Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2015 - C-331/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16962
EuGH, 09.07.2015 - C-331/14 (https://dejure.org/2015,16962)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-331/14 (https://dejure.org/2015,16962)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-331/14 (https://dejure.org/2015,16962)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,16962) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trgovina Prizma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 - Steuerpflicht - Immobiliengeschäfte - Verkauf von Grundstücken, die in das Privatvermögen einer als selbständiger Unternehmer tätigen natürlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trgovina Prizma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 - Steuerpflicht - Immobiliengeschäfte - Verkauf von Grundstücken, die in das Privatvermögen einer als selbständiger Unternehmer tätigen natürlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Grundstücksveräußerung aus Privatvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Verkäufe von privat erworbenen Grundstücken unterliegen der Umsatzsteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstück im Privat- und Unternehmensvermögen: Verkauf umsatzsteuerpflichtig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücke, die in Privatvermögen eines selbstständigen Unternehmers aufgenommen werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Trgovina Prizma

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1
    Mehrwertsteuer, Erwerb eines Grundstücks, Bebauung, Veräußerung des bebauten Grundstücks

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 - Steuerpflicht - Immobiliengeschäfte - Verkauf von Grundstücken, die in das Privatvermögen einer als selbständiger Unternehmer tätigen natürlichen ...

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2065
  • UR 2015, 621
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-180/10

    Slaby - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-331/14
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert wird, die nach Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden umfasst, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 43 und 44).

    Insoweit ist es zwar richtig, dass die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 36).

    In Bezug auf den Verkauf eines Baugrundstücks hat der Gerichtshof hingegen bereits klargestellt, dass ein maßgebliches Beurteilungskriterium darin besteht, dass der Betroffene aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden unternommen hat, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie, wie insbesondere die Erschließung der Grundstücke oder die Durchführung bewährter Vermarktungsmaßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 39 und 40).

    Derartige Initiativen erfolgen nämlich normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Słaby u. a.,C-180/10 undC-181/10, ECLI:EU:C:2011:589, Rn. 41).

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-331/14
    Ein Steuerpflichtiger, der einen Umsatz für private Zwecke ausführt, handelt dagegen nicht als Steuerpflichtiger, und der Umsatz unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteile Armbrecht,C-291/92, ECLI:EU:C:1995:304, Rn. 16 bis 18, und Bakcsi,C-415/98, ECLI:EU:C:2001:136, Rn. 24).

    Zudem handelt ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines solchen Gegenstands, von dem er einen Teil seiner privaten Nutzung vorbehalten hatte, hinsichtlich dieses Teils nicht als Steuerpflichtiger (vgl. in diesem Sinne Urteil Armbrecht,C-291/92, ECLI:EU:C:1995:304, Rn. 24).

    Er muss jedoch in der ganzen Zeit, in der er den fraglichen Gegenstand besitzt, seinen Willen, einen Teil davon in seinem Privatvermögen zu behalten, nach außen erkennbar werden lassen (Urteil Armbrecht,C-291/92, ECLI:EU:C:1995:304, Rn. 21).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-331/14
    Ein Steuerpflichtiger, der einen Umsatz für private Zwecke ausführt, handelt dagegen nicht als Steuerpflichtiger, und der Umsatz unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteile Armbrecht,C-291/92, ECLI:EU:C:1995:304, Rn. 16 bis 18, und Bakcsi,C-415/98, ECLI:EU:C:2001:136, Rn. 24).

    Somit kann ein solcher Gegenstand dem Mehrwertsteuersystem entzogen werden, selbst wenn er zum Teil für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt wird, dem dann jedoch kein Steuerabzugsrecht zusteht (vgl. Urteil Bakcsi, C-415/98, ECLI:EU:C:2001:136, Rn. 27).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-331/14
    Ferner hat der Steuerpflichtige, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. Urteil Charles und Charles-Tijmens,C-434/03, ECLI:EU:C:2005:463, Rn. 23).
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    a) Unionsrechtlich wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der der BFH folgt (s. zu Verkaufsumsätzen über eine elektronische Handelsplattform BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 33 ff.), der Begriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden sowie Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, umfasst (vgl. EuGH-Urteile Slaby u.a. vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, HFR 2011, 1253, Rz 43 und 44; Trgovina Prizma vom 9. Juli 2015 C-331/14, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 19).

    Denn entgeltliche Umsätze eines Steuerpflichtigen unterliegen zwar grundsätzlich der Mehrwertsteuer, wenn er als solcher gehandelt hat, doch ist für die fehlende Steuerbarkeit eines solchen Umsatzes neben der Zuordnung zum Privatvermögen auch erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen solchen Verkauf nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, sondern im Rahmen der Verwaltung seines Privatvermögens (vgl. EuGH-Urteil Trgovina Prizma, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 22).

    dd) Ein maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, besteht darin, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, z.B. bewährte Vermarktungsmaßnahmen durchführt (vgl. EuGH-Urteile Redlihs, EU:C:2012:497, HFR 2012, 1020, Rz 36; Trgovina Prizma, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 24).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof zur steuerlichen Behandlung des Verkaufs von dem Privatvermögen zugeordneten Grundstücken entschieden hat, dass die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, dies jedoch anders ist, wenn der Betreffende aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden unternommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 36 und 39, und vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 23 und 24, sowie zu aktiven Schritten der Forstwirtschaft Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 36).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt, also für unternehmerische und private Zwecke, verwendet wird oder werden soll, steht nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu: Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand nur entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen (EuGH-Urteile Lennartz vom 11.07.1991 - C-97/90, EU:C:1990:315, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 1991, 539; Armbrecht vom 04.10.1995 - C-291/92, EU:C:1995:304, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1996, 392, 736, Rz 19 ff.; Bakcsi vom 08.03.2001 - C-415/98, EU:C:2001:136, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 632, Rz 25 ff.; HE vom 21.04.2005 - C-25/03, EU:C:2005:241, BStBl II 2007, 24, Rz 46; Puffer vom 23.04.2009 - C-460/07, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 40 ff.; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 53 ff.; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 - C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479, UR 2014, 404, Rz 21 f.; Trgovina Prizma vom 09.07.2015 - C-331/14, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 20; BFH-Urteile vom 07.07.2011 - V R 21/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 22; vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 21; vom 19.07.2011 - XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 22 f.; vom 18.04.2012 - XI R 14/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2012, 1828, Rz 25; vom 11.07.2012 - XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35; vom 20.03.2014 - V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11; BFH-Beschluss vom 25.02.2014 - V B 75/13, BFH/NV 2014, 914, Rz 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht