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   EuGH, 15.09.2016 - C-400/15   

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https://dejure.org/2016,28619
EuGH, 15.09.2016 - C-400/15 (https://dejure.org/2016,28619)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-400/15 (https://dejure.org/2016,28619)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-400/15 (https://dejure.org/2016,28619)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landkreis Potsdam-Mittelmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Recht zum Vorsteuerabzug - Entscheidung 2004/817/EG - Regelung eines Mitgliedstaats - Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen - Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Landkreis Potsdam-Mittelmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Recht zum Vorsteuerabzug - Entscheidung 2004/817/EG - Regelung eines Mitgliedstaats - Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen - Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht ...

  • IWW

    Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG, Richtlinie 77/388/EWG

  • Betriebs-Berater

    Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen - Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht wirtschaftlichen Zwecken von mehr als 90 % ihrer gesamten Nutzung - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Recht zum Vorsteuerabzug - Entscheidung 2004/817/EG - Regelung eines Mitgliedstaats - Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen - Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht ...

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzugsberechtigung für Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90% für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden

  • datenbank.nwb.de

    Zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei hoheitlicher Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei hoheitlicher Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 2, UStG § ... 2 Abs 1, UStG § 2 Abs 3, UStG § 15 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 13, EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGEntsch 817/2004 Art 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2, UStG § 15 Abs 1 S 2
    Einfuhr, Erwerb, Mehrwertsteuer, Unternehmen, Privatnutzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Landkreis Potsdam-Mittelmark

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Recht zum Vorsteuerabzug - Entscheidung 2004/817/EG - Regelung eines Mitgliedstaats - Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen - Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UR 2016, 840
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-400/15
    Seiner Ansicht nach kann die Ermächtigung gemäß Art. 1 der Entscheidung 2004/817 auf der Grundlage des Urteils vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), dahin ausgelegt werden, dass sie den Ausschluss des Vorsteuerabzugs nur für die Fälle zulasse, in denen der angeschaffte Gegenstand zu mehr als 90 % für "unternehmensfremde" Zwecke verwendet werde, nicht aber für die nicht wirtschaftlichen Fälle, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst würden.

    Dagegen fallen die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie (Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30 und 31, sowie vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 36 und 37).

    Eine solche Auslegung würde nämlich Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie jeden Sinn nehmen (Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 38).

    Gemäß diesem Grundsatz der steuerlichen Neutralität soll der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 27).

    Was schließlich das Argument betrifft, dass der Begriff "unternehmensfremde Zwecke" für die Zeit vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), eine andere Bedeutung gehabt habe, so dass sich die am 19. November 2004 ergangene Entscheidung 2004/817 noch immer auf die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts durch den Gerichtshof Rückwirkung zukommt und damit vom Inkrafttreten der ausgelegten Bestimmung an gilt (Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16).

    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff "unternehmensfremde Zwecke" für die Zeit vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), aus dem sich ergibt, dass dieser Begriff nicht die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten betrifft, anders ausgelegt werden könnte.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-400/15
    Er habe jedoch, wie sich u. a. aus dem Urteil vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 39), ergebe, für die unternehmensfremde Verwendung des Gegenstandes die Mehrwertsteuer zu entrichten.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteil vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-400/15
    Dagegen fallen die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie (Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30 und 31, sowie vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 36 und 37).

    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten insoweit zu treffen haben, müssen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, auf dem das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 36).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-400/15
    In Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung müssen nämlich die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 188, sowie vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 28).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-400/15
    In Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung müssen nämlich die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 188, sowie vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 28).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-400/15
    Was schließlich das Argument betrifft, dass der Begriff "unternehmensfremde Zwecke" für die Zeit vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), eine andere Bedeutung gehabt habe, so dass sich die am 19. November 2004 ergangene Entscheidung 2004/817 noch immer auf die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts durch den Gerichtshof Rückwirkung zukommt und damit vom Inkrafttreten der ausgelegten Bestimmung an gilt (Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16).
  • BFH, 07.05.2020 - V R 40/19

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

    Zudem hat der EuGH dies in seinem Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 15.09.2016 - C-400/15 (EU:C:2016:687, Rz 31 ff.) in Bezug auf die hoheitliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestätigt.
  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    Die Ausnahme greift somit nicht, wenn der Gegenstand im Unternehmen zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche --nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende-- Tätigkeiten genutzt wird (Senatsurteil vom 3. August 2017 V R 62/16, BFHE 259, 380, Rz 31; BFH-Urteil vom 16. November 2016 XI R 15/13, BFHE 255, 555, BStBl II 2018, 237; EuGH-Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 15. September 2016 C-400/15, EU:C:2016:687).
  • BFH, 16.11.2016 - XI R 15/13

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische

    Der EuGH hat diese Frage mit seinem Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 15. September 2016 C-400/15 (EU:C:2016:687, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 840, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2016, 835) beantwortet.

