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   EuGH, 26.01.2012 - C-588/10   

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https://dejure.org/2012,144
EuGH, 26.01.2012 - C-588/10 (https://dejure.org/2012,144)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - C-588/10 (https://dejure.org/2012,144)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - C-588/10 (https://dejure.org/2012,144)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes - Nationale Regelung, die die Minderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kraft Foods Polska

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes - Nationale Regelung, die die Minderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz ...

  • EU-Kommission PDF

    Minister Finansów gegen Kraft Foods Polska SA.

  • EU-Kommission

    Kraft Foods Polska

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes - Nationale Regelung, die die Minderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer bei berichtigter Rechnung; Minderung der Bemessungsgrundlage bei Bestätigung über berichtigte Rechnung; Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Kassationsgerichts für Verwaltungssachen

  • Betriebs-Berater

    USt-Bemessungsgrundlage bei Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer bei berichtigter Rechnung; Minderung der Bemessungsgrundlage bei Bestätigung über berichtigte Rechnung; Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Kassationsgerichts für Verwaltungssachen

  • datenbank.nwb.de

    Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes - Nationale Regelung, die die Minderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Lieferer der Gegenstände oder Dienstleistungen im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berichtigung der Bemessungsgrundlage für einen Umsatz bedarf eines Nachweises, dass der Abnehmer oder Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erhalten hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    USt-Bemessungsgrundlage bei Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 14. Dezember 2010 - Minister Finansów/Kraft Foods Polska SA

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Naczelny Sad Administracyjny - Auslegung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Bemessungsgrundlage - Preisnachlass nach Bewirkung des ...

Papierfundstellen

  • BB 2012, 349
  • DB 2012, 330
  • UR 2012, 610
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-588/10
    Zu der Frage, ob die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit diesem Erfordernis entgegenstehen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage und mithin den Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (vgl. Urteil vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 16).

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Goldsmiths, Randnr. 15).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Goldsmiths, Randnr. 21, vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, Slg. 2009, I-5295, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-588/10
    (Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben müssen, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt (Urteil Kommission/Ungarn, Randnr. 45).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer,

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-588/10
    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Goldsmiths, Randnr. 21, vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, Slg. 2009, I-5295, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 27).

    Wird die Erstattung der Mehrwertsteuer in Anbetracht der Bedingungen, unter denen Anträge auf Steuererstattungen gestellt werden können, unmöglich oder übermäßig erschwert, können die genannten Grundsätze folglich gebieten, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (Urteil Stadeco, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-588/10
    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Goldsmiths, Randnr. 21, vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, Slg. 2009, I-5295, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auch wenn diese Vorschrift den Mitgliedstaaten ein Ermessen einräumt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, Randnr. 23), darf diese Möglichkeit nach Abs. 2 dieses Artikels gleichwohl nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 ("Rechnungstellung") des Titels XI ("Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen") der Richtlinie 2006/112, insbesondere in Art. 226, genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.
  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Dagegen fallen das Erfordernis, die ursprünglichen Rechnung zu berichtigen, und das Erfordernis, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage für einen Steuerpflichtigen davon abhängig macht, dass dieser seinem steuerpflichtigen Schuldner im Voraus mitteilt, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren, sowohl unter Art. 90 Abs. 1 als auch unter Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 24, und vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35).

    Wird die Erstattung der Mehrwertsteuer in Anbetracht der Bedingungen, unter denen Anträge auf Steuererstattungen gestellt werden können, unmöglich oder übermäßig erschwert, können dieser Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außerdem gebieten, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass das Erfordernis, wonach die Verminderung der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebenden Steuerbemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten Bestätigung des Erhalts einer berichtigten Rechnung ist, grundsätzlich dazu beitragen kann, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch die Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, und daher die in Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten legitimen Ziele verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33).

    Folglich stellen die im Ausgangsverfahren fraglichen Erfordernisse, wonach die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige die ursprüngliche Rechnung wegen der teilweisen oder vollständigen Nichtbezahlung berichtigt und seine Absicht, die Mehrwertsteuer zu annullieren, seinem Schuldner im Voraus mitteilt, damit dieser zum Zweck der Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Abzugs unterrichtet ist, die Neutralität der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 37, und vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 39).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26 und 27, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43).

    Vorliegend fällt ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage für einen Steuerpflichtigen davon abhängig macht, dass dieser seinem steuerpflichtigen Schuldner im Voraus mitteilt, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren, sowohl unter Art. 90 Abs. 1 als auch unter Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 24 und 25).

    Im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass dieses Erfordernis, das es ermöglicht, den Schuldner darüber zu informieren, dass er den möglicherweise als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuerbetrag berichtigen muss, dazu beitragen kann, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33).

    Außerdem stellt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erfordernis, da es dem Steuerpflichtigen, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat, ermöglicht, den gesamten an die Steuerverwaltung abgeführten Mehrwertsteuerüberschuss für nicht beglichene Forderungen zurückzuerlangen, den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 37).

    Ein solches Erfordernis ist daher nicht als übermäßige Belastung für den Steuerpflichtigen anzusehen, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

    2 Vgl. dazu bereits Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131), vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339).

    12 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 37), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 17), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29), vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 37), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 27), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339 Rn. 15).

    14 So ausdrücklich auch Urteile vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 31), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26).

    28 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 38 und 39), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32 ff.), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23 ff.).

    29 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 26), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 25), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28).

    31 Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 25) - sofern diese ohne größeren Aufwand möglich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    17 So ausdrücklich auch Urteile vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 31), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26).

    37 Vgl. nur Urteile vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 33).

    43 Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40).

    44 Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 33).

    45 Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    Die Kommission verweist auf die Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 20).

    41 Beispielsweise Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 36).

    Vgl. z. B. Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-717/19

    Boehringer Ingelheim

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28).

    Im vorliegenden Fall kann ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige über eine Kopie der auf seinen Namen lautenden Rechnung über die Bewirkung des zur Erstattung berechtigenden Umsatzes verfügt, grundsätzlich dazu beitragen, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, und verfolgt daher die in Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten legitimen Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33).

    Da jedoch der Besitz einer Rechnung nach nationalem Recht eine unerlässliche Bedingung für eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ist, wird die Neutralität der Mehrwertsteuer dann beeinträchtigt, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, eine solche Rechnung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 38).

    In einem solchen Fall gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen erlaubt, vor den nationalen Steuerbehörden mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass der Umsatz, der zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt, tatsächlich bewirkt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

    3 Anders als in den Urteilen vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339), vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440), vom 26. März 2015, Macikowski (C-499/13, EU:C:2015:201), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40).

    11 Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339 Rn. 15), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40 Rn. 27), vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 37), und vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35).

    13 So ausdrücklich auch Urteil vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 31), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26).

    20 Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339 Rn. 15), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40 Rn. 27), vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 37), und vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26 und 27).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kraft Foods Polska, EU:C:2012:40, Rn. 23).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kraft Foods Polska, EU:C:2012:40, Rn. 28, und Petroma Transports u. a., C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 28).

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 18/16

    Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der MwStSystRL, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (vgl. dazu EuGH-Urteile Kraft Foods Polska vom 26. Januar 2012 C-588/10, EU:C:2012:40, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 610, Rz 26 f.; Almos Agrarkülkereskedelmi vom 15. Mai 2014 C-337/13, EU:C:2014:328, UR 2014, 900, Rz 22; jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 11.06.2020 - C-146/19

    SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 08.05.2019 - C-127/18

    A-PACK CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-307/16

    Pienkowski

  • FG Köln, 04.10.2012 - 13 V 2252/12

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht

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