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   EuGH, 09.02.2006 - C-415/04   

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https://dejure.org/2006,4634
EuGH, 09.02.2006 - C-415/04 (https://dejure.org/2006,4634)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - C-415/04 (https://dejure.org/2006,4634)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - C-415/04 (https://dejure.org/2006,4634)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Kinderopvang Enschede

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

  • EU-Kommission PDF

    Kinderopvang Enschede

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

  • EU-Kommission

    Kinderopvang Enschede

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Vermittlers von Kinderbetreuungsdiensten; Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h i.V.m. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977; Vorabentscheidungsersuchen nach ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • datenbank.nwb.de

    Auschluss von Dienstleistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Mehrwertsteuerbefreiung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermittlung von Kinderbetreuungsdiensten nur unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kinderopvang Enschede

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Hoge Raad der Nederlanden vom 24. September 2004 in dem Rechtsstreit Staatssecretaris van Financiën gegen Stichting Kinderopvang Enschede

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g,... Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i
    Dienstleistung; Erziehung; Kinderbetreuung; Mehrwertsteuer; Sozialfürsorge; Steuerbefreiung; Tageseltern; Vermittlung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g, h und i der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 430
  • UR 2006, 470
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    13 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).

    Die nationalen Behörden verfügen in Bezug darauf über ein Ermessen, das sie entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. entschieden, dass die Wendung "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie natürliche Personen, die ein Unternehmen, im konkreten Fall eine privatrechtliche Gesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht, betreiben, nicht von der Steuerbefreiung ausschließt (Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 36).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    Die Kommission und die niederländische Regierung bestreiten das Bestehen einer solchen Verbindung und stützen sich hierfür insbesondere auf das Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg, 2002, I-5811), wonach entgeltliche Forschungstätigkeiten staatlicher Hochschulen nicht gemäß Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 60, und Ygeia, Randnr. 19).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    13 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
    Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 21, und Ygeia, Randnr. 15).
  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Zu den nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören die Kinderbetreuung einschließlich der Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27, der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322) sowie die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen (EuGH-Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30, Rz 44).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine eng mit einer begünstigten Tätigkeit verbundene Leistung steuerfrei sein, wenn die Haupttätigkeit selbst eine befreite Tätigkeit ist und sowohl die Haupttätigkeit als auch die damit eng verbundene Leistung von einer der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Einrichtungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 9. Februar 2006 - C-415/04, EU:C:2006:95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2006, Beilage 3, 256, Rz 21, 22; Horizon College vom 14. Juni 2007 - C-434/05, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 34, 36).

    aa) Leistungen nach Art. 134 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, die eng mit den u.a. in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Tätigkeiten verbunden sind, können nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. EuGH-Urteile Ygeia vom 1. Dezember 2005 - C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, BFH/NV 2006, Beilage 2, 127, Rz 26; Kinderopvang Enschede, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 25; Horizon College, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 38, m.w.N.).

    bb) Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit der Leistungen ist zu berücksichtigen, ob die eng verbundene (gutachterliche) Leistung von solcher Art oder Qualität ist, dass davon auszugehen ist, dass ohne Mitwirken des Gutachters eine gleichwertige Einschätzung nicht zur Verfügung stünde und ohne Rückgriff auf ein derartiges Gutachten keine Gleichwertigkeit der Pflegekassenleistungen gewährleistet wäre bzw. dass diese Leistung notwendig ist und denen von begünstigten Einrichtungen entspricht (vgl. analog EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27 ff.; Horizon College, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 39; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, HFR 2016, 287, Rz 53).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit nämlich über ein Ermessen, das sie entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache C-415/04, Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Was als Erstes die Voraussetzung anbelangt, dass die Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein müssen, so ist diese Voraussetzung im Licht von Art. 134 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie zu betrachten, wonach die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, EU:C:2006:95, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    49 und 51, und vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 23).

    Daher ist unabhängig davon, wie die Wendung "eng verbunden" im Rahmen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie auszulegen ist, darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie die Befreiung jedenfalls von der Voraussetzung abhängig macht, dass die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. Urteil Stichting Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).

  • BFH, 25.11.2021 - V R 34/19

    Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

    Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass diese Steuerbefreiung stets Leistungen an hilfsbedürftige Personen betrifft, und zwar an körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftige (EuGH-Urteil Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473), an Kinder (vgl. EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95) oder an Senioren in einer Einrichtung für betreutes Wohnen (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Außerdem ergibt sich aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, dass eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann nicht von der insbesondere in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Haupttätigkeit, mit der diese Lieferung oder Dienstleistung eng verbunden ist, auch selbst eine befreite Tätigkeit ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2006, Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 22).

    Zweitens können, wie sich auch aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie ergibt, Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit den u. a. in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels genannten Tätigkeiten verbunden sind, nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 48, Ygeia, Randnr. 26, und Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).

    Hierfür müsste eine vorübergehende Überlassung von Lehrkräften wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende von solcher Art oder Qualität sein, dass ohne Rückgriff auf eine derartige Dienstleistung keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der Zieleinrichtungen und damit des ihren Studierenden erteilten Unterrichts gewährleistet wäre (vgl. analog Urteil Kinderopvang Enschede, Randnrn.

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Damit folgt aus der gerichtlichen Bestellung zur Erbringung einer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung (s. oben II.2.b), der erforderliche "soziale Charakter ... , der dem Erbringer der Dienstleistung zuerkannt sein muss" (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04, Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006 I-1385 Rdnr. 23).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    der Kinderbetreuung durch Tageseltern (Urteil vom 9. Februar 2006 Rs. C-415/04 --Kinderopvang Enschede--,.
  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Während allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), können zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen z.B. die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen (EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Rdnr. 44) oder die Kinderbetreuung durch Tageseltern (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 17) gehören.

    Darüber hinaus ist auch die Vermittlung von Tageseltern nach dieser Bestimmung steuerfrei, wenn sich die Vermittlung nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt, sondern aufgrund weiter gehender Prüfungstätigkeiten hinsichtlich der Geeignetheit und Qualifikation der Tageseltern eine besondere Qualität des Kinderbetreuungsdienstes gewährleistet (EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 27).

    Derartige Leistungen weisen ebenso wie die qualifizierte Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 27) die erforderliche Nähe zum sozialen Bereich auf, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei sein zu können.

  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

  • BFH, 30.07.2008 - XI R 61/07

    Anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit,

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20

    Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im

  • FG Köln, 17.05.2017 - 9 K 3140/14

    Umsatzsteuer: Verfahrensbeistand erbringt keine steuerfreie Leistung

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 5 K 5110/07

    Umsatzsteuerfreiheit von mit Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes

  • FG Münster, 01.06.2021 - 15 K 2712/17

    Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

  • BFH, 16.12.2015 - XI R 52/13

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 31/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

  • BFH, 23.11.2006 - V R 55/03

    USt: Beitrittsaufforderung an BMF - umsatzsteuerrechtliche Behandlung

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit;

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im

  • FG Münster, 15.10.2014 - 5 K 4314/12

    Steuerbefreiung einer Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein

  • FG Münster, 19.11.2013 - 15 K 2352/10

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05

    Horizon College - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Lehrpersonal, das einer

  • FG Nürnberg, 22.01.2013 - 2 K 534/11

    Zur beruflichen Qualifikation für eine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG -

  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15

    British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13

  • EuGH, 06.07.2006 - C-155/05

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05), Agenzia Entrate Ufficio Firenze 1

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