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   BFH, 15.03.1990 - V B 174/89   

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https://dejure.org/1990,6611
BFH, 15.03.1990 - V B 174/89 (https://dejure.org/1990,6611)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1990 - V B 174/89 (https://dejure.org/1990,6611)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1990 - V B 174/89 (https://dejure.org/1990,6611)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.08.1978 - VII B 30/78

    Einfache Beiladung - Widerspruch des FA - Entgegengesetztes Interesse des

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - V B 174/89
    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluß vom 17. August 1978 VII B 30/78 (BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25) im Fall des Widerspruchs des Klägers gegen die Beiladung sei es in der Regel nicht ermessenswidrig, die einfache Beiladung desjenigen abzulehnen, der ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, sei hier nicht einschlägig, weil ihr Fall anders liege.

    Wenn eine einfache Beiladung gegen den Willen des Klägers (der vor der Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 FGO zu hören ist) nur in Ausnahmefällen auszusprechen ist (BFH, Beschluß vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 8, BStBl II 1979, 25), so kann bei gleichgerichteten Interessen, wie hier, den Belangen des Beiladungsprätendenten erst recht nicht mehr Gewicht zukommen als dem Widerspruch des Klägers gegen die Beiladung.

  • BFH, 06.05.1988 - VI B 35/87

    Zulässigkeitsanforderungen an Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - V B 174/89
    Dieser soll durch die Beiladung die Möglichkeit erhalten, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen, um zu verhindern, daß die Entscheidung seine Rechtsstellung nachteilig berührt (vgl. BFH, Beschluß vom 6. Mai 1988 VI B 35/87, BFH/NV 1989, 113).

    Dem weiteren Argument des FG, einander widersprechende Gerichtsentscheidungen seien im Streitfall nicht zu befürchten, ist noch hinzuzufügen, daß die Gefahr widersprechender Entscheidungen eine Beiladung rechtfertigen kann, was sich auf § 60 Abs. 1 FGO selbst stützen läßt, daß dies aber allein die Beiladung noch nicht als geboten erscheinen lassen muß (vgl. BFH/NV 1989, 113).

  • BFH, 17.08.1988 - III B 174/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - V B 174/89
    Das FA hält der Beschwerdeführerin entgegen, sie beurteile die Wirkung einer Beiladung irrig, weil sie eine Klagerücknahme durch die Klägerin nicht verhindern könne (BFH, Beschluß vom 4. August 1988 IV R 165-166/87, BFH/NV 1989, 240).

    Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde noch geltend machte, sie habe sogar ein zwingendes Interesse an der Beiladung, weil es nicht ausgeschlossen erscheine, daß die Klägerin die Klage zurücknehme, wodurch ihre (der Beschwerdeführerin) steuerrechtlichen Interessen gravierend berührt würden, hält dem das FA zu Recht entgegen, auch bei einer Beiladung könne die Beschwerdeführerin die Klagerücknahme nicht verhindern (BFH/NV 1989, 240).

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 116/86

    Finanzamt - Vollsteckung - Drittschuldner - Einziehung - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - V B 174/89
    Das FG hat insoweit berücksichtigt, daß der Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen nicht abzusprechen wäre, zumal - bei einem für die Klägerin erfolgreichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens - über die Frage, wer Gläubiger des Auszahlungsanspruchs sei, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden wäre, also mittels eines Verwaltungsakts, der nach § 33 FGO der Kontrolle im Finanzstreitverfahren unterläge (BFH, Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 116/86, BFHE 150, 396, BStBl II 1987, 863).
  • BFH, 09.04.1986 - I R 62/81

    Abtretung - Erstattungszahlungsanspruch - Verwaltungsakt - Verletzung eigener

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - V B 174/89
    Wie der BFH im Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81 (BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565, unter V.) entschieden hat, folgt aus der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen kein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten.
  • FG Baden-Württemberg, 21.10.1974 - VI 223/73
    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - V B 174/89
    Das FG Baden-Württemberg habe mit Beschluß vom 21. Oktober 1974 VI 223/73 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1975, 78) in einem gleichgelagerten Fall eine notwendige Beiladung für zwingend erachtet.
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten

    Das LSG musste auch die früheren Mieter des Klägers nicht deshalb notwendig beiladen, weil sie Zedenten des angeblich abgetretenen Anspruchs auf Sozial(-hilfe)leistungen sind, den der Kläger geltend macht (ebenso Bundesfinanzhof , Beschluss vom 15.3.1990 - V B 174/89; BVerwGE 24, 343) .
  • BFH, 23.04.2007 - I B 27/07

    Abtretung Erstattungsforderung; Beiladung

    Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (s. Senatsurteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565; BFH-Beschluss vom 15. März 1990 V B 174/89, BFH/NV 1991, 246).

    So gesehen ist den Belangen des Steuerpflichtigen aber noch stärker Rechnung zu tragen, wenn ein gleichgerichtetes Interesse des Steuerpflichtigen und des Beizuladenden (Abtretungsempfängers) am Ausgang des Klageverfahrens vorliegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 246).

  • LSG Hessen, 09.09.2020 - L 6 P 24/16
    Im Rechtsstreit des Abtretungsempfängers mit dem Leistungsträger ist der Abtretende - und folglich auch sein Erbe - nicht notwendig beizuladen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 3/16 R -, SozR 4-1500 § 153 Nr. 16, Rn. 11 f.; vgl. ebs. - für eine Steuererstattung - BFH, Beschluss vom 15. März 1990 - V B 174/89 -, BFH/NV 1991, 246).
  • BFH, 26.01.2006 - VII B 327/05

    Festsetzungswirkung der Voranmeldung USt

    Hierzu hat der BFH jedoch bereits in dem Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81 (BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565) entschieden, dass aus der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen kein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten folge (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. März 1990 V B 174/89, BFH/NV 1991, 246).
  • BFH, 13.01.2005 - VII R 54/04

    Abrechnungsbescheid; notwendige Beiladung

    Aus der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen folgt kein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten (BFH-Beschluss vom 15. März 1990 V B 174/89, BFH/NV 1991, 246), geschweige denn gegenüber Dritten, die ebenfalls Rechte an der abgetretenen Forderung geltend machen.
  • BFH, 28.07.2014 - I B 21/14

    Beiladung von Gesellschaftern zu Klageverfahren der Gesellschaft wegen vGA

    b) Ob in der Konstellation des Streitfalls eine "einfache" Beiladung von Amts wegen nach § 60 Abs. 1 FGO geboten ist (vgl. dazu Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz 85) obliegt dem pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessen (z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 1990 V B 174/89, BFH/NV 1991, 246).
  • BFH, 24.04.2006 - VII B 322/05

    NZB: Abtretung eines Steuervergütungsanspruchs

    Aus der Abtretung von Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüchen folgt kein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1990 V B 174/89, BFH/NV 1991, 246).
  • BFH, 22.12.1998 - VII B 157/98

    Zuständigkeit des FA; USt

    Die Auffassung der Beschwerde, die Beiladung sei im Sinne der vorgenannten Vorschrift notwendig gewesen, ist jedoch unrichtig (vgl. BFH-Beschluß vom 15. März 1990 V B 174/89, BFH/NV 1991, 246).
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