    Es schließt aus dem EuGH-Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark (EU:C:2016:687, UR 2016, 840, MwStR 2016, 835), dass der Kläger zwar nach dem Unionsrecht den streitigen Vorsteuerabzug beanspruchen könne, sieht sich jedoch an die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gebunden, so dass es "die vom Kläger begehrte unternehmerische Vorsteuerabzugsquote derzeit nicht zu gewähren vermag".

    bb) Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG ist aber dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen --wie im Streitfall-- Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche --nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende-- Tätigkeiten nutzt (vgl. EuGH-Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark, EU:C:2016:687, UR 2016, 840, MwStR 2016, 835, Rz 40 und Leitsatz).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige

    Gemäß diesem Grundsatz soll der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (Urteil vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-269/20

    Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur

    5 Sie bezieht sich auf die Urteile vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), und vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark (C-400/15, EU:C:2016:687).

    14 Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30), und vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark (C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Niedersachsen, 16.10.2019 - 5 K 309/17

    Steuerbare Binnenumsätze im Rahmen einer Organschaft bei einer Stiftung

    Sowohl Rechtsprechung EuGH Urteile vom 12. Februar 2009 C-515/07 "Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie", DStR 2009, 369; vom 15. September 2016 C-400/15 "Landkreis Potsdam-Mittelmark", DStR 2016, 2219, BFH Urteil vom 16. November 2016 XI R 15/13, BStBl. II 2018, 237) als auch die Finanzverwaltung (UStAE 2.3. Abs. 1a) gehen davon aus, dass die nichtunternehmerischen Tätigkeiten die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne und die unternehmensfremden Tätigkeiten umfassen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 2 K 2115/19
    Auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 zum Az. 7 K 7132/10, den Vorlage-beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.06.2015 zum Az. XI R 15/13, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.09.2016 zum Aktenzeichen C-400/15 sowie den Beschluss des BFH vom 16.11.2016 zum Aktenzeichen XI R 15/13 werde vollumfänglich verwiesen.

    In ihrer Stellungnahme zum Verfahren C-400/15 hätten die Prozessbevollmächtigten der Kommission unter der Textziffer 37 ausgeführt, dass ein pauschaler Ausschluss vom Vorsteuerabzug für betriebliche Gegenstände, die zu weniger als 10 % für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt würden, den Anforderungen an ein gemeinsames belastungsneutrales Mehrwertsteuersystem nicht gerecht würde.

    Die von dem Kläger angeführten Bedenken der Prozessbevollmächtigten der Europäischen Union in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2015 kämen nach Ansicht des Beklagten schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH sowie des zeitlich parallel anhängigen Verfahrens C-400/15 in seinem Durchführungsbeschluss vom 10.12.2015 und damit in Kenntnis der Stellungnahme klarstellend geregelt habe, dass die Ausnahmeregelung auch für Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gelten würde (Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses vom 10.12.2015) und die Ermächtigung zur Ausnahmeregelung über den 31.12.2015 bis zum 31.12.2018 verlängert habe.

    Diese hat die Einschränkung der Zuordnung in ihrer Entscheidung, dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen und dem Rat vorzuschlagen, berücksichtigt (Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses vom 10.12.2015), in dem Wissen über das durch den Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts geführte anhängige Verfahren beim EuGH C-400/15.

    Soweit der Kläger den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 06.03.2017 über 3.235,31 EUR brutto (Bl. 87 der Streitakte) betreffend das Revisionsverfahren vor dem BFH XI R 15/13 sowie das Verfahren vor dem EuGH C-400/15 in Höhe von 516, 56 EUR begehrt, ist die Klage begründet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-459/19

    Wellcome Trust

    15 Vgl. auch Rn. 30 des Urteils vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark (C-400/15, EU:C:2016:687), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass nicht wirtschaftliche Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie fallen.

    Vgl. in einem die Mehrwertsteuer betreffenden Kontext Urteil vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark (C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 37).

    Vgl. auch Urteile vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 36 und 37), und vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark (C-400/15, EU:C:2016:687).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-459/19

    Wellcome Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts

    Zwar müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung nämlich die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, doch ist dies nicht der Fall, wenn der Unionsgesetzgeber einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem folgt im Rahmen der Systematik des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten anderen Kriterien als die Unterscheidung zwischen einer unternehmerischen Verwendung und einer unternehmensfremden, nämlich privaten, Verwendung (Urteil vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 32).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-775/19

    5th AVENUE Products Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

    In Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung müssen nämlich die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17

    Umsatzsteuer 2015 und 2016

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