Rechtsprechung
   EuGH, 21.06.2007 - C-453/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,297
EuGH, 21.06.2007 - C-453/05 (https://dejure.org/2007,297)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2007 - C-453/05 (https://dejure.org/2007,297)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - C-453/05 (https://dejure.org/2007,297)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,297) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff 'Umsätze der Vermittlung von Krediten'

  • Europäischer Gerichtshof

    Ludwig

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung von Krediten"

  • EU-Kommission PDF

    Ludwig

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung von Krediten"

  • EU-Kommission

    Ludwig

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Vermögensberatung, Umsatzsteuer, Vermittlung von Krediten

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1; ; EG Art. 234

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Unternehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Untervermittlungsleistungen können auch als Vermittlungsleistung angesehen werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Finanzvermittler ohne Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ludwig

    Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung von Krediten"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finanzvermittler ohne Umsatzsteuer

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1;EGV Art. 234
    Steuerbefreite Vermittlung von Krediten auch bei als Nebenleistung hinzutretender Vermögensberatung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Kreditvermittler

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Ludwig -, - DVAG 19 -, Umsatzsteuer, USt, Mehrwertsteuer, Umsätze der Kreditvermittlung, Finanzierungsvermittlung, Darlehnsvermittlung, Vermittlungsleistung, Vermittlung Begriff, Unterprovision, Untervermittler

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Provisionen selbständiger Kreditvermittler können umsatzsteuerfrei sein

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.6.2007)

    Vermögensberater sind Verkäufer // Keine Mehrwertsteuer für die Vermittlung von Krediten

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH sorgt für Klarheit - Die Provisionen selbstständiger Kreditvermittler sind umsatzsteuerfrei

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH sorgt für Klarheit - Die Provisionen selbstständiger Kreditvermittler sind umsatzsteuerfrei

  • raun-wagner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftswidrige Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen! (RA und Notar Dr. Klaus-R. Wagner)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 1, UStG § 4 Nr 8 Buchst a
    Kredit; Kreditkarte; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vermittlung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht des Landes Brandenburg - Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2838 (Ls.)
  • ZIP 2007, 1941
  • EuZW 2007, 517
  • DB 2007, 1623
  • UR 2007, 617
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Zweck dieser Tätigkeit ist es insoweit, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 39).

    Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut (vgl. in diesem Sinne Urteil CSC Financial Services, Randnr. 40).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass geleistete Dienste nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Urteile SDC, Randnr. 66, und CSC Financial Services, Randnr. 25, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 70).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Vermittlungstätigkeit eine Mittlertätigkeit ist, die u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Urteil CSC Financial Services, Randnr. 39).

    Dessen ungeachtet hat der Gerichtshof allerdings vorbehaltlich der Würdigung der Tatsachen des Falls durch das vorlegende Gericht festgestellt, dass die CSC Financial Services Ltd offenbar eine Tätigkeit ausübt, die mit der eines Subunternehmers zu vergleichen ist, dem eine Vertragspartei mit dem Vertrag verbundene schlichte Sachaufgaben anvertraut, die vom Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie nicht erfasst werden (Urteil CSC Financial Services, Randnr. 40).

    64 und 66 des Urteils SDC betont hat, dass es bei der Bestimmung, ob die CSC Financial Services Ltd eine von der Steuer befreite Leistung im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie erbracht hat, zuallererst auf die Art ihrer Tätigkeiten ankommt (Urteil CSC Financial Services, Randnrn.

    13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie schließt es nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass die Vermittlungstätigkeit in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann unter den Begriff "Vermittlung von Krediten" im Sinne dieser Bestimmung fallen können und denen die dort vorgesehene Befreiung zugutekommen kann (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 64, in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 dieser Richtlinie Urteil CSC Financial Services, Randnr. 23, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 67).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Auf diese wird in dieser Bestimmung nämlich in keiner Weise Bezug genommen (vgl. entsprechend in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 32, und in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass geleistete Dienste nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Urteile SDC, Randnr. 66, und CSC Financial Services, Randnr. 25, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 70).

    13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie schließt es nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass die Vermittlungstätigkeit in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann unter den Begriff "Vermittlung von Krediten" im Sinne dieser Bestimmung fallen können und denen die dort vorgesehene Befreiung zugutekommen kann (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 64, in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 dieser Richtlinie Urteil CSC Financial Services, Randnr. 23, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 67).

    Unter diesen Umständen folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 68).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20).

    Auf diese wird in dieser Bestimmung nämlich in keiner Weise Bezug genommen (vgl. entsprechend in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 32, und in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass geleistete Dienste nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Urteile SDC, Randnr. 66, und CSC Financial Services, Randnr. 25, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 70).

