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   BFH, 11.11.2008 - V B 2/08   

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https://dejure.org/2008,12643
BFH, 11.11.2008 - V B 2/08 (https://dejure.org/2008,12643)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2008 - V B 2/08 (https://dejure.org/2008,12643)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2008 - V B 2/08 (https://dejure.org/2008,12643)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.07.2006 - V B 198/05

    NZB: USt - Ersetzung des Vorauszahlungsbescheides durch den Jahresbescheid

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - V B 2/08
    Während des Beschwerdeverfahrens erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 29. Mai 2006 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2004, der nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (V B 198/05) wurde.

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2006 V B 198/05 (BFH/NV 2006, 2112) führte deshalb zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

  • BFH, 01.04.1992 - VII S 15/92

    Zulassung einer Revision bei einem Rechtsfehler des Finanzamtes im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - V B 2/08
    Hat das FA den unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BFH vom 1. April 1992 VII S 15/92, BFH/NV 1993, 173).
  • BFH, 08.02.2008 - VII B 156/07

    Auswirkungen der Teilrücknahme eines Haftungsbescheids auf das mit diesem

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - V B 2/08
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in analoger Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967) keinen Erfolg, da sich das Urteil des FG im Ergebnis als zutreffend erweist.
  • BFH, 30.03.1992 - V B 33/92

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - V B 2/08
    Hat das FA den unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BFH vom 1. April 1992 VII S 15/92, BFH/NV 1993, 173).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 21/18

    Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

    Denn hat das FA einen unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, hat die Klage gleichwohl keinen Erfolg (BFH-Beschluss vom 11.11.2008 - V B 2/08, BFH/NV 2009, 401, unter II.1.).
  • FG München, 20.01.2021 - 4 K 1586/19

    Nachlassverbindlichkeiten beim Erbfall

    Es ist zwar zutreffend, dass im Falle der fehlerhaften Zurückweisung eines tatsächlich unzulässigen Einspruches durch Einspruchsentscheidung als unbegründet, die dagegen erhobene Anfechtungsklage im Regelfalle schon allein aus diesem Grunde unbegründet ist (vgl. etwa Bundesfinanzhof -BFHUrteil vom 21. Juli 2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835 und Beschluss vom 11. November 2008 V B 2/08, BFH/NV 2009, 401 m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2011 - II R 7/10

    Auslegung eines Verwaltungsakts - Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als

    Hat das FA --wie im Streitfall-- einen unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 2008 V B 2/08, BFH/NV 2009, 401, m.w.N.).
  • FG München, 09.02.2024 - 8 K 602/23

    Einlegung und Auslegung eines Einspruchs beim Finanzamt

    Hat das FA einen unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835, Rn. 24; BFH-Beschluss vom 11. November 2008 V B 2/08, BFH/NV 2009, 401, m. w. N.).
  • BFH, 29.09.2017 - I B 61/16

    Änderungsbescheid zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung

    Da dieser Einspruch indes unzulässig ist (§ 68 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 2008 V B 2/08, BFH/NV 2009, 401), kann der gebotene Rechtsschutz gegen die erstmalige Feststellung positiver steuerpflichtiger Einkünfte nur noch im vorliegenden Verfahren gewährt werden.
  • BFH, 02.12.2013 - III B 157/12

    Verfahrensfehlerhafte FG-Entscheidung über einen durch Änderungsbescheid

    Da dieser Einspruch indes unzulässig ist (§ 68 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 2008 V B 2/08, BFH/NV 2009, 401), kann der gebotene Rechtsschutz gegen die Steuererhöhung überhaupt nur noch im vorliegenden Verfahren gewährt werden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 12 K 12253/10

    Doppelte Rechtshängigkeit: Klageabweisung durch Prozessurteil oder durch

    Der Senat kann offen lassen, ob die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist oder ob sie, weil der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hat, als unbegründet abzuweisen ist (im letzteren Sinne Beschluss des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 11. November 2008 - V B 2/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2009, 401).

    Die Rechtsprechung hat es bislang, soweit ersichtlich, für unerheblich gehalten, ob die Finanzbehörde einen Einspruch zutreffend als unzulässig oder unzutreffend als unbegründet zurückweist (vgl. BFH in BFH/NV 2009, 401; für einen vergleichbaren Fall - Kosten eines unzulässigen Beschwerdeverfahrens, nachdem ein Änderungsbescheid versehentlich nicht zum Gegenstand eines anderen bereits anhängigen Verfahrens gemacht wurde - BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 - VIII B 61/09, juris).

  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 956/16

    Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem im Abgeltungssteuersystem

    In diesem Falle ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BFH-Beschluss vom 11. November 2008 V B 2/08, juris m.w.N.).
  • FG München, 30.03.2022 - 12 K 758/20

    Bekanntgabe von Einkommenssteuerbescheiden - Anfordeurngen an Zugang

    Denn hat das FA einen unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, hat die Klage gleichwohl keinen Erfolg (Bundesfinanzhof -Beschluss vom 11. November 2008 V B 2/08, BFH/NV 2009, 401, BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 21/18, BFHE 266, 10, BStBl II 2020, 35 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 6 K 1607/11

    Rechtsbehelfsbefugnis gegen eine Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung

    Folge man dieser weiten Auslegung des § 48 FGO nach Stimmen in der Literatur nicht, da die Eheleute gegen die (als unzulässig) abzuweisende Einspruchsentscheidung und nicht gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung vorgingen, seien die Eheleute zwar klagebefugt nach § 40 Abs. 2 FGO, die Klage sei jedoch nach der Rechtsprechung des BFH - vgl. Urteil vom 11. November 2008 V B 2/08, BFH/NV 2009, 401 - als unbegründet abzuweisen.
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