Weitere Entscheidung unten: RG, 28.06.1916

Rechtsprechung
   BFH, 18.03.2016 - V B 1/16   

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https://dejure.org/2016,10442
BFH, 18.03.2016 - V B 1/16 (https://dejure.org/2016,10442)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2016 - V B 1/16 (https://dejure.org/2016,10442)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2016 - V B 1/16 (https://dejure.org/2016,10442)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheides

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 356 Abs 1 S 1, AO § 356 Abs 2, FGO § 55 Abs 1 S 1, FGO § 55 Abs 2 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheides

  • Bundesfinanzhof

    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheides

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 356 Abs 1 S 1 AO, § 356 Abs 2 AO, § 55 Abs 1 S 1 FGO, § 55 Abs 2 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheides

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 356 Abs. 1 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und ihres Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides

  • rewis.io

    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheides

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und ihres Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Angabe von Sitz und Adresse der Behörde im Briefkopf des Bescheides für eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbehelfsbelehrung - und die Adresse der Behörde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.10.2015 - V B 36/15

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen -

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, Rz 3, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1998 - X R 3/96

    Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, und damit auch i.S. des § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO oder § 356 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 XI B 46/05, unter II.2.).
  • BFH, 07.12.1994 - I B 68/94

    Ordnungsgemäßheit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Falle einer lediglichen Nennung

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849; BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das BVerwG in seiner jüngeren Rechtsprechung keine von der zitierten BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt: So hat das BVerwG lediglich entschieden, dass eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls dann nicht vollständig ist, wenn sich der Sitz des Rechtsmittelgerichts weder der Rechtsmittelbelehrung noch dem restlichen Inhalt des angefochtenen Beschlusses entnehmen lässt (BVerwG-Urteil vom 30. April 2009  3 C 23/08, BVerwGE 134, 41).
  • BFH, 20.02.1976 - VI R 150/73

    Steuerbescheid - Rechtsbehelfsbelehrung - Angabe der amtlichen Bezeichnung des FA

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849; BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539).
  • BFH, 28.02.1978 - VII R 92/74

    Vermerk - Handzeichen - Frist - Rechtsmittelbelehrung - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849; BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539).
  • BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Soweit die Klägerin sich auf eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1978 beruft (BVerwG-Beschluss vom 13. März 1978  4 B 7/78), war diese bei Ergehen der zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bereits bekannt und kann daher nicht als "neuer" Gesichtspunkt in diesem Sinne gelten.
  • BFH, 21.12.2005 - XI B 46/05

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung;

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, und damit auch i.S. des § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO oder § 356 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 XI B 46/05, unter II.2.).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 4/00

    Unrichtige Bezeichnung des FG in Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus BFH, 18.03.2016 - V B 1/16
    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849; BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 205/15

    Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. zuletzt Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.02.2017 4 K 719/16, juris und Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 18.03.2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849, und vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997).

  • FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16

    Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997).

    Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849, und vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997).

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Rechtsprechung
   RG, 28.06.1916 - V B 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1916,260
RG, 28.06.1916 - V B 1/16 (https://dejure.org/1916,260)
RG, Entscheidung vom 28.06.1916 - V B 1/16 (https://dejure.org/1916,260)
RG, Entscheidung vom 28. Juni 1916 - V B 1/16 (https://dejure.org/1916,260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Behält eine vom Erblasser in grundbuchmäßiger Form zugleich für die Erben ausgestellte Generalvollmacht auch nach dem Tode für den Grundbuchverkehr ihre Wirksamkeit? Darf der Grundbuchrichter von dem Generalbevollmächtigten den Nachweis der Erben, und wenn minderjährige ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 345
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 110/16

    Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht - Grundbucheintragung trotz

    Für die Wirksamkeit der Einigung (§ 20 GBO) wäre es auch schwer verständlich, dass der transmortal Bevollmächtigte zwar aufgrund dessen wirksam auf Dritte übertragen kann (RGZ 88, 345/348; OLG Frankfurt ZEV 2012, 366; Palandt/Weidlich Einf v § 2197 Rn. 10; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 80), nicht aber - bei Befreiung nach § 181 BGB - auf sich selbst.
  • OLG München, 15.11.2011 - 34 Wx 388/11

    Vollmacht: Fortgeltung einer Vorsorgevollmacht bei angeordneter

    9 1.Mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist davon auszugehen, dass die transmortale, also schon vor dem Ableben und über den Tod hinaus geltende (siehe Keim DNotZ 2008, 175/176), Generalvollmacht (§ 167 BGB) selbständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen kann (OLG Köln NJW-RR 1992, 1357; RGZ 88, 345; KGJ 37, A 231/237; KG JFG 12, 274/276; Heckschen in Burandt/Rojahn Erbrecht vor § 2197 - 2128 Rn. 16; Palandt/Weidlich Einf v § 2197 Rn. 12; Soergel/Damrau BGB 13. Aufl. § 2205 Rn. 62).
  • OLG Bremen, 29.11.2021 - 3 W 22/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Denn die grundsätzliche Problemlage ist spätestens seit einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Juni 1916 (Az. V.B. 1/16 -, RGZ 88, 345, 348 - abrufbar bei juris) - und mithin seit über 105 Jahren - bekannt, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, die bezeichnete Norm zu revidieren (zum Ganzen auch Kramer, FGPrax 2019, 13, 14; für das Gebiet der neuen Länder war die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO für die Eintragung von Belastungen in der Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 GBBerG hingegen ausdrücklich vorgesehen).
  • OLG Dresden, 12.04.2011 - 17 W 1272/10

    Verfahren des Grundbuchamts bei Versterben eines von zwei Gesellschaftern einer

    Die ihr erteilte transmortale Vollmacht befähigt bis zu ihrem Widerruf (dazu § 172 Abs. 2 BGB ) ihren Inhaber, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen (§§ 19, 22 GBO ), ohne dass die Erben voreingetragen sein müssten oder ihre Erbenstellung nach § 38 GBO nachzuweisen hätten (RGZ 88, 345; KG JFG 12, 275; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO , 6. Aufl., § 39 Rn. 20).

    Dagegen ist die Voreintragung der Erben (auf welche ggf. noch anzutragen wäre, RGZ 88, 345), wie bereits angesprochen, entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes nicht erforderlich.

  • KG, 13.06.2003 - 25 U 214/02

    Geschäftsbesorgungsvertrag: Fortbestand der dem Beauftragten erteilten Vollmacht

    Sie berechtigt den Beauftragten, nunmehr den Erben rechtsgeschäftlich zu vertreten (RGZ 88, 345, 348).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.2021 - 19 W 72/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts; Eintragung einer

    Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts fehlt es nicht an einer Regelungslücke, weil das Reichsgericht im Jahr 1916 (RGZ 88, 345, 348) im Falle einer transmortalen Vollmacht für die Eintragung einer Hypothek die Voreintragung der Erben als erforderlich angesehen und die Ausnahme nach § 41 GBO a.F. hinsichtlich der "Übertragung und Aufhebung eines Rechts" abgelehnt hat.
  • OLG Jena, 18.02.2022 - 3 W 8/22

    Voreintragung der Erben des Grundstückseigentümers bei Grundschuldbestellung für

    Denn die grundsätzliche Problemlage ist spätestens seit einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Juni 1916 (RGZ 88, 345, 348) bekannt, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, § 40 GBO zu ändern (OLG Bremen, a.a.O.; Kramer FGPrax 2019, 13, 14).
  • OLG, 04.08.2016 - 34 Wx 110/16

    Grundstücksübertragung durch Insichgeschäft mit transmortaler Vollmacht

    Für die Wirksamkeit der Einigung (§ 20 GBO) wäre es auch schwer verständlich, dass der transmortal Bevollmächtigte zwar aufgrund dessen wirksam auf Dritte übertragen kann (RGZ 88, 345/348; OLG Frankfurt ZEV 2012, 366; Palandt/Weidlich Einf v § 2197 Rn. 10; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 80), nicht aber - bei Befreiung nach § 181 BGB - auf sich selbst.
  • BGH, 11.02.1955 - V ZR 111/53

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, ob Frau Gerda A. nicht schon auf Grund der von Armin A. über seinen Tod hinaus erteilten Vollmacht berechtigt war, den Vertrag auch mit Wirkung für Hakon A. abzuschliessen, ohne dass für ihn am 3. November 1944 ein gesetzlicher Vertreter vorhanden und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Vertragsabschluss erteilt war (vgl. hierzu RGZ 88, 345; 106, 185 und Oertmann, "Die über den Tod hinaus erteilte Vollmacht im Bankverkehr" in Bankarchiv, 13. Jahrgang 1913/14 S. 5 ff).
  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 40/54

    Rechtsmittel

    Bei einer über den Tod des Vollmachtgebers hinaus geltenden Vollmacht wirkt eine Erklärung des Bevollmächtigten nach dem Tode des Vertretenen für und gegen die Erben (vgl. RGZ 88, 345 ff; 106, 185; KG KGJ 43, 157 [159]; BayObLG 3, 29).
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