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   RG, 15.06.1903 - Rep. V. 48/03   

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RG, 15.06.1903 - Rep. V. 48/03 (https://dejure.org/1903,127)
RG, Entscheidung vom 15.06.1903 - Rep. V. 48/03 (https://dejure.org/1903,127)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1903 - Rep. V. 48/03 (https://dejure.org/1903,127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Kläger Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst, soweit sie nach § 767 Abs. 2 C.P.O. überhaupt zulässig sind, auch noch nach Erhebung der Klage geltend machen, wenn dadurch die Verteidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsgegenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 101
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

    Die Bestimmung des § 767 Abs. 3 ZPO, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, soll bewirken, dass der Schuldner alle Einwendungen, die er geltend zu machen imstande ist, mit einer Klage, nicht mit mehreren Klagen, geltend macht (in diesem Sinn bereits RG 15. Juni 1903 - V 48/03 - RGZ 55, 101) .
  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Der prozessualen Möglichkeit, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandung der ersten Vollstreckungsgegenklage neue Einwendungen nachzuschieben (RGZ 55, 101, 103 ff.), entspricht nach der Vorstellung des Gesetzgebers zugleich eine Obliegenheit, aufgrund der Erhebung einer Vo|lstreckungsgegenklage von allen zulässigen Einwendungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

    Aufforderung an den Vertretenen bei Personenmehrheit als Vertragspartner;

    Das gilt unabhängig davon, ob das Vorbringen im Hinblick auf die Vollstreckungsgegenklage als neuer Sachvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO oder, weil es sich um eine weitere Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt, als Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO zu qualifizieren ist (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urt. v. 17. April 1986, III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59; für das Vorliegen einer Klageänderung BGHZ 45, 231; RGZ 55, 101; OLG Celle, MDR 1963, 932; OLG Köln, OLGR 1998, 186; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1509; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 20 und 41; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 767 Rdn. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rdn. 22; Geißler, NJW 1985, 1865, 1868; dagegen Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdn. 54; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 767 Rdn. 42; ders., JR 1992, 89, 91 f.).
  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 178/65

    Klageänderung bei Vollstreckungsgegenklage

    Das Reichsgericht (RGZ 55, 101, 103/4; ebenso OLG Celle MDR 1963, 932 [OLG Celle 18.01.1963 - 8 U 147/62] m.w.Nachw.) hat den Standpunkt vertreten, mit der Verweisung des Schuldners auf den Klageweg sei zugleich bestimmt, daß eine Klageänderung der Vorschrift des § 264 ZPO unterliege.

    Bei der Ansicht von RGZ 55, 101 wird aus der Vergünstigung, bis zur Klageerhebung entstandene Einwendungen noch während des Vollstreckungsgegenklageverfahrens bringen zu dürfen, die Last, alle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, auch die während des Prozesses entstandenen, in den Prozeß einzubeziehen (Bötticher, MDR 1963, 933 [OLG Celle 18.01.1963 - 8 U 147/62] Anm.).

    Außerdem kann die von RGZ 55, 101 vorgenommene und wohl allseits gebilligte Auslegung des § 767 Abs. 3 ZPO nicht dazu führen, auch noch die Schranke des § 264 ZPO fallen zu lassen.

    Damit, daß Einwendungen, die einen titulierten Anspruch betreffen, nur durch Klage geltend gemacht werden dürfen (§ 767 Abs. 1 ZPO), ist zugleich bestimmt, daß eine Auswechslung oder ein Nachschieben von Einwendungen nur zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich erachtet (RGZ 55, 101, 103).

  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 179/65

    Änderung des Klagegrundes bei der Vollstreckungsgegenklage als Klageänderung -

    Das Reichsgericht (RGZ 55, 101, 103/4; ebenso OLG Celle, MDR 1963, 932 [OLG Celle 18.01.1963 - 8 U 147/62] m.w.Nachw,) hat den Standpunkt vertreten, mit der Verweisung des Schuldners auf den Klageweg sei zugleich bestimmt, daß eine Klageänderung der Vorschrift des § 264 ZPO unterliege.

