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   BFH, 19.07.1990 - V B 136/88   

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https://dejure.org/1990,6745
BFH, 19.07.1990 - V B 136/88 (https://dejure.org/1990,6745)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1990 - V B 136/88 (https://dejure.org/1990,6745)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1990 - V B 136/88 (https://dejure.org/1990,6745)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.12.1986 - V S 14/85

    Voraussetzung für die Aussetzung des Vollziehung eines Bescheids

    Auszug aus BFH, 19.07.1990 - V B 136/88
    Unter diesen Umständen können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nur anerkannt werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzung des Revisionsverfahrens ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung der Verwaltungsakte gerechnet werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1986 V S 14/85, BFH/NV 1987, 271 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.03.1974 - V R 144/69

    Lieferung an Stationierungsstreitkräfte - Zuschuß - Erstattung - Entrichtung von

    Auszug aus BFH, 19.07.1990 - V B 136/88
    Der erkennende Senat ist jedoch in seinem Urteil vom 21. März 1974 V R 144/69 (BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437) zu dem Ergebnis gelangt, daß eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erforderlich sei, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung dafür ergebe, daß die dem Gesamtkonzept aus Art. 67 Abs. 3 Buchst. a lit.i NATO-ZAbk zu entnehmende Voraussetzung erfüllt ist, die Zahlung müsse aus Haushaltsmitteln des Entsendestaates geleistet werden.
  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

    Auszug aus BFH, 19.07.1990 - V B 136/88
    Die Beschwerdeentscheidung hat sich nicht auf eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken (vgl. Beschluß des BFH vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).
  • BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09

    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH fordern zwar die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk --nicht ausdrücklich, aber sinngemäß--, dass eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erfolgt, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung dafür ergibt, dass die dem Gesamtkonzept der Vorschrift zu entnehmende Voraussetzung erfüllt ist, die Zahlung müsse aus Haushaltsmitteln des Entsendestaates geleistet werden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 1990 V B 136/88, BFH/NV 1991, 778; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2008 - 6 K 1923/06

    Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Leistungen an die

    Die Verwaltungsauffassung steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21.03.1974 - V R 144/69 und vom 26.03.1992 - V R 6/87, BFH/NV 1993, 59, sowie Beschluss vom 19.07.1990 - V B 136/88, s. auch Birkenfeld, USt-Handbuch § 250, Rz. 192), wonach die Zahlung durch Überweisung oder Scheck erfolgen muss.

    Weiteres Erfordernis ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21.03.1974 - V R 144/69 und vom 26.03.1992 - V R 6/87, BFH/NV 1993, 59, sowie Beschluss vom 19.07.1990 - V B 136/88, s. auch Birkenfeld, USt-Handbuch § 250, Rz. 192) dass die Zahlung durch Überweisung oder Scheck erfolgt; im Fall von Barzahlungen kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.

  • BFH, 31.08.1993 - VII B 80/93

    Eingangsabgabenfreie Truppenzollgutverwendung der sowjetischen Streitkräfte

    Die von der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. März 1974 V R 144/69, BFHE 112, 88, 92, BStBl II 1974, 437; Beschluß vom 19. Juli 1990 V B 136/88, BFH/NV 1991, 778, 779 a.E.) hierzu entwickelten Grundsätze - Erfordernis der unbaren Zahlung - sind somit entgegen der Ansicht des HZA nicht einschlägig.
  • BFH, 26.03.1992 - V R 6/87

    Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen an eine in der

    Die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk über die Zahlung des Entgelts fordern - zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß -, daß eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erfolgt, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung dafür ergibt, daß die dem Gesamtkonzept der Vorschrift zu entnehmende Voraussetzung erfüllt ist, die Zahlung müsse aus Haushaltsmitteln des Entsendestaates geleistet werden (Senatsurteil vom 21. März 1974 V R 144/69, BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437; Senatsbeschluß vom 19. Juli 1990 V B 136/88, BFH/NV 1991, 778).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - 6 K 1025/06

    Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen und sonstigen Leistungen an eine Truppe oder

    Weiteres Erfordernis ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21.03.1974 - V R 144/69 und vom 26.03.1992 - V R 6/87, BFH/NV 1993, 59, sowie Beschluss vom 19.07.1990 - V B 136/88, s. auch Birkenfeld, USt-Handbuch § 250, Rz. 192) dass die Zahlung durch Überweisung oder Scheck erfolgt; im Fall von Barzahlungen kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 2303/95

    Umsatzsteuer; Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum

    das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates oder mit umgetauschten Zahlungsmitteln - und zwar unbar (BFH/NV 1991, 778) - entrichtet wird,.
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