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   BFH, 30.06.1997 - V B 131/96   

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https://dejure.org/1997,5528
BFH, 30.06.1997 - V B 131/96 (https://dejure.org/1997,5528)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1997 - V B 131/96 (https://dejure.org/1997,5528)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1997 - V B 131/96 (https://dejure.org/1997,5528)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.07.1996 - I R 5/96

    Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts - grundsätzlich keine Begründungspflicht -

    Auszug aus BFH, 30.06.1997 - V B 131/96
    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts (wie auch der Aufnahme des Vorbehalts in den Steuerbescheid) keine selbständige Bedeutung zukommt und daß sie nur gemeinsam mit der Steuerfestsetzung angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 I R 5/96, BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus BFH, 30.06.1997 - V B 131/96
    Die Klägerin machte geltend, aufgrund der sog. Emmott-Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1991 Rs. C-208/90 (Slg. 1991, I-4269, 4292, Umsatzsteuer-Rundschau 1993, 315) habe die Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung nicht zu laufen begonnen.
  • BFH, 03.02.1987 - IX R 255/84

    Zulässigkeit des Wechsels der Veranlagungsart durch den Steuerpflichtigen und

    Auszug aus BFH, 30.06.1997 - V B 131/96
    Das gilt selbst dann, wenn über die Rechtmäßigkeit des Vorbehaltsbescheids -- zu denselben Streitfragen -- bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751; Kühn/Hofmann, a. a. O., Bem. 6 e).
  • BFH, 24.11.1982 - II R 172/80

    Vorbehalt der Nachprüfung - Zulässigkeit der Revision - Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 30.06.1997 - V B 131/96
    Der vom FG herangezogene Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 1982 II R 172/80 (BFHE 137, 6, BStBl II 1983, 237) betreffe eine andere Fallgestaltung.
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

    Damit ist gegen die Vorbehaltsaufhebung der Einspruch gegeben, mit dem sowohl die Aufhebung des Vorbehalts als auch die Steuerfestsetzung als solche angegriffen werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1997 V B 131/96, BFH/NV 1998, 817, m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen (Anfechtungs-) Klage steht auch nicht entgegen, dass die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung gleichsteht und deshalb der Steuerpflichtige (grundsätzlich) befugt ist, hiergegen Einspruch einzulegen (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V B 131/96, BFH/NV 1998, 817).
  • FG Hessen, 13.04.2016 - 7 K 872/13

    § 37 b EStG

    Daher kann der Steuerpflichtige nicht nur gegen die Aufhebung vorgehen, sondern auch gegen die durch die Aufhebung endgültig gewordene Steuerfestsetzung als solche (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 - V B 131/96 -, BFH/NV 1998, 817), hier also die Anwendung des § 37b EStG.
  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Gegen den Bescheid ist nach § 347 AO der Einspruch bzw. die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 30.06.1997 - V B 131/96, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 817; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lieferung 05.2021, § 164 AO Rz. 59).
  • FG Düsseldorf, 19.04.2023 - 4 K 3119/18

    Befreiung der gesamten Förderung und des Transports von Rohbraunkohle dienenden

    Dadurch konnten mit der Klage auch Feststellungen angefochten werden, für die, wie die Besteuerung des im Tagebau verwendeten Stroms (Tz. 3.4.1.5 des Prüfungsberichts), der Bescheid vom 08.10.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2018 keine ausdrücklichen Feststellungen enthielt (BFH Beschluss v. 30.06.1997, V B 131/96, BFH/NV 1998, 817 f.).
  • FG Niedersachsen, 11.05.2005 - 2 K 561/00

    Unterbrechung des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens durch Eröffnung eines

    Da die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aber einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, bleibt es dem Steuerpflichtigen überlassen, ob er sich sowohl gegen die Aufhebung des Vorbehalts als auch gegen die Steuerfestsetzung als solche (nach Grund und Höhe) wenden will (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997, V B 131/96, BFH/NV 1998, 817).
  • BFH, 24.10.2006 - I B 41/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorbehalt der Nachprüfung

    Eine Divergenz liegt auch nicht zum Beschluss des BFH vom 30. Juni 1997 V B 131/96 (BFH/NV 1998, 817) vor.
  • BFH, 03.04.2003 - VIII B 148/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (hier: Einwände gegen die Anwendung der

    Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist aber kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1997 V B 131/96, BFH/NV 1998, 817, und vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).
  • FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01

    Gesellschaftliche Veranlassung von Barauszahlungen an den

    Gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist der Einspruch gegeben, mit dem sowohl die Aufhebung des Vorbehalts als auch die Steuerfestsetzung als solche angegriffen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V B 131/96, BFH/NV 1998, 817 m.w.N.).
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