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   BFH, 25.11.1965 - V 130/63 S   

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https://dejure.org/1965,1156
BFH, 25.11.1965 - V 130/63 S (https://dejure.org/1965,1156)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1965 - V 130/63 S (https://dejure.org/1965,1156)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1965 - V 130/63 S (https://dejure.org/1965,1156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entgelt für Warenkredite und Entgeltrückgewähr bei Vorliegen einer Gutschrift im Gewährleistungsfalle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 445
  • BStBl III 1966, 160
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.02.1962 - V 217/59 U

    Einordnung von als Rücklieferungen getätigten Verwendungen einer

    Auszug aus BFH, 25.11.1965 - V 130/63 S
    Der Senat hat im Urteil V 217/59 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 168, Slg. Bd. 74 S. 449) für die Garantie reparaturen des Kraftfahrzeuggewerbes entschieden, daß bei Entnahmen von Ersatzteilen durch eine Vertragswerkstatt aus ihrem Ersatzteillager gegen eine Gutschrift oder eine Erstattung des Ersatzteils in natura durch das Herstellungsunternehmen die frühere Lieferung dann gegen eine Rückgewähr des Entgelts rückgängig gemacht wird, wenn eine solche Rückgängigmachung von vornherein zwischen dem Herstellungsunternehmen und der Vertragswerkstatt vereinbart worden war.

    Die Voraussetzung in der Entscheidung V 217/59 U (a.a.O.), daß die Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung des Ersatzteils von vornherein zwischen dem Herstellungsunternehmen und der Vertragswerkstatt vereinbart sein muß, ist nach Ansicht des Senats durch den Hinweis am Ende der "Kundendienstrechnungen" erfüllt.

    Auf das Urteil V 217/59 U (a.a.O.) braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden, weil im Streitfalle der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einfacher liegt.

  • BFH, 22.02.1962 - V 66/59 U

    Heranziehung zur Umsatzsteuer für Teilzahlungszuschläge eines Fabrikanten bei

    Auszug aus BFH, 25.11.1965 - V 130/63 S
    Diese Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof - wie sein Urteil V 66/59 U vom 22. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 228, Slg. Bd. 74 S. 616) zeige - aufgegeben.

    Das Finanzgericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht das Urteil des Senats V 66/59 U vom 22. Februar 1962 (a.a.O.) zugrunde gelegt.

  • BFH, 22.07.1954 - V 202/53 S

    Einordnung von Finanzierungskosten für Käufe als Teile des Entgelts - Einschalten

    Auszug aus BFH, 25.11.1965 - V 130/63 S
    In der Vorentscheidung wird ausgeführt, das Finanzamt stütze seine Rechtsauffassung im wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs V 202/53 S vom 22. Juli 1954 (BStBl 1954 III S. 278, Slg. Bd. 59 S. 182), das die Umsatzsteuerpflicht der Teilzahlungszuschläge auch für den Großhändler bejahe, der sich in die Finanzierung des Absatzes der Waren durch den Einzelhändler dadurch einschalte, daß er Verkäufe auf Abzahlung durch Kreditgewährung eines Finanzierungsinstituts ermögliche.

    Gemäß § 10 Satz 2 UStDB gehören die Zahlungen des Käufers für die Finanzierung des Kaufs zu dem von der Gesellschaft vereinnahmten Entgelt (vgl. das Urteil des Senats V 202/53 S vom 22. Juli 1954, a.a.O., das insoweit nicht überholt ist).

  • BFH, 16.09.1965 - V 104/62 U

    Anforderungen an Berichtigung von Steuerbescheiden nach Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 25.11.1965 - V 130/63 S
    Die Gegenleistung des Käufers besteht darin, daß er den Verkäufer durch Zahlung der Restkaufpreisraten zuzüglich der Teilzahlungszuschläge von einer Schuldverbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber dem Vorlieferanten und der Bank (beachte die Abtretungs- und Haftungskette!) befreit (vgl. Urteil des Senats V 104/62 U vom 16. September 1965, BStBl 1965 III S. 659).
  • BFH, 30.10.1958 - V 86/56 S

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Verkäufers zur Umsatzsteuer hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 25.11.1965 - V 130/63 S
    Auch in dem Falle des Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs V 86/56 S vom 30. Oktober 1958 (BStBl 1958 III S. 455, Slg. Bd. 67 S. 478), das die vom Finanzgericht erwähnte (teilweise) Änderung der bisherigen Rechtsprechung bei Teilzahlungsgeschäften eingeleitet hatte, war zwischen dem Kreditinstitut und dem Käufer ein Kreditvertrag zustande gekommen.
  • BFH, 14.04.2015 - V B 150/14

    Umtausch keine entgeltliche Lieferung

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass ein nichtsteuerbarer Umtausch gegeben ist, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt (BFH-Urteil vom 25. November 1965 V 130/63 S, BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160).

    Denn ist entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160 von einer Ersatzlieferung auszugehen, bleibt der Abnehmer und damit im Streitfall der Kläger aus der für die ursprüngliche Lieferung in 2005 ausgestellten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, solange und soweit wegen Zahlungsverweigerung kein Fall der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt.

  • BFH, 14.07.1966 - V 16/64

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantieleistungen

    Er hat seine Auffassung besonders in dem Grundsatzurteil V 130/63 S vom 25. November 1965 (BStBl III 1966, 160) dargelegt.

    Das gilt auch im Falle 2. Die in gegenseitigem Einverständnis erfolgte Entnahme des Ersatzstücks durch den Vertreter aus seinen Lagerbeständen und die unentgeltliche Überlassung eines entsprechenden Stücks durch die Stpfl. zur Wiederauffüllung des Werkstattlagers im Garantiefalle stellen sich -- ebenso wie im Falle des Urteils V 130/63 S vom 25. November 1965 (a. a. O.) -- als nichtsteuerbare Hingabe und Rückgabe eines unentgeltlichen Sachdarlehens dar.

  • BFH, 09.04.1970 - V R 139/66

    Teilzahlungsgeschäfte - Einschaltung eines Finanzierungsunternehmens -

    Durch die Ratenzahlungen des Käufers wurde die GmbH, da die Zahlungen vom FU zunächst auf rückständige Gebühren und Kosten verrechnet wurden, nach und nach, durch die letzte Zahlung endgültig, von ihrer Verpflichtung befreit, für den Darlehnsbetrag (= Restkaufpreis) einschließlich der Finanzierungskosten dem FU gegenüber einzustehen (vgl. BFH-Urteil V 202/53 S vom 22. Juli 1954, BFH 59, 182, BStBl III 1954, 278, das insoweit nicht überholt ist; siehe auch BFH-Urteil V 130/63 S vom 25. November 1965, BFH 84, 445, BStBl III 1966, 160).
  • BFH, 17.02.1966 - V 58/63

    Rückgängigmachung einer früheren Lieferung gegen Rückgewähr des Entgelts -

    Der Senat hat dies in dem Urteil V 130/63 S vom 25. November 1965 (Slg. Bd. 84 S. 445) bekräftigt.
  • BFH, 07.11.1968 - V 130/65

    Wirtschaftliche Inhalte der Vorgänge im Umsatzsteuerrecht ausschlaggebend

    Der Senat hat in den Urteilen V 217/59 U vom 8. Februar 1962 (BFH 74, 449, BStBl III 1962, 168) und V 130/63 S vom 25. November 1965 (BFH 84, 445, BStBl III 1966, 160), auf deren Begründung verwiesen wird, zur Frage der Rückgängigmachung von Lieferungen gegen Entgeltsrückgewähr eingehend Stellung genommen.
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