Rechtsprechung
BFH, 05.02.2014 - V B 2/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Reverse charge im Baubereich
- openjur.de
Reverse charge im Baubereich
- Bundesfinanzhof
UStG § 13b Abs 2 S 2, FGO § 69, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
Reverse charge im Baubereich
- Bundesfinanzhof
Reverse charge im Baubereich
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13b Abs 2 S 2 UStG 2005, § 69 FGO, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
Reverse charge im Baubereich - Betriebs-Berater
Reverse-Charge im Baubereich - Aussetzung der Vollziehung
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifel über Umsatzsteuerschuld eines Bauträgers wegen an ihn erbrachter Werklieferungen ("reverse charge")
- rewis.io
Reverse charge im Baubereich
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 13b Abs. 2 S. 2; UStR Abschn 182a Abs. 10
Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen eines Bauträgers - datenbank.nwb.de
Bauträger als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Steuerschuldnerschaft des Bauträgers nach dem UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Baubereich
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Reverse charge im Baubereich
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen eines Bauträgers
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Reverse-Charge im Baubereich; Aussetzung der Vollziehung
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Reverse-Charge-Verfahren, wenn Leistung für Grundstückslieferung verwendet wird (IBR 2014, 1328)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Kein Reverse-Charge-Verfahren, wenn Leistung für Grundstückslieferung verwendet wird (IMR 2014, 269)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 14 V 2996/12
- BFH, 05.02.2014 - V B 2/14
Papierfundstellen
- BB 2014, 600
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene …
Auszug aus BFH, 05.02.2014 - V B 2/14
NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Bauträger Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist, wenn er eine von ihm bezogene bauwerksbezogene Werklieferung für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen, nicht aber zur Erbringung einer eigenen bauwerksbezogenen Werklieferung verwendet (Folgeentscheidung 22. August 2013 V R 37/10, BStBl II 2014, 128).a) Nach dem Senatsurteil vom 22. August 2013 V R 37/10 (BStBl II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130) ist § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen Abschn. 182a Abs. 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Danach ist ein Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn er eine von ihm bezogene bauwerksbezogene Werklieferung für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen, nicht aber zur Erbringung einer eigenen bauwerksbezogenen Werklieferung verwendet (II.3.c der Entscheidungsgründe im BFH-Urteil in BStBl II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130).
- BFH, 07.09.2011 - I B 157/10
Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des …
Auszug aus BFH, 05.02.2014 - V B 2/14
Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2., m.w.N.).Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).
- BFH, 10.02.1967 - III B 9/66
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids
Auszug aus BFH, 05.02.2014 - V B 2/14
Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182;… BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). - BFH, 08.04.2009 - I B 223/08
Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - …
Auszug aus BFH, 05.02.2014 - V B 2/14
Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
- FG Hamburg, 18.07.2016 - 6 V 84/16
Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen: Hinzuschätzung von Bareinzahlungen auf das …
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris;… vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). - FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15
Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer ist, …
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris;… vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). - FG Hamburg, 09.10.2014 - 6 V 183/14
Keine Beiladung der Gesellschaft im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen …
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, BFH/NV 2014, 738;… vom 11.04.2012 IX B 14/12, BFH/NV 2012, 1130). - FG Hamburg, 17.12.2015 - 6 V 264/15
Aussetzung der Vollziehung: Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines …
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris;… vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554).