Rechtsprechung
   BFH, 26.11.2008 - V B 210/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8590
BFH, 26.11.2008 - V B 210/07 (https://dejure.org/2008,8590)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - V B 210/07 (https://dejure.org/2008,8590)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - V B 210/07 (https://dejure.org/2008,8590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,8590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; AO § 69

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 69
    Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) im Rahmen einer Beschwerde des Klägers gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldners aufgrund eines Organisations- und Überwachungsverschuldens; Anforderungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer darf nicht auf die ordnungsgemäße Erledigung der Buchführungspflichten bei Einschaltung Dritter blind vertrauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen einer Beschwerde des Klägers gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldners aufgrund eines Organisations- und Überwachungsverschuldens; Anforderungen an ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    SpruchG
    Haftung für Steuerschulden, Steuerberater, Verschulden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.08.2008 - VII B 240/07

    Haftung des Geschäftsführers wegen Überwachungsverschuldens bei Beauftragung

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten --und als Angehöriger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten-- steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass findet, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen, nicht grob fahrlässig handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2008 VII B 240/07, BFH/NV 2008, 1983; vom 4. Mai 2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363).

    Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1983).

    Es ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer sich über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung im Streitfall bei herausgehobenen Geschäftsvorfällen vergewissern muss (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1983; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Denn es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Frage, welche Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers i.S. des § 69 der Abgabenordnung zu stellen sind, nicht allgemein beantwortet werden kann, sondern sich nach den Besonderheiten des einzelnen Falls richtet (BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.).

    Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 VII B 66/05, BFH/NV 2006, 480; in BFH/NV 1998, 1325).

  • BFH, 18.07.2008 - VII B 184/07

    Zur Begründung des Auswahlermessens beim Erlass eines Haftungsbescheids und zur

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Im Übrigen würden etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2008 VII B 184/07, BFH/NV 2008, 1805; vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2004 - VII B 318/03

    Geschäftsführerhaftung; Beauftragung eines Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten --und als Angehöriger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten-- steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass findet, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen, nicht grob fahrlässig handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2008 VII B 240/07, BFH/NV 2008, 1983; vom 4. Mai 2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363).
  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Es ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer sich über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung im Streitfall bei herausgehobenen Geschäftsvorfällen vergewissern muss (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1983; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).
  • BFH, 31.10.2005 - VII B 66/05

    Geschäftsführerhaftung: keine Haftungsfreistellung bei Einbindung in

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 VII B 66/05, BFH/NV 2006, 480; in BFH/NV 1998, 1325).
  • BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - Umsatzsteuer - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Gleiches gilt, wenn ein Geschäftsführer mehrere Steuerberater beauftragt hat (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2001 VII B 117/00, [...]) oder --wie im Streitfall-- wenn ein Geschäftsführer in steuerlichen Angelegenheiten ein --offenbar mangelhaftes-- Testat eingeholt hat.
  • BFH, 28.08.2008 - V B 72/07

    Abfindungszahlung als steuerfreie Grundstückslieferung?

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1898, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1983).
  • BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - V B 210/07
    Im Übrigen würden etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2008 VII B 184/07, BFH/NV 2008, 1805; vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2006 - VII B 163/05

    Geschäftsführerhaftung; Beratung durch Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Sachsen, 26.10.2017 - 6 K 841/15

    Grenzen für die Hinzuschätzung im Rahmen von Betriebsprüfungen

    Es erschließt sich nicht, inwiefern sich der Kläger bei dieser Sachlage nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärungen verlassen durfte, insbesondere zu welchen besonderen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen er sich in Bezug auf die Tätigkeit des Steuerberaters (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 2008, V B 210/07, BFH/NV 2009, 362 sowie vom 4. Mai 2004, VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363 - jeweils m. w. N.) hätte veranlasst sehen sollen.
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 54/17

    Zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem

    Wer einen Mitarbeiter mit der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten beauftragt, hat ein Auswahl- und Überwachungsverschulden zu vertreten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325; vom 26. November 2008 V B 210/07, BFH/NV 2009, 362).