    Bei der Ansicht von RGZ 55, 101 wird aus der Vergünstigung, bis zur Klageerhebung entstandene Einwendungen noch während des Vollstreckungsgegenklageverfahrens bringen zu dürfen, die Last, alle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, auch die während des Prozesses entstandener in den Prozeß einzubeziehen (Bötticher, MDR 1963, 933 [OLG Celle 18.01.1963 - 8 U 147/62] Anm.).

    Außerdem kann die von RGZ 55, 101 vorgenommene und wohl allseits gebilligte Auslegung des § 767 Abs. 3 ZPO nicht dazu führen, auch noch die Schranke des § 264 ZPO fallen zu lassen.

    Damit, daß Einwendungen, die einem, titulierten Anspruch betreffen, nur durch Klage geltend gemacht werden dürfen (§ 767 Abs. 1 ZPO), ist zugleich bestimmt, daß eine Auswechslung oder ein Nachschieben von Einwendungen nur zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich erachtet (RGZ 55, 101, 103).

  • BGH, 21.05.1973 - II ZR 22/72

    Beschränkung der Klagegründe nach § 767 Abs. 3 ZPO

    Sie hätte also gemäß § 767 Abs. 3 ZPO mit der früheren Klage - d.h. im früheren Klageverfahren (RGZ 55, 101, 104) - geltend gemacht werden müssen (BGH Urt. v. 6.2.1967 - VIII ZR 24/66 - LM ZPO § 767 Nr. 32).
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - 12 K 81/05

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung:

    Die Finanzgerichtsakten 12 K 272/03 und 12 V 48/03 wurden beigezogen.
  • BGH, 25.10.1967 - V ZR 29/66

    Vollstreckungsgegenklage

    Offen bleiben mag, ob die Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf Aufrechnungsforderungen des Klägers bei einer Vollstreckungsgegenklage schon darauf gestützt werden kann, daß die materiell-rechtlichen Rollen von Gläubiger und Schuldner bei der Vollstreckungsgegenklage gegenüber dem Regelfall einer Klage in der Parteistellung vertauscht sind, sowie auf die Erwägung, die Vollstreckungsgegenklage sei "im Kern" keine selbständige Klage, sondern nur die Fortsetzung des früheren Rechtsstreits (RGZ 153, 216, 218; Wieczorek, a.a.O. § 767 B III a; anders Rosenberg a.a.O.; die Rechtsprechung hat in ändern Fragen, wo das Verfahrensrecht den Kläger und den Beklagten verschieden behandelt, auch bei der Vollstreckungsgegenklage auf die verfahrensrechtliche Stellung der beiden Beteiligten in diesem Verfahren abgestellt, nicht auf ihre umgekehrten Parteirollen im Vorprozeß oder im materiellen Recht, so bei Anwendung des § 529 ZPO auf eine verspätete Aufrechnung, RG HRR 1934 Nr. 914; Rosenberg a.a.O. § 104 II 3; vgl. zur Frage der Klagänderung RGZ 55, 101).
  • OLG Köln, 05.03.1998 - 1 U 86/97

    Fehlende Beweiskraft einer Urkunde bei nachträglichen Änderungen

    Nach der zutreffenden herrschenden Auffassung (BGHZ 45, 231 (232); RGZ 55, 101; Schuschke/Walker, § 767 Rdnr. 11; Thomas-Putzo, 18. Aufl., § 767 Rdnr. 17) bestimmt sich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach dem Antrag, der auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, und dem geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwand des Schuldners.
  • BGH, 06.02.1967 - VIII ZR 24/66

    Einwendungen des Schuldners in einer anhängigen Zwangsvollstreckungsklage -

    Der Zweck dieser Bestimmung ist, durch den Zwang zur Häufung aller vorhandenen Einwendungen in dieser Klage die "Energie der Vollstreckung" zu sichern (RGZ 55, 101, 104).
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