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   BFH, 06.10.2005 - V B 140/05   

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https://dejure.org/2005,12265
BFH, 06.10.2005 - V B 140/05 (https://dejure.org/2005,12265)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2005 - V B 140/05 (https://dejure.org/2005,12265)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - V B 140/05 (https://dejure.org/2005,12265)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 46; ; FGO § 46 Abs... . 1; ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 120 Abs. 2; ; AO 1977 § 168; ; AO 1977 § 168 Satz 2; ; AO 1977 § 347 Abs. 1 Satz 2; ; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; ; UStG § 6a; ; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 6a Abs. 3; ; UStG § 6a Abs. 3 Satz 2; ; UStG § 6a Abs. 4; ; UStG § 18f; ; UStDV § 17a; ; UStDV § 17b; ; UStDV § 17c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für Zustimmung nach § 168 AO

  • datenbank.nwb.de

    Angemessenheit der Frist für die Entscheidung des Finanzamts über eine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-78/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V B 140/05
    Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer in angemessener Frist, ein rechtmäßiges Verhalten des Steuerpflichtigen unterstellt (EuGH-Urteile vom 25. Oktober 2001 Rs. C-78/00, Kommission gegen Italienische Republik Rz. 34, BFH/NV Beilage 2002, 25, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 541; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-286/94, Molenheide u.a., UR 1998, 470).
  • BFH, 13.01.2005 - VII R 54/04

    Abrechnungsbescheid; notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V B 140/05
    Aus der Abtretung von Steueransprüchen folgt insbesondere kein rechtliches Gebot an einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII R 54/04, BFH/NV 2005, 719, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2002 - VI B 58/02

    Aussetzung des Verfahrens nach § 46 FGO; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V B 140/05
    Auch die in § 46 FGO genannte Sechsmonatsfrist erlaubt nur die Anrufung des Gerichts zur Prüfung, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegt; abhängig von den konkreten Umständen des Falles kann u.U. auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79; Tipke/Kruse, a.a.O., § 46 Rz. 17, m.w.N.).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus BFH, 06.10.2005 - V B 140/05
    Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer in angemessener Frist, ein rechtmäßiges Verhalten des Steuerpflichtigen unterstellt (EuGH-Urteile vom 25. Oktober 2001 Rs. C-78/00, Kommission gegen Italienische Republik Rz. 34, BFH/NV Beilage 2002, 25, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 541; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-286/94, Molenheide u.a., UR 1998, 470).
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 V 228/14

    Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

    Anordnungsanspruch ist in Fällen des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis, der sich aus dem künftigen Hauptsachebegehren ableiten lässt (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1994 I B 246/93, BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899; vom 6. Oktober 2005 V B 140/05, BFH/NV 2006, 473).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 2 U 13/08

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 06.10.2005, Az. V B 140/05, zitiert nach juris, dort Rn. 21ff.) soll grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten noch angemessen sein.
  • BFH, 30.09.2015 - V B 135/14

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens, Ermessensentscheidung, Kindergeld:

    b) Auch hat der Senat nicht darüber entschieden, ob die Klage verfrüht erhoben worden ist und die vom FG vorgenommene Güterabwägung eine Verlängerung der sechsmonatigen Regelbearbeitungsfrist rechtfertigen könnte (vgl. zur Güterabwägung, z.B. BFH-Urteile vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017, unter II.1.a und b, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 V R 43/08, BFH/NV 2011, 989, Rz 20, und vom 6. Oktober 2005 V B 140/05, BFH/NV 2006, 473, unter II.1.a, Rz 23).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2010 - 2 U 13/08

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Aberkennung der

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 06.10.2005, Az. V B 140/05, zitiert nach juris, dort Rn. 21ff.) soll grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten noch angemessen sein.
  • FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08

    Verpflichtung des Finanzamts zur Herausgabe von Originalbelegen auf Anforderung

    30 Das Gericht folgt der Auffassung des BFH (Beschluss vom 6. Oktober 2005, V B 140/05, BFH/NV 2006, 473), dass im Regelfall ein Untätigwerden erst nach Ablauf von sechs Monaten zu prüfen ist; je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch eine längere Zeit für die Prüfung des Steuerfalls angemessen sein.

    Vergleichbares gilt für die Zustimmung nach § 168 AO 1977 bzw. die Verpflichtung des FA, ggf. von der Umsatzsteuer-Voranmeldung abweichende Umsatzsteuerbescheide zu erlassen." (BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, V B 140/05 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

    Dabei sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalles, besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung (BFH, Beschluss vom 06.10.2005, V B 140/05, BFH/NV 2006, 473).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 1 U 92/22

    Keine dem Finanzamt vorwerfbare Verzögerung wegen Dauer der Rechtshilfe

    Dabei sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Einzelfalles, eine besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung oder der Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH Beschluss vom 06.10.2005 - V B 140/05, BeckRS 2005, 25009171; Koenig/Gercke, 4. Aufl. 2021, AO § 168 Rn. 19).
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