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   FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11   

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FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11 (https://dejure.org/2013,19365)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 K 32/11 (https://dejure.org/2013,19365)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - 4 K 32/11 (https://dejure.org/2013,19365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 4 Nr 21 UStG 1999, § 4 Nr 21 UStG 2005, § 4 Nr 22 UStG 1999, § 4 Nr 22 UStG 2005, § 421g SGB 3
    Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen eines Arbeitsvermittlers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflicht für erhaltene Zahlungen für die Vermittlung von Arbeitslosen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung der aktiven Arbeitsförderung Arbeitsloser aufgrund des Unionsrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbefreiung der aktiven Arbeitsförderung Arbeitsloser aufgrund des Unionsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze eines Arbeitsvermittlers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerbefreiung der aktiven Arbeitsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1616
  • UStB 2013, 257
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Diese Rechtsauffassung werde auch von dem vom FA zitiertem Urteil des BFH vom 18. August 2005 zum Aktenzeichen V R 71/03 gestützt, in dem ausgeführt worden sei:.

    Ebenso habe der BFH mit Urteil vom 18. August 2008 zum Aktenzeichen V R 71/03 in einem Fall entscheiden, in dem Legasthenie-Behandlungen zur Eingliederungshilfe erbracht worden seien, die gegenüber dem Träger der Sozialleistung abgerechnet worden seien.

    Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden der Mitgliedstaaten sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00 "Kügler", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2002, I-6833 Rz. 58; vom 26. Mai 2005 C-498/03 "Kingscrest Associates und Montecello", Slg. 2005, I-4427 Rz. 53; BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143).

    36 Für die Anerkennung als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter kommt einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat bzw. den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Unternehmer, durch die Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen konkretisiert werden, rechtserhebliche Bedeutung zu (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 143; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; FG Köln, Urteil vom 20. April 2012  4 K 3627/09, juris).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    In seinem Urteil vom 08. November 2008 zum Aktenzeichen V R 2/07 [richtig: V R 2/06 - d. Red.] habe der BFH unter anderem ausgeführt:.

    Für die Anerkennung kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06).".

    36 Für die Anerkennung als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter kommt einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat bzw. den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Unternehmer, durch die Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen konkretisiert werden, rechtserhebliche Bedeutung zu (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 143; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; FG Köln, Urteil vom 20. April 2012  4 K 3627/09, juris).

    Dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeit mit dem Träger der Sozialversicherung abgestimmt hat, genügt nicht (BFH BStBl II 2008, 634).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Die Vorschrift räume den Mitgliedsstaaten zwar ein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen, der EuGH habe jedoch in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen C-141/00 darauf hingewiesen, dass spezifische Anhaltspunkte dafür hinreichend seien, dass - wenn eine Einrichtung in irgendeiner Weise als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen sein könnte - die nationalen Gerichte zu prüfen hätten, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt seien.

    Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden der Mitgliedstaaten sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00 "Kügler", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2002, I-6833 Rz. 58; vom 26. Mai 2005 C-498/03 "Kingscrest Associates und Montecello", Slg. 2005, I-4427 Rz. 53; BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143).

    36 Für die Anerkennung als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter kommt einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat bzw. den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Unternehmer, durch die Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen konkretisiert werden, rechtserhebliche Bedeutung zu (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 143; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; FG Köln, Urteil vom 20. April 2012  4 K 3627/09, juris).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g 6. RLEWG sei es erforderlich, dass die betreffenden Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen mit sozialem Charakter oder mit anerkannter vergleichbarer Zielrichtung erbracht würden, wobei der Begriff "Einrichtung" auch private Einrichtungen, zu denen auch natürliche Personen (vgl. EuGH C-216/97) mit Gewinnerzielungsabsicht zählten, erfasse (EuGH C-498/03).

    Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden der Mitgliedstaaten sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00 "Kügler", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2002, I-6833 Rz. 58; vom 26. Mai 2005 C-498/03 "Kingscrest Associates und Montecello", Slg. 2005, I-4427 Rz. 53; BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143).

  • FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 3627/09

    Frage der Steuerbefreiung von Betreuungsleistungen als sozialpädagogische

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Das Finanzgericht Köln habe in seinem Urteil vom 10. April 2012 zum Aktenzeichen 4 K 3627/09 zur Frage der vertraglichen Vereinbarungen des Leistenden und dem Träger der Sozialversicherung ausgeführt:.

    36 Für die Anerkennung als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter kommt einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat bzw. den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Unternehmer, durch die Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen konkretisiert werden, rechtserhebliche Bedeutung zu (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 143; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; FG Köln, Urteil vom 20. April 2012  4 K 3627/09, juris).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Nach dem Urteil des BFH vom 01. Dezember 2010 zum Aktenzeichen XI R 46/08 könne sich ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender Verein für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. RLEWG berufen, weil die Pflegekassen einen Teil der Kosten übernommen hätten.

    Eine Leistung, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden ist, liegt vor, wenn der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung des EuGH und des BFH das Merkmal der mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 712).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.08.2012 - 4 K 172/11

    Keine Steuerbefreiung für Leistungen eines Arbeitsvermittlers

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Das Urteil des Senats vom 29. August 2012 zum Aktenzeichen 4 K 172/11, in dem das Gericht die Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers als nicht von der Umsatzsteuer befreit angesehen habe, überzeuge demgegenüber nicht.

    In dem Urteil des erkennenden Senats zum Aktenzeichen 4 K 172/11 sei entscheidend darauf abgestellt worden, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und der Bundesagentur für Arbeit nicht bestanden habe, worauf es jedoch nicht maßgeblich ankomme, weil das Kriterium der "vertraglichen Beziehung" als "conditio sine qua non" für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht allein maßgeblich sei.

  • BFH, 26.01.2012 - V R 52/10

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für heilpädagogisches Reiten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Aus der Kostenerstattung durch einen Träger der sozialen Sicherheit allein kann keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2012  V R 52/10, BFH/NV 2012, 817).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Der EuGH habe in der Entscheidung vom 15. November 2012 zum Aktenzeichen C-174/11 ausgeführt, dass die Anerkennung eines Unternehmens als Einrichtung mit sozialem Charakter unter anderem aus der Übernahme der Kosten für die Leistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger abgeleitet werden könne, wobei die Mehrwertsteuerbefreiung von gewerblichen Leistungserbringern nicht von einer bestimmten Bedingung, wie zum Beispiel der Kostenübernahme in Höhe von zwei Drittel durch den Träger der Sozialversicherung abhängig gemacht werden dürfe, wenn diese Bedingung nicht als Kriterium für die Anerkennung des sozialen Charakters geeignet sei.
  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 32/11
    Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 204, 849 m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2009 - V R 35/07

    Durchführung von Kanutouren für Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 22/09

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen des

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 35/13

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2013  4 K 32/11 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Januar 2011 aufgehoben.

    Denn im Streitfall war die BA aufgrund des Vermittlungsgutscheins --bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen-- zur Zahlung verpflichtet, ein Ermessen bestand nicht (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III bzw. ab 1. Januar 2005: § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III; ebenso Weigel, UStB 2013, 257, 258).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 6 U 169/19

    Regress des Steuerberaters

    Hierfür war erforderlich, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem örtlichen Träger der Sozialversicherung und dem Unternehmer vorliegt, an der es hier fehlt (vgl. FG Schleswig-Holstein, DStrE 2014, 161).
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