Rechtsprechung
   BFH, 23.11.2010 - V B 119/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13072
BFH, 23.11.2010 - V B 119/09 (https://dejure.org/2010,13072)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2010 - V B 119/09 (https://dejure.org/2010,13072)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2010 - V B 119/09 (https://dejure.org/2010,13072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

  • openjur.de

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

  • Bundesfinanzhof

    VersStG § 1 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1
    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 VersStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 33 Abs 1 EWGRL 388/77
    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Finanzsachen

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungssteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungsteuer vs. Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Versicherungsteuer bei richtlinienkonformer Auslegung; Voraussetzung für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Finanzsachen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug der Versicherungssteuer als Vorsteuer - Versicherungssteuer ist keine Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.10.2008 - XI B 202/07

    Haftung des Betriebsübernehmers - Darlegung eines Verfahrensfehlers -

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118; vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, mit Nachweisen).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Hierzu hätte im Streitfall Anlass bestanden, denn das BVerfG übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Unionsrecht in Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab der Grundrechte des GG, solange die Europäische Union, insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom GG jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (Beschluss des BVerfG vom 13. März 2007  1 BvF 1/05, BVerfGE 118, 79).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07

    Erstattete Rückzahlungszinsen zu Investitionszulage als Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118; vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, mit Nachweisen).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Damit eine Steuer "Mehrwertsteuer" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG ist, müssen vier Merkmale erfüllt sein, nämlich (1) die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, (2) die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, (3) die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze und (4) der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, KÖGÁZ u.a., Slg. 2007, I-8463 Rdnr. 37; EuGH-Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Deutsches Steuerrecht 2009, 223 Rdnr. 31 zur deutschen Grunderwerbsteuer; BFH-Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Damit eine Steuer "Mehrwertsteuer" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG ist, müssen vier Merkmale erfüllt sein, nämlich (1) die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, (2) die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, (3) die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze und (4) der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, KÖGÁZ u.a., Slg. 2007, I-8463 Rdnr. 37; EuGH-Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Deutsches Steuerrecht 2009, 223 Rdnr. 31 zur deutschen Grunderwerbsteuer; BFH-Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).
  • BFH, 06.05.2004 - V B 101/03

    Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil getan hat; sie muss dann nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, unter II.2.).
  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Trotz der Unterschiede im Wortlaut entspricht das nationale Recht im Ergebnis Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II.2.b; vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885).
  • BFH, 03.07.2008 - V R 51/06

    Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Recht

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Trotz der Unterschiede im Wortlaut entspricht das nationale Recht im Ergebnis Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II.2.b; vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Damit eine Steuer "Mehrwertsteuer" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG ist, müssen vier Merkmale erfüllt sein, nämlich (1) die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, (2) die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, (3) die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze und (4) der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, KÖGÁZ u.a., Slg. 2007, I-8463 Rdnr. 37; EuGH-Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Deutsches Steuerrecht 2009, 223 Rdnr. 31 zur deutschen Grunderwerbsteuer; BFH-Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    Auszug aus BFH, 23.11.2010 - V B 119/09
    Der EuGH hat schließlich im Urteil vom 29. April 2004 C-308/01, Gil Insurance Ltd. (BFH/NV Beilage 2004, 237 Rdnrn. 33, 35) die englische Versicherungsprämiensteuer nicht als Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG angesehen.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-312/06

    OTP Garancia Biztosító

  • BGH, 30.09.2020 - XII ZR 6/20

    Leistung von umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage eines

    Denn bei der Versicherungssteuer handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuer im Sinne dieser Vorschrift (BFH Beschluss vom 23. November 2010 - V B 119/09 - juris).
  • BFH, 14.11.2017 - V B 65/17

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein

    Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2010 V B 119/09, BFH/NV 2011, 460; vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, sowie vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133).

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 V B 55/15, BFH/NV 2016, 225, Rz 4; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.); die Rechtsfrage muss dann nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, unter II.2.; in BFH/NV 2011, 460).

  • BFH, 27.02.2018 - I B 37/17

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht

    Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2010 V B 119/09, BFH/NV 2011, 460; vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, sowie vom 1. September 2008 IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133).
  • BFH, 29.08.2011 - II B 86/10

    Rechtsschutz des Versicherungsnehmers bei Steuerentrichtung durch

    Der V. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 23. November 2010 V B 119/09 (BFH/NV 2011, 460) im Einzelnen ausgeführt, dass die Versicherungsteuer unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nicht den Charakter einer Mehrwertsteuer hat.
  • FG München, 27.11.2012 - 14 K 2691/11

    Kein Vorsteuerabzug von Versicherungssteuer

    Bei der Versicherungssteuer handelt es sich jedoch nicht um Mehrwertsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2010 V B 119/09, BFH/NV 2011, 460.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht