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   BFH, 09.04.2008 - V B 143/07   

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https://dejure.org/2008,12483
BFH, 09.04.2008 - V B 143/07 (https://dejure.org/2008,12483)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2008 - V B 143/07 (https://dejure.org/2008,12483)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2008 - V B 143/07 (https://dejure.org/2008,12483)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Beiladung des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.02.2001 - V B 199/00

    Beiladung des Vorsteuerabzugsberechtigten

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - V B 143/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger gemäß § 60 Abs. 1 FGO beigeladen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • BFH, 29.10.2002 - V B 186/01

    Beiladung

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - V B 143/07
    Dasselbe gilt im umgekehrten Fall --wie vorliegend-- für eine Beiladung des leistenden Unternehmers (hier: die Beschwerdeführerin) im Rechtsstreit des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780).
  • BFH, 28.08.1990 - VIII B 25/90

    Keine einfache Beiladung eines nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht klagebefugten

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - V B 143/07
    Das Gericht entscheidet dabei nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 1990 VIII B 25/90, BFHE 161, 429, BStBl II 1990, 1072).
  • BFH, 21.05.2004 - V B 30/03

    Bestandskräftiger Steuerbescheid: Änderung aufgrund irriger

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - V B 143/07
    Ob i.S. von § 60 Abs. 1 FGO die rechtlichen Interessen des Beigeladenen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden --hier also die Änderungsnorm des § 174 Abs. 4 AO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497) anwendbar wäre-- muss zum Zeitpunkt der Beiladung nicht mit Gewissheit feststehen.
  • BFH, 14.10.1997 - IV B 147/96

    Anforderungen an die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 09.04.2008 - V B 143/07
    Es reicht vielmehr aus, wenn --wie hier-- eine Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345 für eine in Betracht kommende Haftung für Umsatzsteuer; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60 FGO Rz 38; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 17; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 17).
  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13

    Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich

    Im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze kann der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger gemäß § 60 Abs. 1 FGO beigeladen werden (BFH-Beschluss vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339).

    Hat die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid Erfolg, kann der den Vorsteuerabzug gewährende Umsatzsteuerbescheid gegenüber dem beigeladenen Leistungsempfänger ggf. nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO geändert werden (BFH-Beschluss vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339).

  • BFH, 27.12.2012 - V B 31/11

    Beiladung im die FG-Verfahren betreffend Umsatzsteuer

    So kommt nach dieser Vorschrift sowohl eine Beiladung des Leistungsempfängers im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers als auch eine Beiladung des leistenden Unternehmers im Rechtsstreit des Leistungsempfängers in Betracht (BFH-Beschluss vom 9. April 2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339).
  • FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

    b) Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO kommt beispielsweise in Betracht für den Leistungsempfänger im Rechtsstreit des Leistenden über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistung des Unternehmers, weil der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraussetzt, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (BFH-Beschlüsse vom 19.09.2013 V B 78/12, BFH/NV 2014, 72; vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339; vom 01.02.2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • BFH, 19.09.2013 - V B 78/12

    Beiladung

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418; vom 9. April 2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339), berührt eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, sodass eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO grundsätzlich in Betracht kommt (BFH-Beschluss in BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418, Rz 8).
  • FG Nürnberg, 22.06.2021 - 3 K 695/20

    Rückzahlung von Kindergeld auf Grund eines Abzweigungsbescheids

    So reicht es aus, wenn durch Anwendung der Änderungsnorm des § 174 Abs. 4 AO eine Änderungsmöglichkeit des Bescheids gegenüber dem potentiell Beizuladenden besteht; die Beiladung kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (BFH-Beschlüsse vom 22.09.2016 X B 42/16, BFH/NV 2017, 146; und vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 Tz. 17; Gräber/Levedag, FGO 9. Auflage, § 60 Rn. 17).
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