    13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie schließt es nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass die Vermittlungstätigkeit in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann unter den Begriff "Vermittlung von Krediten" im Sinne dieser Bestimmung fallen können und denen die dort vorgesehene Befreiung zugutekommen kann (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 64, in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 dieser Richtlinie Urteil CSC Financial Services, Randnr. 23, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 67).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Aus Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, der den Anwendungsbereich dieser Richtlinie definiert, ergibt sich, dass jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und dass eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, so dass das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln ist, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 29).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 25).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-453/05
    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Vielmehr besteht zwischen gezahltem Entgelt und der Abmahnleistung ebenso ein unmittelbarer Zusammenhang wie bei dem Honorar der für die Klägerin tätigen Kanzlei bei "erfolgreicher" Abmahnung und bei einem gegen Erfolgsprovision tätigen Vermittler (vgl. z.B. EuGH-Urteile Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, UR 2007, 617, Rz 15 ff.; baumgarten sports & more vom 29. November 2018 C-548/17, EU:C:2018:970, UR 2019, 70, Rz 30 f.).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 21, und DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 20).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier:

    In beiden Bereichen komme es weder auf die Person des Leistenden noch auf die des Leistungsempfängers an (für den Finanzbereich vgl. EuGH vom 21.6.2007, C-453/or, Ludwig, UR 2007, S. 617, Rz. 25 f.).

    Ausgelagerte Teile von Vermittlungsleistungen seien nur steuerfrei, wenn sie als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Leistung erfüllten (vgl. EuGH vom 21.6.2007, C-453/05, Ludwig, UR 2007, S. 617-621).

    Beratungen im Vorfeld dieser Untervermittlungsleistungen seien aus Sicht des EuGH Nebenleistungen zu den Vermittlungsleistungen und teilten daher das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Vermittlungsleistungen (vgl. EuGH vom 21.6.2007, C-453/05, Ludwig, UR 2007, S. 619, Rz. 20).

    Dieser hat mit EuGH v. 21.6.2007, Rs. C-453/05 , Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398 entschieden, dass der Begriff der Vermittlung ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) definiert Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG den Begriff der "Vermittlung" nicht (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05 , Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617 Randnrn. 23 ff.).

    Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln ( EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00 , CSC, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 Randnr. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG , und EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 23; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl II 2008, 554).

    Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition in den EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 , und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 (s. oben II.1.) die Vermittlung darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen.

    - Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn. 29 ff.) ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann danach die Vermittlung in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind.

    Dementsprechend bejaht der EuGH im Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 die Steuerfreiheit, wenn ein Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner Interessenten einholt und diese an den Hauptvermittler übermittelt, der sie dann nach eigener Kontrolle an das Finanzinstitut weiterleitet (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Rdnr. 10).

    Und auch der EuGH (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007, Rs. C-453/05, Ludwig, aaO, Randnr. 24) führt aus: "Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut (vgl. in diesem Sinne Urteil CSC Financial Services , Randnr. 40).".

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, aaO) und des BFH (Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BStBl II 2008, 641) bei mehrstufigen Vertriebsstrukturen eine arbeitsteilige Erbringung der Vermittlungsleistungen durch Übernahme einzelner Tätigkeiten durch unterschiedliche (umsatzsteuerlich in der Regel) selbständige Mitglieder der Vertriebsorganisation durchaus möglich (dazu auch Hahne, UR 2009, 90).

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) definiert Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG den Begriff der "Vermittlung" nicht (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617 Randnrn. 23 ff.).

    Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 Randnr. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, und EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 23).

    Die steuerfreie Vermittlung setzt nach dem EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn.

    Aufgrund der nach den EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84, und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 bestehenden Begriffsidentität bei der Vermittlung von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und bei der Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (s. oben II.1.) gilt dies auch für die Vermittlung von Umsätzen mit Gesellschaftsanteilen.

    Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition in den EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84, und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 (s. oben II.1.) die Vermittlung darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen.

    b) Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn. 29 ff.) ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann danach die Vermittlung in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind.

    Dementsprechend bejaht der EuGH im Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 die Steuerfreiheit, wenn ein Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner Interessenten einholt und diese an den Hauptvermittler übermittelt, der sie dann nach eigener Kontrolle an das Finanzinstitut weiterleitet (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Rdnr. 10).

  • BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11

    Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juni 2007 C-453/05 --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617) komme es lediglich auf die Art der erbrachten Dienstleistungen an.

    Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat (vgl. EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 39; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23; vom 5. Juli 2012 C-259/11 --DTZ Zadelhoff--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1013, UR 2012, 672, Rz 27).

    bb) Dagegen führt die Übernahme der mit dem zu vermittelnden Vertrag verbundenen Sacharbeit wie z.B. die Erteilung von Informationen an die andere Partei oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht zu einer steuerfreien Vermittlung; der Leistende nimmt dann den Platz des Anbieters ein und handelt nicht als Mittelsperson (vgl. EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 40; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23).

    cc) Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (EuGH-Urteil --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 34 ff.) ergibt sich keine über die Vermittlung von Abschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann die Vermittlung in verschiedene Einzeldienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits Vermittlungsleistungen darstellen.

    Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 --SDC--, Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rz 66; --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 25; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 27, 36 ff.).

    Die --für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen-- Grundsätze zur Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG sind durch die EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84 und --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, geklärt (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618, unter II.3.; in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641, unter II.1.b; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II.3.b; in BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19; in BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 28).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Rahmen einer solchen wirtschaftlich einheitlichen Leistung teilt die Nebenleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 32, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 20).
  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    Sie kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Vertragsschluss nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteile CSC in Slg. 2001, I-10237 Rdnr. 39 zur Vermittlung von Wertpapieren, und vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083 Rdnrn. 23 und 28 zur Vermittlung von Krediten).

    bb) Zur Vermittlung gehört neben der Nachweistätigkeit auch die Beratung (EuGH-Urteil Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 19).

    cc) Zu beachten ist aber auch, dass Leistungen, bei denen der Leistende den Platz des Anbieters des Finanzprodukts einnimmt, nicht als Vermittlung einer Finanzdienstleistung steuerfrei sind, da der Leistende dann nicht als Mittelsperson handelt (EuGH-Urteile CSC in Slg. 2001, I-10237 Rdnr. 40, und Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 23).

    aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20; Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 18; vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnr. 50; vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 17; vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 25 Rdnr. 35).

    Nebenleistung zu einer Hauptleistung ist danach z.B. der Versand einer Sachprämie im Verhältnis zur Lieferung der Prämie (EuGH-Urteil Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 21) oder die Beratung im Verhältnis zur Kreditvermittlung durch einen Vermögensberater (EuGH-Urteil Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 19).

    So hätte es dieses Kriterium auch gerechtfertigt, den Versand einer Sachprämie im Verhältnis zur Lieferung der Prämie (EuGH-Urteil Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 21) oder die Beratung im Verhältnis zur Kreditvermittlung (EuGH-Urteil Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 19) entgegen diesen EuGH-Urteilen nicht als Nebenleistung, sondern als selbständige Leistung anzusehen, da sowohl Versand unabhängig von der Lieferung als auch Beratung unabhängig von der Kreditvermittlung durch Dritte erfolgen können.

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Überdies sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 25).

    Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteile SDC, Randnr. 66, vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 25, Abbey National, Randnr. 70, und Ludwig, Randnr. 27).

    Was weiter die Befreiung des genannten Umsatzes angeht, soweit er als Kombination aus einer Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie und einem Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie gesehen wird, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (vgl. Urteile CPP, Randnr. 29, und Ludwig, Randnr. 17).

  • BFH, 28.05.2009 - V R 7/08

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

    Das EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05, Ludwig (BFH/NV Beilage 2007, 398 Rdnrn. 29 ff. zur umsatzsteuerfreien Kreditvermittlung) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BFH, 06.12.2007 - V R 66/05

    Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang

    Ein Umsatz, der sich auf Gesellschaftsanteile bezieht, liegt dabei nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann vor, wenn die Leistung geeignet ist, Rechte und Pflichten in Bezug auf Gesellschaftsanteile zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (EuGH-Urteile vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC Financial Services, Slg. 2001, I-10237 Randnr. 33, und vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617 Randnr. 31, m.N.).

    Steuerpflichtig ist demgegenüber nach der EuGH-Rechtsprechung die Ausführung "schlichter Sachaufgaben" durch den Subunternehmer, die ihm der Verkäufer des Finanzprodukts anvertraut, wie z.B. die Informationserteilung oder die Antragsannahme und -bearbeitung (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 31, m.N.).

    Es handelte sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, sondern um die steuerpflichtige Übernahme der Sacharbeit aus dem Aufgabenbereich des Verkäufers des jeweiligen Finanzprodukts (vgl. EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 31).

    a) Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd., CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 28 ff.; vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433 Rdnrn. 19 ff., und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn.

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 zur Kreditvermittlung entschieden, dass Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 35).

    Die Wahl des Organisationsmodells bei gleichzeitiger Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass die Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 36).

    Das ist bei der Übernahme der Sacharbeit für den Verkäufer des Finanzprodukts nicht der Fall (EuGH-Urteil CSC Financial Services in Slg. 2001, I-10237 Randnr. 40; EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 31).

    Im Übrigen äußert sich das von dem Kläger angeführte EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 weder zum Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch zum Verhältnis von Neben- zu Hauptleistungen.

