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   BFH, 15.04.1993 - V B 182/92   

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https://dejure.org/1993,11724
BFH, 15.04.1993 - V B 182/92 (https://dejure.org/1993,11724)
BFH, Entscheidung vom 15.04.1993 - V B 182/92 (https://dejure.org/1993,11724)
BFH, Entscheidung vom 15. April 1993 - V B 182/92 (https://dejure.org/1993,11724)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Bremen, 07.12.1999 - 299054K 4

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für ein ohne behördliche Genehmigung betriebenes

    Dem stehe die Entscheidung des BFH vom 15. April 1993 V B 182/92 (BFH/NV 1993, 753) nicht entgegen.

    Entscheidend für die steuerliche Beurteilung sei jedoch, daß sich auf eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 d UStG nur berufen könne, wer im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb eines Altenheims nach § 6 Heimgesetz sei (s. BFH/NV 1993, 753).

    Der Senat legt § 4 Nr. 16 d UStG 1980 dahin aus, daß nur solche der dort angesprochenen Pflegeeinrichtungen (Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime - unter den genannten weiteren Voraussetzungen -) von der Umsatzsteuer befreit sein können, die formell rechtmäßig sind, d. h. Heime i. S. des § 1 Heimgesetz , für die (auch) eine Erlaubnis nach § 6 Heimgesetz erteilt worden ist (BFH-Beschluß v. 15.04.1993, V B 182/92. BFH/NV 1993, 753).

    Sie ist jedoch in seinem Beschluß BFH/NV 1993, 753 und den ihm zugrunde liegenden Ministerialerlassen zumindest angelegt, soweit darin zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung für Altenheime festgestellt wird, daß die Erlasse des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein vom 14. Januar 1983 (StEK. UStG 1980, § 4 Ziff. 16 Nr. 12) und des Finanzsenators des Landes Berlin vom 23. Juni 1980 (StEK, UStG 1980, § 4 Ziff. 16 Nr. 3), wonach bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, eine Pflegebedürftigkeit i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1980 i.V.m. § 68 BSHG ohne weiteres angenommen werden kann, nur für Heime i. S. des § 1 HeimG gelten, für die eine Erlaubnis nach § 6 HeimG erteilt wurde.

    Denn beide Erlasse gelten nach ihrem Wortlaut und der jeweiligen Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 10. März 1980 (BStBl. I 1980, 287) nur für Heime i. S. des § 1 HeimG , für die eine förmliche Erlaubnis nach § 6 HeimG erteilt worden ist (BFH/NV 1993, 753).

  • BFH, 23.10.2003 - V R 24/00

    Umsatzsteuerbefreiung für Altenheim

    Dem stehe die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 1993 V B 182/92 (BFH/NV 1993, 753) nicht entgegen.

    Es widerspräche dem Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift, Steuerbefreiung für Einrichtungen zu gewähren, die --aus Gründen der sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge nach dem Inhalt ihrer Erlaubnis-- die in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG genannten Personen nicht aufnehmen dürfen (vgl. bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 1993, 753).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.01.2019 - 4 V 135/17

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei

    Die Verwaltung beschränkt die von ihr selbst eingeräumte Übergangsregelung insoweit auf Heime i.S.d. Heimgesetzes (HeimG; vgl. dazu die für § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG a.F. geltende Regelung in UStR Abschn. 99 Abs. 1 UStR 2008 wo auf § 1 HeimG sowie die Anzeigepflicht nach § 12 HeimG verwiesen wird; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. April 1993, V B 182/92 - juris, wonach die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 HeimG in einem BMF-Schreiben zeigt, dass nur genehmigte Heime i.S.d. HeimG unter die Verwaltungsanweisung fallen, vgl. auch Waza, in: Offerhaus/Söhn/Lange [2017] § 4 Nr. 16 Rn. 78; zum Erfordernis des Vorliegens einer nach dem HeimG zugelassenen Einrichtung vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003, V R 24/00, BStBl. II 2004, 89).
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