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   EuGH, 13.12.2012 - C-395/11   

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EuGH, 13.12.2012 - C-395/11 (https://dejure.org/2012,38779)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2012 - C-395/11 (https://dejure.org/2012,38779)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - C-395/11 (https://dejure.org/2012,38779)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Entscheidung 2004/290/EG - Anwendung einer abweichenden Regelung durch einen Mitgliedstaat - Ermächtigung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff der 'Bauleistungen' - Auslegung - Einbeziehung der Lieferung von Gegenständen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BLV Wohn- und Gewerbebau

    Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Entscheidung 2004/290/EG - Anwendung einer abweichenden Regelung durch einen Mitgliedstaat - Ermächtigung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff der "Bauleistungen" - Auslegung - Einbeziehung der Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit ...

  • EU-Kommission

    BLV Wohn- und Gewerbebau

    Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Entscheidung 2004/290/EG - Anwendung einer abweichenden Regelung durch einen Mitgliedstaat - Ermächtigung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff der ‚Bauleistungen‘ - Auslegung - Einbeziehung der Lieferung von Gegenständen - ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer für Bauleistungen bei Lieferung von Gegenständen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Begriff der Bauleistung/abweichende Umsatzsteuerregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer für Bauleistungen bei Lieferung von Gegenständen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen entsprechen grds. der EU-Ermächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2011 - BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH gegen Finanzamt Lüdenscheid

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof (Deutschland) - Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 21
  • BB 2013, 290
  • DB 2012, 2911
  • UR 2013, 63
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Außerdem steht fest, dass die Einstufung eines bestimmten Umsatzes als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" eine komplexe Beurteilung erfordert, die sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 ff. seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, grundsätzlich auf eine Einzelfallbetrachtung stützen muss (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnrn.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrwertsteuerbestimmungen, die Ausnahmen von einem Grundsatz darstellen, zwar eng auszulegen, aber ist dennoch darauf zu achten, dass der Ausnahme nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (Urteil Bog u. a., Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, Slg. 2011, I-1509, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Im Übrigen sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts die Ziele, die mit der betreffenden Regelung verfolgt werden, und deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, Slg. 2009, I-495, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Dass die Anwendung einer Ausnahme von einer allgemeinen Regel auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer auf konkrete und spezifische Bereiche beschränkt wird, steht im Übrigen, wie der Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang zu erläutern Gelegenheit hatte, im Einklang mit dem Grundsatz, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich, C-384/01, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 28), vorausgesetzt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet bleibt, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 3. April 2008, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, C-442/05, Slg. 2008, I-1817, Randnr. 43, sowie in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-4261, Randnr. 30).
  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie genannten abweichenden Maßnahmen, die u. a. gestattet sind, "um ... Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten", eng auszulegen sind und überdies zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet sein müssen sowie die Ziele und Grundsätze der Sechsten Richtlinie nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen dürfen (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, Slg. 2008, I-7203, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Dass die Anwendung einer Ausnahme von einer allgemeinen Regel auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer auf konkrete und spezifische Bereiche beschränkt wird, steht im Übrigen, wie der Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang zu erläutern Gelegenheit hatte, im Einklang mit dem Grundsatz, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich, C-384/01, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 28), vorausgesetzt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet bleibt, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 3. April 2008, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, C-442/05, Slg. 2008, I-1817, Randnr. 43, sowie in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-4261, Randnr. 30).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Dass die Anwendung einer Ausnahme von einer allgemeinen Regel auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer auf konkrete und spezifische Bereiche beschränkt wird, steht im Übrigen, wie der Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang zu erläutern Gelegenheit hatte, im Einklang mit dem Grundsatz, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich, C-384/01, Slg. 2003, I-4395, Randnr. 28), vorausgesetzt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet bleibt, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 3. April 2008, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, C-442/05, Slg. 2008, I-1817, Randnr. 43, sowie in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-4261, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer Definition des Begriffs "Bauleistungen" die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist von jeder mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrwertsteuerbestimmungen, die Ausnahmen von einem Grundsatz darstellen, zwar eng auszulegen, aber ist dennoch darauf zu achten, dass der Ausnahme nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (Urteil Bog u. a., Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, Slg. 2011, I-1509, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Diese Fragen hat der EuGH am 13. Dezember 2012 C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 63) wie folgt beantwortet:.

    Dass diese Ermächtigung im nationalen Recht nicht für alle Bauleistungen und zu Lasten aller Steuerpflichtigen (Unternehmer), sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen und dabei nur zu Lasten der Unternehmer ausgeübt wurde, die selbst derartige Leistungen erbringen, ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 unbeachtlich.

    Daher ist im Streitfall nicht nur zu beachten, dass der EuGH in dem den Streitfall betreffenden Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 dem nationalen Gesetzgeber das Recht zugebilligt hat, Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben (s. oben II.1.b), sondern auch, dass der so ermächtigte Mitgliedstaat "bei der Bildung dieser Untergruppen ... den Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, zu beachten" hat und es "Sache des vorlegenden Gerichts [ist], unter Berücksichtigung aller maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, und gegebenenfalls die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63, 2. Leitsatz).

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Rechtssicherheit ist von jeder mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten und "gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen" (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 Rdnr. 47).

    b) Das EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 führt im Rahmen einer teleologischen Reduktion zu einer den Wortlaut von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG einschränkenden Auslegung.

    Insoweit ist zu beachten, dass sich "eine solche finanzielle Belastung gleichwohl, wie dies in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen der Fall sein kann, aus der Anwendung dieser Regelung durch die zuständigen nationalen Behörden ergeben [könnte], wenn es diese Anwendung den betreffenden Steuerpflichtigen, zumindest vorübergehend, nicht erlaubt, den Umfang ihrer Verpflichtungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer genau zu erkennen" (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 Rdnr. 48).

  • FG Hessen, 26.09.2013 - 1 K 2198/11

    Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistungen; Lieferung und

    So gehe aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- (Urteil vom 13.12.2012 C-395/11) hervor, dass das erkennende Gericht Maßnahmen zu ergreifen habe, die erforderlich seien, um die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen.

    Das von der Klägerin angeführte Vorlageverfahren (BFH-Beschluss vom 30.06.2001 V R 37/10, BFH/NV 2011, 1633), welches der EuGH mit Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 entschieden habe, sei für den hier zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich.

    Der Begriff "Bauleistungen" in Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG umfasst auch Werklieferungen (EuGH-Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 - BLV, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2012, 2593, Rz 26 ff.).

    Der Gesetzgeber des UStG durfte die Anwendung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG 2007 auch auf Bauleistungen beschränken, die an Leistungsempfänger erbracht werden, die ihrerseits Bauleistungen erbringen (EuGH-Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 - BLV, DStR 2012, 2593, Rz 42 ff.).

    Für die Anwendung des § 13b UStG ist - wie oben bereits ausgeführt - vielmehr entscheidend, der Begriff der Bauleistungen auch Werklieferungen umfasst (EuGH-Urteil vom 13.12.2012, C-395/11, a.a.O.).

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 21/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

    Ausgehend davon ist --wie der V. Senat des BFH in seinem Urteil in BStBl II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130 unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Dezember 2012 C-395/11 --BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH-- (Umsatzsteuer-Rundschau 2013, 63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 190) entschieden hat-- im Hinblick auf das sich aus dem Unionsrecht ergebende Erfordernis der Rechtssicherheit § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG dahingehend teleologisch einschränkend auszulegen, dass eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nur dann in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
  • EuGH, 26.10.2016 - C-195/15

    Senior Home - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Zum einen sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung Ausnahmebestimmungen zwar eng auszulegen, doch ist darauf zu achten, dass ihnen nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, EU:C:2012:799, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Naumburg, 20.02.2014 - 1 U 86/13

    Lieferung einer Photovoltaik-Dachanlage: Rechtliche Einordnung des

    Sie beschränken sich nicht auf Dienstleistungen, sondern umfassen auch Lieferungen von Gegenständen, die sog. Werklieferungen i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 1UStG (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, C 395/11 - BeckRS 2012, 82646; Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 70. Erglfg., § 13b UStG Rdn. 32).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung" sind seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, Randnr. 25).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 7 K 7345/12

    Abführungspflicht bei Bauleistungen

    Der Begriff "Bauleistungen" in Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG umfasst auch Werklieferungen (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 - BLV, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2012, 2593, Rz 26 ff.).

    Der Gesetzgeber des UStG durfte die Anwendung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG 2007 auch auf Bauleistungen beschränken, die an Leistungsempfänger erbracht werden, die ihrerseits Bauleistungen erbringen (EuGH, Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 - BLV, DStR 2012, 2593, Rz 42 ff.).

    Für die beteiligten Unternehmer muss vorhersehbar sein, ob die Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG eingreift (EuGH, Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 - BLV, DStR 2012, 2593, Rz 46 ff.).

    Schließlich ergibt sich zugunsten der Klägerin für das hiesige Verfahren auch nichts daraus, dass der EuGH (Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 - BLV, DStR 2012, 2593, Rn 49) den nationalen Gerichten aufgegeben hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen einer den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

    12 Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache BLV Wohn- und Gewerbebau (C-395/11, EU:C:2012:564, Nrn. 62 bis 64 und 69) dargelegt habe, sind "Bauleistungen" nach dem System der Sechsten Richtlinie und der Mehrwertsteuerrichtlinie Dienstleistungen.

    26 Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau (C-395/11, EU:C:2012:799, Rn. 29).

    32 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau (C-395/11, EU:C:2012:799, Rn. 23 und 25).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    § 13b Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG kommt nach BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 (nach EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2012 C-395/11, DStR 2012, 2593) nicht zur Anwendung.
  • BFH, 02.07.2014 - XI S 8/14

    AdV: Lieferung und Montage betriebsbereiter (sog. schlüsselfertiger)

    Unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Dezember 2012 C-395/11 --BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH-- (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 190, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 63) sei der Begriff der Bauleistung weit auszulegen.

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt insbesondere die Errichtung eines Gebäudes unter den Begriff der Bauleistung (EuGH-Urteil --BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH-- in HFR 2013, 190, UR 2013, 63, Rz 26).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

    Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem.

  • FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1209/16

    Keine Berichtigung einer weder unvollständigen noch unrichtigen Rechnung - keine

  • FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

  • OLG Braunschweig, 08.03.2018 - 8 U 80/17

    Pflicht des Auftraggebers zur Nachzahlung von Umsatzsteuer aus Werkverträgen

  • LG Münster, 13.07.2017 - 24 S 2/16

    Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf den durch einen Bauträger an das

  • EuGH, 26.05.2016 - C-550/14

    Envirotec Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7001/13

    Umsatzsteuer 2009

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 13.06.2013 - C-125/12

    Promociones y Construcciones BJ 200 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

  • FG München, 13.11.2014 - 14 K 2681/12

    Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Beförderungseinzelbesteuerung

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