  • BFH, 20.12.2007 - V R 62/06

    BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fondsvermittlung

  • BFH, 06.09.2007 - V R 14/06

    Umsatzsteuer - Kreditvermittlungsgebühr bei Kombi-Rente steuerfrei

  • EuGH, 19.12.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 24.01.2008 - V R 42/05

    Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

  • BFH, 06.09.2007 - V R 50/05

    Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

  • BFH, 22.06.2016 - V R 46/15

    Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

  • BFH, 03.08.2017 - V R 60/16

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • BFH, 20.08.2009 - V R 32/08

    Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit

  • BFH, 06.12.2012 - XI B 89/11

    Durchführung der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit keine

  • EuGH, 03.04.2008 - C-124/07

    J.C.M. Beheer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im

  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

  • FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03

    Abgrenzung Vermittlungsleistung und Beratungsleistung - Verhältnis zwischen

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 126/07

    Zum Leistungsort der Umsätze als Untervermittler von innergemeinschaftlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09

    Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot:

  • FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10

    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von

  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

  • FG Münster, 04.09.2007 - 15 K 6100/04

    Steuerfreiheit von Kreditvermittlungsverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 30/10

    Zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im

  • BFH, 30.11.2016 - V R 18/16

    Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • BFH, 11.11.2013 - XI B 99/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Bindung des BFH an eine tatsächliche Würdigung des FG

  • FG Niedersachsen, 11.12.2008 - 5 K 330/07

    Umsatzsteuerbefreiung von Provisionserlösen aus der Vermittlung von

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

  • FG Niedersachsen, 25.09.2008 - 16 K 198/06

    Vermittlung von Anlageprodukten als steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 f. UStG

  • FG Hessen, 22.03.2010 - 6 K 1930/09

    Umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer bankmäßigen Vermögensverwaltung

  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

  • BFH, 17.12.2009 - V B 113/08

    Vertragsauslegung durch FG - Haupt- und Nebenleistung - keine Feststellungsklage

  • FG Thüringen, 08.09.2016 - 1 K 699/15

    Keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG für die

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06

    Steuerfreiheit der Leistungen eines Dirigenten an Chöre, bzw. Orchester

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 25.01.2011 - V B 144/09

    Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten - Darlegung der grundsätzlichen

  • LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12

    Kostenpflichtige Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1361/12

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Erziehungsbeistandes - Vereinbarkeit

  • FG Köln, 25.09.2018 - 8 K 3212/15

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Datensätzen über am

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

  • FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 132/05

    Umsatzsteuer: Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 190/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

  • FG Düsseldorf, 12.09.2008 - 1 K 3288/06

    Anforderungen einer steuerfreien Vermittlungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 8

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13

    Umsatzsteuer 2009 und 2010

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 9 K 2091/11

    Vermittlung von Sportwetten - Keine Kürzung des Vorsteuerabzugs -

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

  • FG Köln, 24.04.2007 - 7 K 4355/05

    Vorliegen steuerbefreiter Vermittlungsleistungen bei einer Tätigkeit als

  • FG Düsseldorf, 30.08.2010 - 5 V 2191/10

    Nichtsteuerbare Vermittlungsumsätze eines Callcenters gemäß § 3a Abs.2 Nr.4 UStG

  • FG Baden-Württemberg, 05.09.2013 - 12 K 1800/12

    Kein ermäßigter Steuersatz für den Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen

  • FG Sachsen, 14.12.2010 - 3 K 1116/10

    Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel

  • FG Münster, 07.07.2016 - 5 K 2111/12

    Umsatzsteuer - Bestimmung des Leistungsorts bei mit Katalogleistung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 6 K 1961/09

    Rüge der unzutreffenden Bezeichnung des Haftungsschuldners - Steuerpflicht von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 882/08

    Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

  • FG Niedersachsen, 02.09.2010 - 5 K 95/06

    Steuerbarkeit von Provisionserlösen im Inland i.R.e. Mitgliederwerbung zugunsten

  • FG Sachsen, 11.11.2009 - 1 K 1237/08

    Qualifizierung der im Zuge einer Übernahme von radioaktiver Strahlenquellen im

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 K 1782/13

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines Camping Schecks

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 14 K 203/06

    Lieferung eines unbebauten Grundstücks und Leistungen zur schlüsselfertigen

  • FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10

    Ort der Umsatzsteuerbarkeit bei einer Verpflegung von Hotelgästen im Ausland als

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2006 - 6 V 1353/06

    Ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von Umsätzen eines Untervermittlers von

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-275/11

    GfBk - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388 - Art. 13 Teil B Buchst.

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2009 - 9 K 4510/08

    Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb einer Internet-Musikplattform

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2023 - 5 K 7144/20

    Behandlung der Beträge im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnverfahren

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • FG Niedersachsen, 30.11.2010 - 16 K 29/10

    Umsatzsteuerbarkeit der Aufsichtsratsvergütungen für ein Aufsichtsratsmitglied

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1131/10

    Verpflegungsleistung während der Hotelübernachtung von Busreisenden als am Ort

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht