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   BFH, 27.06.2017 - V B 162/16   

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https://dejure.org/2017,30547
BFH, 27.06.2017 - V B 162/16 (https://dejure.org/2017,30547)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2017 - V B 162/16 (https://dejure.org/2017,30547)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - V B 162/16 (https://dejure.org/2017,30547)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 9 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 21, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011
    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

  • Bundesfinanzhof

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, Art 1 Abs 2 EGRL 112/2006, Art 20 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, UStG VZ 2010
    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Betriebs-Berater

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

  • rewis.io

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Geldspielgeräten wegen Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anrechnung der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betrieb von Geldspielautomaten - und die Umsatzsteuerpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2919
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    b) Auch beide Umsatzsteuersenate des BFH haben die Frage, ob die betragsgenaue Anrechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe dem Unionsrecht entgegensteht, bereits als nicht mehr klärungsbedürftig beurteilt (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599, Rz 13; vom 10. Juni 2016 V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497, Rz 7).

    c) Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese BFH-Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 26. März 2017  1 BvR 1951/16 zum Beschluss des V. Senats in BFH/NV 2016, 1497, und BVerfG-Beschluss vom 21. März 2017  1 BvR 1025/16 zum Beschluss des XI. Senats in BFH/NV 2016, 599).

    Soweit die Klägerin die Notwendigkeit einer Entscheidung durch den BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend macht, führt das nicht zur Zulassung der Revision, weil dieser Zulassungsgrund einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darstellt und ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1497, Rz 11).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    a) Der EuGH hat bereits entschieden, "... dass Art. 1 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht" (EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24. Oktober 2013 C-440/12, EU:C:2013:687, Rz 60).

    Dasselbe gilt für das Diskriminierungsverbot, das im Zeitpunkt des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten (EU:C:2013:687) im Jahr 2013 nicht nur als allgemeiner Grundsatz bestand, sondern in Art. 20, 21 der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union --EUGrdRCh-- (2010/C 83/02) bereits ausdrücklich kodifiziert war und das vom EuGH in anderen Verfahren (z.B. EuGH-Urteil Glatzel vom 22. Mai 2014 C-356/12, EU:C:2014:350) in seine Entscheidung einbezogen worden ist.

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass der EuGH auch das Diskriminierungsverbot in seinem Urteil Metropol Spielstätten (EU:C:2013:687) bereits berücksichtigt und als nicht verletzt gewürdigt hat.

  • BFH, 04.07.2016 - V B 115/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ferner "ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592, Rz 5, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des BFH in BFH/NV 2016, 1592 und vom 13. Januar 2016 V B 58/15 (nicht veröffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomatenbetreibern im Verhältnis zu Betreibern öffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. April 2017  1 BvR 2229/16, und vom 19. April 2017  1 BvR 2100/16).

  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    b) Auch beide Umsatzsteuersenate des BFH haben die Frage, ob die betragsgenaue Anrechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe dem Unionsrecht entgegensteht, bereits als nicht mehr klärungsbedürftig beurteilt (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599, Rz 13; vom 10. Juni 2016 V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497, Rz 7).

    c) Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese BFH-Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 26. März 2017  1 BvR 1951/16 zum Beschluss des V. Senats in BFH/NV 2016, 1497, und BVerfG-Beschluss vom 21. März 2017  1 BvR 1025/16 zum Beschluss des XI. Senats in BFH/NV 2016, 599).

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    Denn es handelt sich bei der von der Klägerin beanstandeten "Begünstigung" nicht um umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen, die der beschließende Senat dem EuGH zur Überprüfung vorlegen könnte (vgl. zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 30. Mai 2017 II R 62/14, BFH/NV 2017, 1133).
  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt ist (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, Rz 8).
  • BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16

    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 2; vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279, Rz 7).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    Da die betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH waren, besteht auch keine Verpflichtung für den Senat zu einer (erneuten) Vorlage (EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982  283/81, EU:C:1982:335; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, Rz 43).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-425/14

    Impresa Edilux and SICEF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    Das Transparenzgebot ergibt sich aus den --aus den bereits dargelegten Gründen nicht verletzten-- Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und betrifft im Wesentlichen das öffentliche Auftragswesen und die Erteilung behördlicher Erlaubnisse (vgl. EuGH-Urteile Impresa Edilux und SICEF vom 22. Oktober 2015 C-425/14, EU:C:2015:721; Sporting Exchange vom 3. Juni 2010 C-203/08, EU:C:2010:307, Rz 39, 47; Wall vom 13. April 2010 C-91/08, EU:C:2010:182, Rz 33; Telaustria und Telefonadress vom 7. Dezember 2000 C-324/98, EU:C:2000:669, Rz 60 bis 62; Eurawasser vom 10. September 2009 C-206/08, EU:C:2009:540, Rz 44; Serrantoni und Consorzio stabile edili vom 23. Dezember 2009 C-376/08, EU:C:2009:808, Rz 31 und 32; Michaniki vom 16. Dezember 2008 C-213/07, EU:C:2008:731, Rz 44).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus BFH, 27.06.2017 - V B 162/16
    Dasselbe gilt für das Diskriminierungsverbot, das im Zeitpunkt des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten (EU:C:2013:687) im Jahr 2013 nicht nur als allgemeiner Grundsatz bestand, sondern in Art. 20, 21 der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union --EUGrdRCh-- (2010/C 83/02) bereits ausdrücklich kodifiziert war und das vom EuGH in anderen Verfahren (z.B. EuGH-Urteil Glatzel vom 22. Mai 2014 C-356/12, EU:C:2014:350) in seine Entscheidung einbezogen worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1982 - 8/82

    Kommanditgesellschaft in der Firma Hans-Otto Wagner GmbH Agrarhandel gegen

  • BFH, 24.10.2011 - XI B 54/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für nicht medizinisch indizierte

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BFH, 17.06.1999 - VII R 55/98

    Keine Nacherhebung bei Irrtum der Zollbehörde über Zollsatz

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

  • EuGH, 19.05.1992 - C-195/90

    Kommission / Deutschland

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. seit dem 06.05.2006 ist vielmehr, wie der EuGH und der BFH in ständiger Rechtsprechung bereits in zahlreichen Verfahren entschieden haben, mit Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile Leo-Libera, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590; Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166; BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; in BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300; BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 - V B 1/13, BFH/NV 2014, 915; vom 30.09.2015 - V B 105/14, BFH/NV 2016, 84; vom 14.12.2015 - XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599; vom 10.06.2016 - V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 1592; in BFH/NV 2016, 1593; in BFH/NV 2017, 772; in BFH/NV 2017, 1199; vom 27.06.2017 - V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336).

    Ob es eine unzulässige Beihilfe darstellt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, ist ebenfalls nicht zu entscheiden (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1336, Rz 13).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    d) Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 19.12.2016, 14.02.2018 und 19.02.2018 sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die betragsgenaue Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe gegen den Neutralitätsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstößt und ob sich hieraus das Gebot einer Umsatzsteuerfreistellung bei gleichzeitigem Erhalt des Rechts auf Vorsteuerabzug ergibt (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2017 V B 24/17 BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] und vom 27.06.2017 V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336-1337 [BFH 27.06.2017 - V B 162/16] ).

    Denn der BFH verweist zur Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe in gefestigter Rechtsprechung (u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2017 V B 24/17 BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] und vom 27.06.2017 V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336-1337) darauf, dass der EuGH bereits entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 2 der MWStSystRL dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.

    Hierzu hätte aber für den Fall, dass das BVerfG Zweifel hinsichtlich einer Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes oder des Diskriminierungsverbotes gehabt haben sollte, Veranlassung bestanden, denn das BVerfG sieht das Diskriminierungsverbot als zum Kernbestand der Unionsbürgerschaft gehörend an und geht davon aus, dass es unmittelbar von mitgliedstaatlichen Gerichten anzuwenden ist (so auch u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2017 V B 24/17 BFH/NV 2017, 1337-1339 [BFH 06.07.2017 - V B 24/17] und vom 27.06.2017 V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336-1337; vgl. auch BVerfG-Beschluss Le Corbusier vom 19. Juli 2011 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, Rz 76).

  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

    Weiterhin verweist der Senat auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris), bestätigt durch BFH-Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris), den BFH-Beschluss vom 27.06.2017 (V B 162/16, juris) sowie die Parallelentscheidungen des BFH durch Beschlüsse vom 06.07.2017 (V B 24/17, - 26/17, - 27/17 und - 28/17, alle juris), in denen die von der Klägerin vorgetragenen Argumente ebenfalls umfassend gewürdigt und verworfen worden sind.

    In Anbetracht der angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen und den in dem BFH-Beschluss vom 27.06.2017 (V B 162/16, juris, Rn. 9 und 10) angeführten Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sieht der Senat keinen Anlass, das vorliegende Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Der erkennende Senat kann bei unterstellter Begünstigung der öffentlichen Spielbanken durch die Spielbankenabgabe entsprechend dem klägerischen Vortrag die Revision insoweit nicht zulassen oder im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens von dem EuGH überprüfen lassen, ob die Spielbankenabgabe eine verbotene Beihilfe beinhaltet, da Streitgegenstand vorliegend allein die Umsatzbesteuerung der Klägerin ist (vgl. BFH, Beschluss vom 27.06.2017 - V B 162/16, juris, Rn. 14 in Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 30.05.2017 - II R 62/14, juris, zu § 6 a GrEStG).

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