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   EuGH, 19.10.2017 - C-101/16   

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https://dejure.org/2017,39536
EuGH, 19.10.2017 - C-101/16 (https://dejure.org/2017,39536)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-101/16 (https://dejure.org/2017,39536)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-101/16 (https://dejure.org/2017,39536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Paper Consult

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Bedingungen für die Ausübung - Art. 273 - Nationale Maßnahmen - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung - Von einem von der Steuerbehörde für ...

  • IWW

    Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer von einem von der Steuerbehörde für ,inaktiv´ erklärten Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Bedingungen für die Ausübung - Art. 273 - Nationale Maßnahmen - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung - Von einem von der Steuerbehörde für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Paper Consult

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Bedingungen für die Ausübung - Art. 273 - Nationale Maßnahmen - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung - Von einem von der Steuerbehörde für ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer von einem von der Steuerbehörde für "inaktiv" erklärten Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 196
  • UR 2018, 213
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Zum Vorsteuerabzugsrecht ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, EU:C:2001:579, Rn. 28, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 43, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 44, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39).

    Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird, und die Rechtsbürger können sich nicht auf Bestimmungen des Unionsrechts berufen, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 42 und 43, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 52, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verwaltung vom Steuerpflichtigen nicht die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen seines Lieferanten verlangen und ihm faktisch die ihr obliegende Kontrolle übertragen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 65, sowie vom 31. Januar 2013, Stroy trans, C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 50).

    Hingegen verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 65 und 68, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 54).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Bestimmung in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Bestimmung betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 58, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 59, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 60, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Bestimmung in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Bestimmung betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 58, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 59, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 60, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61).

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 43, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 44, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 52, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-76/15

    Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53, und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 56).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54, und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 57).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53, und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 56).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54, und vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 57).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Die Verfolgung eines solchen Ziels stellt zweifellos die Durchführung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 AEUV sowie Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 dar, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-642/11

    Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
    Der Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verwaltung vom Steuerpflichtigen nicht die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen seines Lieferanten verlangen und ihm faktisch die ihr obliegende Kontrolle übertragen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 65, sowie vom 31. Januar 2013, Stroy trans, C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 50).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

  • EuGH, 25.10.2001 - C-78/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkanntes und gefördertes Ziel, und die Bürger können sich nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht auf Bestimmungen des Unionsrechts berufen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage stellen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 50).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 38).

    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 40).

  • EuGH, 12.09.2018 - C-69/17

    Siemens Gamesa Renewable Energy România - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45, vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 44).

    Ebenso kann das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 36).

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    c) Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegt das Recht auf Vorsteuerabzug der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (EuGH-Urteil Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, EU:C:2017:775, Rz 38).

    aa) Zu den für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen gehört, dass der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. der MwStSystRL ist, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz 39; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 28; Centralan Property vom 15. Dezember 2005 C-63/04, EU:C:2005:773, Rz 52; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, Rz 26; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 29, sowie EuGH-Beschluss Jagiello vom 6. Februar 2014 C-33/13, EU:C:2014:184, Rz 27).

    Allerdings erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug auch dann gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz 41; EMS-Bulgaria Transport vom 12. Juli 2012 C-284/11, EU:C:2012:458, Rz 62; Astone vom 28. Juli 2016 C-332/15, EU:C:2016:614, Rz 45).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Insbesondere die Anforderungen des Art. 226 MwStSystRL an die Angaben in einer Rechnung stellen formelle Voraussetzungen des Abzugsrechts dar (EuGH-Urteile Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 795, Rz 41; Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800, Rz 29; Paper Consult vom 19.10.2017 - C-101/16, EU:C:2017:775, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2017, 991, Rz 40; Vadan vom 21.11.2018 - C-664/16, EU:C:2018:933, HFR 2019, 65, Rz 40; EuGH-Beschluss Mennica Wroc??awska vom 13.12.2018 - C-491/18, EU:C:2018:1042, Rz 33).

    Außerdem ist --unabhängig von der Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen-- das Recht auf den Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, MwStR 2017, 991, Rz 43, m.w.N.; Dobre vom 07.03.2018 - C-159/17, EU:C:2018:161, HFR 2018, 419, Rz 36; Gamesa Wind Romania vom 12.09.2018 - C-69/17, EU:C:2018:703, HFR 2018, 926, Rz 39, m.w.N.).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nach dem Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sei der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, wenn der Verstoß des Steuerpflichtigen gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindere, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 54 und 59, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 52).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso kann das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für das Recht auf Vorsteuerabzug von Bedeutung ist, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist, und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    46 Beispielsweise Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 40).

    Vgl. ferner Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43).

    Vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 56), wo der Gerichtshof ausgeführt hat: "Auch wenn die Nichtabgabe der gesetzlich vorgesehenen Steuererklärungen als ein Anhaltspunkt für eine Steuerhinterziehung angesehen werden kann, stellt sie keinen unwiderlegbaren Beweis für einen Mehrwertsteuerbetrug dar.".

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    (2) Dem könnte entgegenstehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen unterliegt (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, EU:C:2017:775, UR 2018, 213, Rz 38; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 40).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, UR 2018, 213, Rz 40; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 42).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 01.12.2022 - C-512/21

    Aquila Part Prod Com

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • EuGH, 03.10.2019 - C-329/18

    Altic

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-329/18

    Altic

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19

    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer -

  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 09.01.2023 - C-289/22

    A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15

    Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18

    Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 1 K 815/19

    Scheingeschäfte im Gerüstbaugewerbe

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 7 V 7096/19

    Aussetzung der Vollziehung: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zu erwartender

  • EuGH, 03.06.2022 - C-188/21

    Megatherm-Csillaghegy

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

  • FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16

    Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel

  • FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 492/16

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Edelmetall-Lieferungen - Verletzung des

  • VG Lüneburg, 29.04.2020 - 8 B 18/20
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