    Dabei ist die Konkretisierung der Überwachungsmaßnahmen weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278; BFH-Beschlüsse vom 28. August 2008 VII B 240/07, BFH/NV 2008, 1983; in BFH/NV 2009, 362).

  • FG Münster, 23.06.2017 - 3 K 1537/14

    Der Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer wegen Lohnsteuern und die grobe

    Dabei sind die Besonderheiten des einzelnen Falls einzubeziehen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/MV 2009, 362).

    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 30.08.1994, VII R 101/92, BStBl. II 1995, 278; Beschlüsse vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, vom 20.04.2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439, vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/NV 2009, 362) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.

  • FG Münster, 23.06.2017 - 3 K 1539/14

    Haftung für Lohnsteuer im Insolvenzverfahren - Mittelvorsorgepflicht, grob

    Dabei sind die Besonderheiten des einzelnen Falls einzubeziehen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/MV 2009, 362).

    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 30.08.1994, VII R 101/92, BStBl. II 1995, 278; Beschlüsse vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, vom 20.04.2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439, vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/NV 2009, 362) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.

  • OLG Köln, 21.10.2010 - 8 U 12/10
    Dem Vorwurf eines groben Fehlverhaltens kann er begegnen, wenn er etwa stichprobenweise die Verbuchung von Geschäftsvorfällen mit herausgehobenen steuerlichen Auswirkungen nachvollzieht und sich selbst über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung vergewissert (vgl. BFH-Beschluss vom 26.11.2008 - V B 210/07 (NV), BFH/NV 2009, 362).
  • FG Köln, 12.06.2013 - 3 K 1178/07

    Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, handelt der Vertreter i.S.d. §§ 34, 69 AO nach den jeweils maßgeblichen Umständen des Einzelfalls nicht grob fahrlässig, wenn er bei herausgehobenen Sachverhalten einen sorgfältig ausgewählten Steuerberater / Rechtsanwalt über den geplanten Lebenssachverhalt zutreffend und umfassend informiert, sich von diesem eine Rechtsauskunft geben lässt und sich auf diese Auskunft verlässt (BFH-Urteil vom 19.9.1985 VII R 88/85, BFH/NV 1986, 133; zu herausgehobenen Geschäftsvorfällen vgl. auch den BFH-Beschluss vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/NV 2009, 362 sowie zur Haftung nach Einholung eines Rechtsrats Nacke, Haftung im Steuerrecht, 3. Auflage 2012, Rz. 146, 147).
  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 531/17

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid gegenüber der nominellen Geschäftsführerin bei

    Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 2008 - V B 210/07 -, juris Rn. 6; Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278).
  • FG Düsseldorf, 31.01.2022 - 11 K 2812/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH handelt der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn er auf die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten und als Angehörigen eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten Beraters vertraut und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass findet, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters infrage zu stellen (BFH Beschluss vom 26.11.2008 V B 210/07, BFH/NV 2009, 362).
  • FG Hamburg, 06.02.2018 - 2 V 324/17

    Haftung, Aussetzung der Vollziehung: Haftung des Geschäftsführers für

    Zudem bleibt er stets verpflichtet, sich über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung zumindest bei herausgehobenen Geschäftsvorfällen selbst zu informieren (BFH-Beschluss vom 26. November 2008 V B 210/07 BFH/NV 2009, 362).
  • VG München, 12.01.2017 - M 10 K 16.1190

    Haftung des Geschäftsführers aus einem Haftungsbescheid als einem gesetzlichen

    Zudem besteht auch bei einer Beratung durch einen Steuerberater die Pflicht, sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass dem Geschäftsführer Unregelmäßigkeiten über einen längeren Zeitraum nicht verborgen blieben können (vgl. BFH, B.v. 31.10.2005 - VII B 66/05 - juris, B.v. 26.11.2008 - V B 210/07 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht