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   EuGH, 21.03.2018 - C-533/16   

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https://dejure.org/2018,6056
EuGH, 21.03.2018 - C-533/16 (https://dejure.org/2018,6056)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - C-533/16 (https://dejure.org/2018,6056)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - C-533/16 (https://dejure.org/2018,6056)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug: Nationale Ausschlussfrist bei nachträglichem MwSt-Ausweis unionsrechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Volkswagen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Recht zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts erst mit Ausstellung der Rechnung mit korrektem Steuerbetrag

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    (Rückwirkender) Vorsteuerabzug bei nachträglichem Steuerausweis

Sonstiges (6)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 9/2008, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a, EUGrdRCh Art 41
    Erstattung, Mehrwertsteuer, Steuerneutralität

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Volkswagen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ausweis; Erstattung; Frist; Mehrwertsteuer; Rechnung; Steuerverkürzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UR 2018, 359
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27, und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Aus dem Vorstehenden folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass nach Art. 167 der Richtlinie 2006/112 das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
    Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten befolgt werden (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings liefe die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Richtlinie 2006/112 errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht zum Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 38).

    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 40).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27, und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
    Daher entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Daraus folgt dann, ob der in Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie verlangte Besitz einer Rechnung eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist - wie dies der Gerichtshof in den Urteilen Volkswagen(10) und Biosafe(11) entschieden hat - oder ob dieses Merkmal aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs in dem Urteil Vadan(12) obsolet geworden ist (dazu unter C.3).

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof in seinen Urteilen Volkswagen(26) und Biosafe(27) diese Bedeutung des Besitzes einer Rechnung als notwendiges Transportmittel der Belastung und Voraussetzung für eine Entlastung mittels des Vorsteuerabzugs bereits klargestellt.

    Das Urteil Volkswagen betraf den Fall, dass die Parteien von nicht steuerpflichtigen Umsätzen ausgingen.

    7 Urteile vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling (C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 51), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 35).

    8 In diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 34).

    9 In diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 36), vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling (C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 52), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36); vgl. in diesem Sinne bereits Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41).

    10 Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).

    14 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).

    18 So auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 60).

    23 Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64).

    26 Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).

    28 Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).

    36 Ebenso auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 58); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2017:927, Nrn 65 ff.).

    Ähnlich auch Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42), und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 47).

    Auch die Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 50), stellen klar, dass erst nach dem Besitz einer Rechnung, aus der sich die Mehrwertsteuerbelastung ergibt, die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

    54 Hinsichtlich des Kriteriums der "gesondert ausgewiesenen Mehrwertsteuer" folgt dies bereits aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Urteilen Volkswagen und Biosafe, in denen Rechnungen vorlagen, bei denen der Ausweis der Mehrwertsteuer fehlte, um den Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe geltend zu machen.

    Vgl. Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 42 und 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).

    59 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 37), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 47), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 34 und 35), vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 64), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 17), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 45 und 46).

    62 Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 45), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 32), und vom 6. Februar 2014, Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46).

    63 Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36), vom 14. Februar 2019, Nestrade (C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 46), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 33), vom 21. Juni 2012, Elsacom (C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 29), vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 48), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 44).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieses in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist an die Einhaltung materieller und formeller Bedingungen geknüpft, die in der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40, und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten befolgt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings liefe die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Flexipiso vor dem Erhalt der Zahlungsaufforderungen keinen Mangel an Sorgfalt an den Tag legte und weder ein Missbrauch noch ein kollusives Zusammenwirken mit Biosafe vorliegen, konnte eine Frist, die ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen hätte und für bestimmte Umsätze vor der besagten Berichtigung abgelaufen gewesen wäre, somit nicht wirksam gegen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug eingewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 50).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Zum anderen ist das in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug, dem der Erstattungsanspruch entspricht (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowohl materiell als auch zeitlich unmittelbar an das Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 22), und Art. 167 dieser Richtlinie sieht vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

    Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie wird nämlich unbeschadet ihres Art. 6 für ihre Anwendung der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 35).

    Somit entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem mit der Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführten Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer (Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern, C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer unterliegt wie das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug vorsieht, dass der Steuerpflichtige für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass das Recht auf Vorsteuerabzug zwar nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat außerdem entschieden, dass dies auch für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch der Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 83).

    Nach Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 44).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie wird nämlich unbeschadet ihres Art. 6 der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt, wie diese Richtlinie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird (vgl. EuGH-Urteil Volkswagen vom 21. März 2018 C-533/16, EU:C:2018:204, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2018, 359, Rz 35).

    (1) Der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9/EG geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht daher dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112/EG zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. EuGH-Urteile Daimler und Widex vom 25. Oktober 2012 C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, UR 2012, 932, Rz 41, mit weiterem Nachweis; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 36).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800, Rz 27; SMS group vom 21. September 2017 C-441/16, EU:C:2017:712, Mehrwertsteuerrecht 2017, 916, Rz 40, jeweils mit weiteren Nachweisen; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 38).

    (2) Dem könnte entgegenstehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen unterliegt (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, EU:C:2017:775, UR 2018, 213, Rz 38; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 40).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, UR 2018, 213, Rz 40; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    7 Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).

    10 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).

    22 Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).

    24 Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).

    Ähnlich auch Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42), und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 47).

    Auch die Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 50), stellen klar, dass erst nach dem Besitz einer Rechnung, aus der sich die Mehrwertsteuerbelastung ergibt, die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

    Vgl. Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 42 und 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie ihn die Richtlinie 2008/9 regelt, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36, und vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 34).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht auf Mehrwertsteuererstattung und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 29.09.2020 - 15 K 2680/18

    Darstellen eines Mietvertrags ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer als eine

    Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Urteilen des EuGH vom 12.04.2018 C-8/17, Biosafe (HFR 2018, 502-504) und vom 21.03.2018 C-533/16 Volkswagen AG (HFR 2018, 421-423).
  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    aa) Der Steuerpflichtige kann sein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nur dann ausüben, wenn er eine Rechnung besitzt (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Luxemburg vom 4. Mai 2017 C-274/15, EU:C:2017:333, HFR 2017, 654, Rz 67; Volkswagen vom 21. März 2018 C-533/16, EU:C:2018:204, HFR 2018, 421, Rz 42 und 43).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-133/18

    Sea Chefs Cruise Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • FG Hamburg, 10.12.2019 - 1 K 337/17

    Umsatzsteuerrecht: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung von Ist-Versteuerer

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 21.10.2021 - C-396/20

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

  • EuGH, 03.03.2021 - C-507/20

    FGSZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

  • EuGH, 27.06.2018 - C-364/17

    Varna Holideis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18

    Sea Chefs Cruise Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22

    Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

  • EuGH, 03.06.2022 - C-188/21

    Megatherm-Csillaghegy

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2193/21

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung:

  • EuGH, 30.06.2022 - C-146/21

    DGRFP Bucuresti

  • FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der

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