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   BFH, 12.05.2003 - V B 211/02, V B 220/02   

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https://dejure.org/2003,7984
BFH, 12.05.2003 - V B 211/02, V B 220/02 (https://dejure.org/2003,7984)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2003 - V B 211/02, V B 220/02 (https://dejure.org/2003,7984)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2003 - V B 211/02, V B 220/02 (https://dejure.org/2003,7984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) §§ 15 15a

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug ? Berichtigung für Umsätze an Organträger ? Nach Eingliederung einer Gesellschaft in ein Gesamtunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerberichtigung mangels eines zulässigen Vorsteuerabzugs wegen Umwandlung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in eine Organschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 88
  • BB 2003, 1547
  • DB 2003, 1557
  • BStBl II 2003, 783
  • BStBl II 2003, 784
  • NZG 2003, 885
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 28/08

    Zum Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten einer Kläranlage für

    Dies führe zur entsprechenden Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, der nach Sinn und Zweck nicht nur Änderungen der Verwendungsverhältnisse erfasse, sondern sämtliche Änderungen der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend seien (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2004 V R 31/02, BFHE 205, 549, BStBl II 2004, 858, und vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 211/02, BFHE 202, 88, BStBl II 2003, 784).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08

    Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein,

    Da bei bestehender Organschaft nur ein dem Organträger zuzurechnendes, jedoch aus Organgesellschaft(en) und Organträger bestehendes (Gesamt-) Unternehmen besteht, sind die vorbezeichneten Voraussetzungen und Aufteilungsmaßstäbe in Bezug auf das Gesamtunternehmen zu beurteilen und festzulegen; insbesondere sind dessen gesamte Ausgangsumsätze und ggf. die bei ihm insgesamt bestehenden wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Bereiche der Beurteilung zugrunde zu legen, Innenumsätze sind insbesondere bei einer Aufteilungsmethode, die sich am Umsatzschlüssel oder Pro-rata-Satz orientiert, nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2003 V B 211/02, BStBl II 2003, 784 ; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 V 22/02, EFG 2003, 274 ; auch die Darstellung bei Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , § 2 Rn. 959 ff.).

    So entspricht es nicht der bei der Anwendung eines Umsatzschlüssels zu beachtenden Methodik, innerhalb eines Organkreises Innenumsätze und Außenumsätze in gleichem Umfang zur Verhältnisbildung heranzuziehen (vgl. die schon oben im Hinblick auf die Verhältnisse bei einer Organschaft angegebenen Fundstellen: BFH-Beschluss vom 12.05.2003 V B 211/02, BStBl II 2003, 784 ; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 V 22/02, EFG 2003, 274 ; auch die Darstellung bei Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , § 2 Rn. 959 ff.).

  • FG Niedersachsen, 18.11.2004 - 16 K 61/04

    Änderung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz; Vorliegen des

    Dies werde insbesondere aus dem BFH Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 211/02, V B 220/02 (BStBl II 2003, 487) deutlich.

    Soweit klägerseits diesbezüglich auf die BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2003, a.a.O. verwiesen wird, weist das Gericht darauf hin, dass sich der genannte BFH-Beschluss mit der Problematik auseinandersetzt, wen die Vorsteuerberichtigungspflicht nach § 15 a UStG trifft und dass § 15 a UStG im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 UStG möglicherweise keine eindeutige Regelung darüber enthält, welche Person von den Korrekturen betroffen ist.

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22

    Umsatzsteuer: Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft -

    Der Vorsteuerabzug sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu berichtigen, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten habe und dieses Wirtschaftsgut später wegen des Eintritts der Gesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werde (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2003, V B 211/02, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2003, 784).

    (a) Nach der Rechtsprechung des BFH findet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zwar auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2003, V B 211/02, V B 220/02, BStBl II 2003, 784).

  • FG Münster, 08.10.2009 - 5 K 1096/07

    Qualifizierung von auf Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallende

    Verbleibt das Wirtschaftsgut keine fünf oder zehn Jahre im Unternehmen, begründet § 15a UStG einen eigenen Steuertatbestand, der die Steuer lediglich in der in dieser Vorschrift bestimmten Höhe entstehen lässt und den Vorsteuerabzug nicht schlechthin rückgängig macht (so im Ergebnis auch Wagner, HaufeIndex 1704865 unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 211/02, V B 220/02, BStBl II 2003, 784).
  • FG Sachsen, 28.05.2008 - 4 K 821/06

    Unternehmereigenschaft eines Abwasserzweckverbands; Ausgliederung der Tätigkeit

    Da in den Berichtigungsvorschriften des § 15 a UStG für den vorliegenden Fall des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG a.F. eine entsprechende Änderungsvorschrift fehlt, ist § 15 a Abs. 1 Satz 1 UStG nach Sinn und Zweck entsprechend auf den vorliegenden Fall der Lieferung an eine Unternehmerin, die als Gesamtrechtsnachfolgerin aus einem Nichtunternehmer hervorgegangen ist, der bereits Zahlungen vor der Leistung erbracht hat, anzuwenden: Der Zweck des § 15 a UStG erfasst nicht nur Änderungen der Verwendungsverhältnisse, sondern sämtliche Änderungen der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 V R 31/02, BStBl II 2004, 858 ; BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BStBl II 2006, 725 ; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 211/02, BStBl II 2003, 784 ; Forgách in Reiß/Krausel/Langer, UStG , § 15 Rn 284).

    Ähnlich ist es, wenn eine Gesellschaft aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre Selbständigkeit verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen eines Organträgers aufgeht (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 211/02).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7195/07

    Organgesellschaft als "Dritte" i. S. d. § 174 Abs. 5 AO bei Bestehen einer

    Für eine Vorsteuerberichtigung auf der Grundlage von § 15a UStG hat die Begründung einer Organschaft zur Folge, dass sie auch dann stattfindet, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2003 - V B 211/02, V B 220/02 - BFHE 202, 88 , BStBl II 2003, 784 ).
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