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RG, 30.12.1910 - V 797/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Gefangenregister ein öffentliches Buch oder Register im Sinne von § 271 St.G.B.'s? 2. Kommt diese Eigenschaft dem nach dem Regulativ und der Hausordnung für die Amtsschließereien im Herzogtum Oldenburg vom 1. August 1899 vom ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 44, 196
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 11.01.2018 - 3 StR 378/17
Mittelbare Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (Reichweite der …
Soweit das Reichsgericht entschieden hat, auf Grund unveröffentlichter behördlicher "Anordnungen' geführte Gefangenenjournale bzw. -bücher könnten mit erhöhter Beweiskraft versehene Feststellungen zu den Häftlingen enthalten (vgl. Urteile vom 27. März 1908 - IV 205/08, RGSt 41, 201, 205; vom 30. Dezember 1910 - V 797/10, RGSt 44, 196, 197 f.;… s. auch LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 35), waren die betreffenden Verwaltungsvorschriften (Teil der Geschäftsordnung der Justizbehörden, Schließereiordnung) wie Gesetze im materiellen Sinne ausgeformt. - BGH, 05.11.1953 - 3 StR 99/53
Rechtsmittel
Sollte das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 271 StGB kommen, so wird es genauere Feststellungen als bisher insbesondere darüber treffen müssen, um welche Gefangenenbücher es sich handelte und auf Grund welcher Anordnung sie dazu bestimmt waren, die Persönlichkeit der Gefangenen mit öffentlichem Glauben für und gegen jedermann zu beweisen (vgl. RGSt 44, 196; 49, 62).