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   BFH, 07.01.2015 - V B 102/14   

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BFH, 07.01.2015 - V B 102/14 (https://dejure.org/2015,1920)
BFH, Entscheidung vom 07.01.2015 - V B 102/14 (https://dejure.org/2015,1920)
BFH, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - V B 102/14 (https://dejure.org/2015,1920)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j
    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 FGO, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006
    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • IWW

    § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § ... 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG, Abschn. 4.21.2 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Honorare der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - und der Besucherdienst des Bundestages

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Honorare der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    AdV für umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 445
  • BB 2015, 533
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2., m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Zwar hat der EuGH im Urteil vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz (Slg. 2010, I-907, Rz 52) entschieden, dass diese Bestimmung nicht die Leistungen von Lehrern erfasst, die im Rahmen von Lehrgängen tätig sind, die von einer dritten Einrichtung angeboten werden, da dann diese Einrichtung, nicht aber der Lehrer "Träger der Bildungseinrichtung" ist, an der der Lehrer Unterricht erteilt und Ausbildungsleistungen für die Unterrichtsteilnehmer erbringt.
  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Zu berücksichtigen ist dabei das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, unter II.2.c aa, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 K 1215/16

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als

    Zudem bestünden nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639) an der Steuerpflicht der Leistungen, die freie Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erbrächten, im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen von anerkannten Einrichtungen und Privatlehrern nach Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL ernstliche Zweifel.

    Der BFH (Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639) hat im Rahmen eines AdV-Verfahrens ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag geäußert.

    Danach gehören zu den für die Anerkennung im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen sowie der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH, Urt. vom 15.11.2012 - C-174/11, HFR 2013, 84 "Zimmermann" Rdn. 31; BFH, Urt. vom 18.02.2016 - V R 46/14, BFHE 253, 421, Rdn. 30; BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639, Rdn. 17; BFH, Urt. vom 05.06.2014 - V R 19/13, BFHE 245, 433; BFH, EUGH-Vorlage vom 16.03.2017 - V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl. II 2017, 1017, Rdn. 40).

    Im Bereich des Unterrichts nach Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL kann sich die Anerkennung insbesondere aus dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse oder auch daraus ergeben, dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil z.B. durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts übernommen werden (BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639, Rdn. 18).

    Unerheblich ist insoweit, dass die Voraussetzungen der nationalen Befreiungsvorschrift gem. § 4 Nr. 21 UStG nicht vorliegen, da der Kläger sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL berufen kann (BFH, EuGH-Vorlage vom 16.03.2017 - V R 38/16, BStBl. II 2017, 1017, Rdn. 28; BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13

    Umsatzsteuer 2003 bis 2010

    Daraufhin hat der Kläger gegen beide Beschlüsse jeweils Beschwerde eingelegt, die beim BFH zu den Aktenzeichen V B 102/14 (Umsatzsteuer 2003 bis 2010) und V B 103/14 (Umsatzsteuer 2011) geführt wurden.

    Mit Einverständnis der Beteiligten ist das hiesige Klageverfahren bis zum Abschluss des beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens V B 102/14 ruhend gestellt worden (Beschluss vom 09.10.2014, Bl. 72 GA).

    Mit Beschlüssen vom 07.01.2015 (Az. V B 102/14, BFH/NV 2015, 639, und V B 103/14, n. v . ) hat der BFH die Beschlüsse des Senats vom 30.07.2014 aufgehoben und die begehrte Aussetzung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; j) MwStSystRL gewährt.

    Der BFH hat im Beschluss vom 07.01.2015 im Aussetzungsverfahren (Az. V B 102/14, a. a. O., II. 3. c) bb) der Gründe) zwar Zweifel an der Eigenschaft des Bundestages mit seinem Besucherführungsdienst als Träger einer Bildungseinrichtung in diesem Sinne geäußert.

    Zutreffend geht der BFH zudem im Beschluss vom 07.01.2015 im Aussetzungsverfahren (Az. V B 102/14, a. a. O., II. 3. c) aa) (1) der Gründe) davon aus, dass es entsprechend der Beurteilung im Bereich der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats ist, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann, und dabei auch das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse ebenso wie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, zu berücksichtigen ist.

  • FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen,

    Angesichts dieser Grundsätze können nach Unionsrecht beispielsweise Supervisionsleistungen (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) wie auch die von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag erbrachten Leistungen steuerfrei sein, weil letztere Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die im Kontext der Rahmenlehrpläne für Geschichte und Sozialkunde relevant sind (vgl. BFH, Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12

    Umsatzsteuer 2009, 2010

    Zwar hat es der BFH bei seinem zur Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445 - ebenfalls zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag) für fraglich angesehen, ob als Träger einer Bildungseinrichtung auch anzusehen sei, wer seine Leistungen den Empfängern der Bildungsleistungen unentgeltlich zuwende (a.a.O. Rn. 21).

    Jedoch können vom BFH in dessen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445) angedeuteten Zweifel nicht als abschließende Entscheidung für die sich vorliegend stellende Frage der Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL angesehen werden.

  • FG Köln, 08.11.2021 - 11 V 1709/21

    Wirksame Bekanntgabe eines ändernden Einkommenssteuerbescheids

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

  • FG Köln, 28.11.2022 - 11 V 2119/22

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Tochter durch einen Duldungsbescheid für

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 - III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 - V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 - V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 114/17

    (Reichweite der Steuerbefreiung von Leistungen, die auf einem Reiterhof an

    Die K-GmbH sei zudem entsprechend der Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Januar 2015 V B 102/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2015, 639) als Privatlehrer i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig geworden.
  • FG Köln, 08.04.2015 - 11 V 339/15

    Verzinsung § 233a AO bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

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