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   RFH, 23.02.1940 - V 303/38   

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RFH, 23.02.1940 - V 303/38 (https://dejure.org/1940,5)
RFH, Entscheidung vom 23.02.1940 - V 303/38 (https://dejure.org/1940,5)
RFH, Entscheidung vom 23. Februar 1940 - V 303/38 (https://dejure.org/1940,5)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • RFH, 04.09.1936 - V A 45/36
    Auszug aus RFH, 23.02.1940 - V 303/38
    des RFH v. 6. November 1936 (RStBl 1937 S. 11); hier ist gesagt worden, daß die Aufbewahrung von Booten in Bootshäusern der Umsatzsteuerpflicht unterliege, wenn nicht nur die Aufbewahrung des einzelnen Boots auf einem bestimmten Platz, sondern auch die - den wesentlichen Vertragsinhalt bildende - Betreuung des Boots übernommen worden ist.
  • RFH, 05.05.1939 - V 498/38
    Auszug aus RFH, 23.02.1940 - V 303/38
    v. 5. Mai 1939 (RStBl 1939 S. 806) über die Vermietung eines Musiksaals mit Einrichtungsgegenständen.
  • RFH, 17.03.1933 - V A 390/32
    Auszug aus RFH, 23.02.1940 - V 303/38
    Alle anderen bei einer Vermietung üblichen Nebenleistungen sind wie die Mietleistung selbst befreit (vgl. die Entsch. des RFH v. 17. März 1933 über die Lieferung von Heizungsdampf und Warmwasser bei der Vermietung von Wohnräumen, Bd. 32 S. 355, RStBl 1933 S. 1326, sowie die Entsch. v. 12. Januar 1940 über die Vermietung von Waschhäusern; RStBl 1940 S. 240).
  • RFH, 02.07.1937 - V A 488/36
    Auszug aus RFH, 23.02.1940 - V 303/38
    Der erkennende Senat ist stets davon ausgegangen, daß nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, was im Sinn der erwähnten umsatzsteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift unter "Verpachtungen uns Vermietungen" zu verstehen ist (vgl. die Entsch. des RFH v. 10. März 1933 , Bd. 32 S. 354, RStBl 1933 S. 1343 und v. 4. Juni 1937, Bd. 41 S. 313, RStBl 1937 S. 999).
  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

    Soweit die Finanzverwaltung in Abschn. 4.12.1 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) noch in der Fassung vom 31. Oktober 2013 unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Reichsfinanzhofs aus den Jahren 1939 und 1940 (Urteile vom 5. Mai 1939 V 498/38, RStBl 1939, 806, und vom 23. Februar 1940 V 303/38, RStBl 1940, 448) von anderen Grundsätzen ausging und nunmehr in Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE i.d.F. vom 22. Juli 2014 "in der Regel" von anderen Grundsätzen ausgeht, folgt der Senat dem nicht.
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