Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 52).

    36 Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 28).

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    Das weiter von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipeda vom 03.09.2015 - C-526/13 (EU:C:2015:536) beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Steuerfreiheit nach Art. 148 Buchst. a MwStSystRL und ist schon deshalb nicht auf die hier streitige Fallgestaltung übertragbar.
  • BFH, 09.09.2015 - XI R 21/13

    Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Fast Bunkering Klaipèda vom 3. September 2015 C-526/13 (EU:C:2015:536, UR 2015, 785).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-164/16

    Mercedes-Benz Financial Services UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    13 Vgl. insbesondere Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe (C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7), vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 32), vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 39), vom 18. Juli 2013, Ewita-K (C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33), sowie vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51).

    14 Beispielsweise Treibstoffe, wie in den mit Urteilen vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), und vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536), abgeschlossenen Rechtssachen.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

    Daher bleibt die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung der Sechsten Richtlinie für die Auslegung von Art. 148 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie maßgebend (Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda, C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 24 und 25).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die in Art. 148 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Steuerbefreiungen - ebenso wie die in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen - autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die folglich Gegenstand einer einheitlichen Auslegung und Anwendung in der gesamten Europäischen Union sein müssen (Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda, C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass die Mehrwertsteuerbefreiung eines bestimmten Umsatzes nicht davon abhängen kann, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    18 Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Dixons Retail (C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 20), und vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe (C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7), vom 15. Dezember 2005, Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 62), und vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw

    Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

    In seinem Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 26), hat der Gerichtshof bestätigt, dass ein Umsatz, der unter Art. 148 Buchst. a und c fällt, von der Steuer befreit ist, weil ein solcher Umsatz Ausfuhrumsätzen gleichgestellt ist.

    3 Urteil vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    21 Urteile vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536), und vom 4. Mai 2017, A (C-33/16, EU:C:2017:339).
  • FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

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