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   BFH, 24.09.2004 - V B 177/02   

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https://dejure.org/2004,7642
BFH, 24.09.2004 - V B 177/02 (https://dejure.org/2004,7642)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2004 - V B 177/02 (https://dejure.org/2004,7642)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2004 - V B 177/02 (https://dejure.org/2004,7642)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    UStG 1980 § 4 Nr. 14; ; UStG 1980 § ... 4 Nr. 16; ; UStG 1980 § 4 Nr. 28; ; UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. c; ; UStG 1980 § 4 Nr. 14 Satz 2; ; UStG 1980 § 4 Nr. 14 Satz 2; ; UStG 1980 § 4 Nr. 14 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 4 Nr. 14 S. 2 § 4 Nr. 16 lit. c
    USt - Überlassung einer Zahnarztpraxiseinrichtung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze aus der Überlassung einer Praxiseinrichtung durch einen Arzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesfinanzhof bestätigt Umsatzsteuerfalle bei Praxisgemeinschaften

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Praxisgemeinschaft: Nutzungsentgelte können Umsatzsteuer auslösen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.03.2004 - V R 53/00

    Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser

    Auszug aus BFH, 24.09.2004 - V B 177/02
    Insoweit ist bereits durch den BFH geklärt, dass ein praktischer Arzt keine Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 16 UStG 1980 ist, sondern gemäß § 4 Nr. 14 UStG 1980 Umsätze als Arzt tätigt (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 53/00, BFH/NV 2004, 1051, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 778).

    Wie der BFH in dem Urteil in BFH/NV 2004, 1051, HFR 2004, 778 ausgeführt hat, verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass beide Vorschriften unterschiedliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Heilbehandlung enthalten.

  • BFH, 17.12.2002 - V B 179/01

    Grundsätzliche Bedeutung, Ansässigkeit des Unternehmers bei Vorsteuervergütung

    Auszug aus BFH, 24.09.2004 - V B 177/02
    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520, m.w.N.; vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949).
  • BFH, 24.02.2003 - V B 84/01

    Organschaft

    Auszug aus BFH, 24.09.2004 - V B 177/02
    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520, m.w.N.; vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949).
  • BFH, 02.07.1992 - V B 41/92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 24.09.2004 - V B 177/02
    Da im Hinblick auf die zweite alternative Entscheidungsbegründung ein Verfahrensfehler nicht gerügt wird und diese weitere Begründung den materiellen Inhalt des Urteils aus der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sicht des FG ebenfalls trägt, kann der Senat nicht erkennen, dass das FG ohne Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 1992 V B 41/92, BFH/NV 1993, 37).
  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

    Der Streitfall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 2004 V B 177/02 (BFH/NV 2005, 258) zu Grunde gelegen habe, nämlich der entgeltlichen Überlassung einer Praxiseinrichtung durch einen Zahnarzt an einen Kollegen zur gemeinschaftlichen Nutzung.

    bb) Bei der bloßen Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte handelt es sich jedoch weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 258, unter II.1.b; vom 29. Oktober 2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, Rz 9).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09

    Steuerpflicht von Entgelten für die Gestaltung der Mitbenutzung von OP-Räumen

    Der dem Beschluss des BFH vom 24.09.2004 - V B 177/02 zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar.

    Nach dem Beschluss des BFH vom 24.09.2004 - V B 177/02 ist gesetzliche Regelung für die Leistungen von Laborgemeinschaften an Ärzte (§ 4 Nr. 14 Satz 2 UStG i.d. für die Streitjahre gültigen Fassung) allerdings nicht analog auf andere Leistungen zwischen Ärzten übertragbar.

    Im Beschluss vom 24.09.2004 - V B 177/02 hat der BFH ausgeführt, dass der Gleichheitssatz nicht die analoge Anwendung des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG auf den dort zu entscheidenden Sachverhalt gebietet; es erscheine nämlich nicht sachwidrig, die Umsätze des Zahnarztes aus der Überlassung der Praxiseinrichtung an einen Kollegen zur Mitbenutzung den Umsätzen eines kommerziellen Vermietungs- oder Leasingunternehmens gleich zu stellen.

    Für den Fall der Überlassung der Praxiseinrichtung an einen Kollegen, der in der gegen Entgelt überlassenen Praxis sodann eigene Patienten behandelt, hat der BFH mit Beschluss vom 24.09.2004 - V B 177/02 entschieden, dass § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG auf diesen Fall nicht analog anzuwenden ist.

    Der dem Beschluss des BFH vom 24.09.2004 - V B 177/02 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zwar wegen der notwendigen Verknüpfung mit der Leistung der Klägerin nicht identisch.

  • FG Niedersachsen, 11.04.2013 - 5 K 159/12

    Steuerfreiheit infrastruktureller Leistungen von einem Arzt oder einer ärztlichen

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 24.09.2004 V B 177/02, BFH/NV 2005, 258).
  • BFH, 29.10.2013 - V B 58/13

    Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

    Dagegen reicht es nicht aus, dass die Leistung der Gemeinschaft die ärztliche Behandlungsleistung lediglich ermöglicht (BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 V R 94/85, BFH/NV 1992, 773; BFH-Beschluss vom 24. September 2004 V B 177/02, BFH/NV 2005, 258).
  • BFH, 18.02.2008 - V B 35/06

    Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen - Änderungsbescheid im

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949; vom 24. September 2004 V B 177/02, BFH/NV 2005, 258).
  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 891/04

    Aufgrund eines Kooperationsvertrages einer Praxisgemeinschaft in der Rechtsform

    Die Überlassung einer Praxiseinrichtung durch einen Arzt erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift (BFH-Beschluss vom 24. September 2004 V B 177/02, BFH/NV 2005, 258-259).
  • BFH, 14.02.2008 - V B 165/06

    Vorsteuerabzug für Anzahlungen bei Ausbleiben der Leistung -

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949; vom 24. September 2004 V B 177/02, BFH/NV 2005, 258).
  • FG Münster, 19.05.2015 - 15 K 496/11

    Umsatzsteuerfreiheit sonstiger Leistungen in der Form der Zurverfügungstellung

    Nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 24.09.2004 V B 177/02, BFH/NV 2005, 258) erscheint es zudem nicht sachwidrig, die Umsätze aus der Überlassung von Praxiseinrichtung den Umsätzen eines kommerziellen Vermietungs- oder Leasingunternehmens gleich zu stellen.
  • FG Brandenburg, 29.06.2006 - 1 K 1377/04

    Steuerfreiheit der Umsätze eines Arztes aus der Vermietung eines

    Eine so umfassende Steuerbefreiung lässt sich aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 UStG indes nicht entnehmen (so auch BFH, Urteil vom 30.06.2005 - V R 1/02, BStBl. II 2005, 675 und Urteil vom 24.9.2004 - V B 177/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 258 zur Überlassung einer Praxiseinrichtung von einem Zahnarzt an einen anderen Zahnarzt gegen Entgelt).
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