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   BFH, 14.01.2015 - V B 146/14   

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https://dejure.org/2015,3122
BFH, 14.01.2015 - V B 146/14 (https://dejure.org/2015,3122)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2015 - V B 146/14 (https://dejure.org/2015,3122)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - V B 146/14 (https://dejure.org/2015,3122)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78 Abs 1, FGO § 78 Abs 2, FGO § 113 Abs 2 S 3, FGO § 128 Abs 2, GG Art 12 Abs 1, GG Art 103 Abs 1
    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 FGO, § 113 Abs 2 S 3 FGO, § 128 Abs 2 FGO, Art 12 Abs 1 GG
    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • IWW

    § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 132 FGO, § 128 Abs. 2 FGO, § 78 Abs. 1, Abs. 2 FGO, § 78 Abs. 1 FGO, § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO, Art. 12 des Grundgesetzes, Art. 103 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 78 FGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Übersendung der Akten an den Verfahrensbevollmächtigten

  • rewis.io

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 1
    Voraussetzungen der Übersendung der Akten an den Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung der Prozessakten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nur in Ausnahmefällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 05.05.2011 - V B 11/11

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen kommt die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, Rz 5, m.w.N.; in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, m.w.N.; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, Rz 6, m.w.N., und vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, juris, Rz 8, m.w.N.).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1703, Rz 6, m.w.N.; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464, juris, Rz 8, und vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, juris, Rz 11 ff.).

    Weder ist die Ermessensentscheidung des FG fehlerhaft noch sieht der beschließende Senat, der als Beschwerdegericht und Tatsachinstanz eigenes Ermessen auszuüben hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1703, Rz 7, m.w.N.), eine die Aktenübersendung ausnahmsweise rechtfertigende Besonderheit.

  • BFH, 13.12.2012 - X B 221/12

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 X B 222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 10, m.w.N., und vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403, unter II.2.b).

    Nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen kommt die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, Rz 5, m.w.N.; in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, m.w.N.; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, Rz 6, m.w.N., und vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, juris, Rz 8, m.w.N.).

    Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge bei Gericht oder einer anderen Behörde sowie der Zeitaufwand für eine ca. 8 km zu bewältigende Strecke zum nächstgelegenen Finanzamts- oder Gerichtsgebäude des Prozessbevollmächtigten), rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu gewähren (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 571, Rz 10, m.w.N., und vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, Rz 25, m.w.N.).

  • BFH, 26.01.2006 - III B 166/05

    Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Die Abwägung hat dabei das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, wonach die Übersendung die Ausnahme und daher auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963, unter 2.a).

    Ihm können deshalb keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 963, unter 2.c, und vom 5. Juli 2011 II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716, Rz 7).

  • BFH, 11.06.2002 - V B 5/02

    Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1703, Rz 6, m.w.N.; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464, juris, Rz 8, und vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, juris, Rz 11 ff.).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 ("Überlassung der Akten an Prozessbevollmächtigten nur in Ausnahmefällen") hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97

    Verletzung des GG Art 3 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags eines verkammerten

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Der vom Kläger angeführte Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) ist nicht einschlägig.
  • BFH, 05.07.2011 - II B 24/11

    Aktenübersendung in das Büro eines Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Ihm können deshalb keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 963, unter 2.c, und vom 5. Juli 2011 II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716, Rz 7).
  • BFH, 31.01.2002 - X B 184/01

    Akteneinsicht; Versendung an den Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Denn von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt, so dass der Hinweis darauf nicht geeignet ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674, unter II.2.).
  • BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03

    FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595, unter II.1.b).
  • BFH, 02.06.1999 - VII R 2/99

    Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    Ein solcher Ausnahmefall kommt u.a. in Betracht, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Akteninhalt zu informieren (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juni 1999 VII R 2/99, nicht veröffentlicht, juris; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 151, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 14.01.2015 - V B 146/14
    In diesen wird nur dann eingegriffen, wenn die Auslegung zur Art und Weise der Akteneinsicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (z.B. BVerfG vom 20. April 2004  1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, juris, Rz 45).
  • BFH, 11.09.2013 - I B 179/12

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Fehlende Aktenteile -

  • BVerfG, 08.10.2002 - 1 BvR 1503/02

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

  • BFH, 09.06.2010 - II B 47/10

    Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

  • BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91

    Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung als Ermessensentscheidung des

  • BFH, 26.07.2012 - III R 70/10

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Meldung als arbeitsuchendes Kind - Ablehnung von

  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
  • BFH, 29.04.1987 - VIII B 4/87

    Unterliegen der Beschwerde für einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch

  • BFH, 27.03.2014 - II B 68/13

    Kein Akteneinsichtsrecht in Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten wird

  • BFH, 30.04.1987 - VIII S 2/87

    Antrag auf Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83
  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung  von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695; vom 14. Januar 2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, m.w.N. jeweils zu § 78 FGO a.F.).

    Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194 noch zu § 78 FGO a.F.), der die Angleichung trotz der in der Literatur (vgl. Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 13) geäußerten Kritik gegen die ständige, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478; vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79) gebilligte Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat.

    dd) Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen des § 78 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.).

    Ist danach im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen sowie durch Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf zu gewähren, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände des Einzelfalls gebotene Ausnahme darstellt, folgt hieraus, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge in Diensträumen o.Ä.), keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und in BFH/NV 2008, 1695, jeweils zu § 78 FGO a.F., m.w.N.).

    Auch kann der Senat nicht erkennen, dass besondere Umstände im Streitfall (z.B. außergewöhnlich umfangreiche/unübersichtliche Akten - vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517) einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten rechtfertigen.

    Die Erwägungen des BVerfG sind daher für das finanzgerichtliche Verfahren, für das eine entsprechende Regelung weiterhin fehlt, nicht einschlägig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und vom 5. Juli 2011 - II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716 zu § 78 FGO a.F.).

  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/06, BFH/NV 2009, 12), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.2012, X B 221/12, BFH/NV 2013, 571) oder wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich ist, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2015, V B 146/14, BFH/NV 2015, 517).
  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Sie ist allerdings --wie bislang auch (vgl. hierzu statt vieler BFH-Beschlüsse vom 14.01.2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, Rz 12, 14, sowie vom 13.12.2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 11)-- nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (ebenso Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38 f.; Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 Rz 67).
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