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   BFH, 10.11.2003 - V B 134/02   

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https://dejure.org/2003,8207
BFH, 10.11.2003 - V B 134/02 (https://dejure.org/2003,8207)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2003 - V B 134/02 (https://dejure.org/2003,8207)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2003 - V B 134/02 (https://dejure.org/2003,8207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3; ; UStG § 4 Nr. 9; ; UStG § 15; ; UStG § 15a; ; UStG § 15a Abs. 1; ; UStG § 15a Abs. 2; ; UStG § 15a Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 § 15a
    Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerberichtigung bei abweichender tatsächlicher Verwendung oder fehlerhafter Beurteilung der Verwendungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.02.2000 - V R 33/97

    Vorsteuerberichtigung

    Auszug aus BFH, 10.11.2003 - V B 134/02
    Das Finanzgericht (FG) vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 24. Februar 2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144) die Auffassung, eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 bis 3 UStG "maßgebenden Verhältnisse" liege auch dann vor, wenn bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde gelegen habe, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweise und wenn die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar sei.

    Nichts anderes gilt nach der BFH-Rechtsprechung, auf die sich das FG bezogen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1144), in Fällen, in denen das FA die erklärte beabsichtigte Verwendung (oder --wie im Streitfall-- zusätzlich auch die bereits begonnene tatsächliche Verwendung) für das Abzugsjahr rechtlich falsch beurteilt und diese Festsetzung für das Abzugsjahr (aus welchen Gründen auch immer) nicht geändert hat.

  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 10.11.2003 - V B 134/02
    Das ist nicht der Fall, wenn --wie hier-- die Rechtsfrage schon durch den BFH geklärt ist und von einer erneuten Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist oder aber auch, wenn es lediglich um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; vom 14. Februar 2002 I B 29/01, BFH/NV 2002, 1033).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 10.11.2003 - V B 134/02
    Zwar habe sich aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 (BStBl II 1996, 392) und der diesem folgenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 26. Juni 1996 XI R 43/90, BStBl II 1997, 98) die Rechtsauffassung zur Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG bei einem gemischt genutzten Gebäude geändert.
  • BFH, 14.02.2002 - I B 29/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 10.11.2003 - V B 134/02
    Das ist nicht der Fall, wenn --wie hier-- die Rechtsfrage schon durch den BFH geklärt ist und von einer erneuten Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist oder aber auch, wenn es lediglich um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; vom 14. Februar 2002 I B 29/01, BFH/NV 2002, 1033).
  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus BFH, 10.11.2003 - V B 134/02
    Ohne Bedeutung sei insoweit, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Frage der Vorsteuerberichtigung noch unter der Prämisse gestanden habe, dass über den Vorsteuerabzug im sog. Abzugsjahr erst nach der tatsächlichen erstmaligen Verwendung des jeweiligen Wirtschaftsguts materiell abschließend zu entscheiden sei, während nach neuerer Rechtsprechung für den Vorsteuerabzug grundsätzlich die beabsichtigte Verwendung maßgebend sei (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 787).
  • BFH, 26.06.1996 - XI R 43/90

    Teilweiser Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung beim Grundstücksverkauf möglich?

    Auszug aus BFH, 10.11.2003 - V B 134/02
    Zwar habe sich aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 (BStBl II 1996, 392) und der diesem folgenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 26. Juni 1996 XI R 43/90, BStBl II 1997, 98) die Rechtsauffassung zur Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG bei einem gemischt genutzten Gebäude geändert.
  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    Stellt sich bei einem tatsächlich verwendeten Wirtschaftsgut --hier die Ladenlokale-- die Frage einer Änderung der Verwendungsverhältnisse i.S. des § 15a UStG, kommt es darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang eine von der ursprünglichen (ggf. beabsichtigten) Verwendung abweichende tatsächliche Verwendung vorliegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. April 2002 V R 58/00, BFHE 200, 434, BStBl II 2003, 435, unter II.2.a bb; BFH-Beschluss vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.02.2011 - 7 K 7150/08

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG auch bei unrichtiger Zuordnung

    Der BFH hat der rechtlichen Beurteilung für die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG 1980 insoweit dieselbe Wirkung wie bei einer Gesetzesänderung zuerkannt (BFH, Urteile vom 19.02.1997 XI R 51/93, BFHE 182, 420, BStBl. II 1997, 370; vom 13.11.1997 V R 140/93, BFHE 184, 130, BStBl. II 1998, 36; Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).

    Diese Rechtsprechung ist nicht auf Zwischenmietverhältnisse beschränkt (vgl. BFH, Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).

  • BFH, 31.08.2007 - V B 193/06

    Vorsteuerberichtigung: fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für den

    Im Übrigen kommt auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage schon durch den BFH geklärt ist und von einer erneuten Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist oder aber auch, wenn es lediglich um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht (z.B. BFH-Beschluss vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381, m.w.N.), wie hier der Grundsätze zur Vorsteuerberichtigung bei fehlerhafter Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, auf die sich das FG bezogen hat.
  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 589; vom 16. Dezember 1993 V R 93/91,- BFH/NV - 1995, 444; vom 9. Februar 1997 XI R 51/93, BStBl II 1997, 370; BFH-Beschluss vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; BFH-Beschluss vom 31. August 2007 - V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366).
  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - 9 K 139/00

    Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art; Umsatzsteuer 1985-1993

    Die Verwaltung wendet diese Rechtsprechung des BFH (vg. z.B. Urteil vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFH/NV 2002, 1265 ) inzwischen an (vgl. BMF vom 24. April 2003 IV B 7 - S 7300-15/03, BStBl I 2003, 313; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2002 V B 148/02, BFH/NV 2003, 351 ; vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381 , jeweils m.w.N. zur höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99

    Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG)

    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH- Urteil in BStBl. II 1997, 589; vom 16.12.1993 V R 93/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995 444; vom 09.02.1997 XIR 51/93, BStBl. II 1997, 370; BFH- Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).
  • FG München, 18.08.2004 - 14 V 1744/04

    Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der Verwendungsabsicht für ausschließlich

    Ungeachtet der Frage, ob bei Abweichung einer späteren tatsächlichen Verwendung von einer ursprünglich erklärten und objektiv belegten Verwendungsabsicht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG durchgeführt werden kann (s. dazu BFH-Beschluss vom 10. November 2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381 ), liegt eine solche Abweichung und damit Änderung der Verwendungsverhältnisse i.S. von § 15 a UStG vorliegend schon deshalb nicht vor, da eine solche Änderung - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen ist und der Antragstellerin deshalb der ursprüngliche Vorsteuerabzug i.S. von § 15 a Abs. 1 UStG nicht zusteht.
  • FG Nürnberg, 12.05.2009 - II 262/06

    Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.08.2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381; vom 24.02.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144; vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589; vom 09.02.1997 XI R 51/93, BStBl. II 1997, 370 und vom 16.12.1993 V R 56/91, BFH/NV 1995, 444).
  • FG Nürnberg, 10.10.2006 - II 61/04

    Zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug bei

    Weicht die spätere tatsächliche Verwendung von der belegten Absicht ab, so kommt nur eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).
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