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   BFH, 28.04.2006 - V B 217/04   

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https://dejure.org/2006,13865
BFH, 28.04.2006 - V B 217/04 (https://dejure.org/2006,13865)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2006 - V B 217/04 (https://dejure.org/2006,13865)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2006 - V B 217/04 (https://dejure.org/2006,13865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 176 Abs. 2; ; BGB § 706; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 6; ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    USt: Gesellschafterleistungen an Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Vertrauensschutz bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Gesellschafterleistungen an die Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.07.1980 - V R 5/72

    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob es sich bei den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als einer der Gesellschafter einer ARGE erbrachten Personalgestellungsleistungen, über die die Klägerin gegenüber der ARGE gesondert abgerechnet hat, um nicht steuerbare Geschäftsführungsleistungen im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) und des zu dessen Anwendung ergangenen Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 12. September 1988 (Betriebs-Berater 1988, 2230) gehandelt hat, und weiter, ob der Erfassung dieser Leistungen in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1996 bis 1999 (vom 28. Juni 2002) der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegenstand, weil sich insoweit --erst nach Ergehen der Erstbescheide durch BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36)-- die Rechtsprechung zur Beurteilung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft zum Nachteil der Klägerin geändert hat.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie darauf stützt, das FG sei von der Entscheidung des BFH in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

    Der Sache nach rügt die Klägerin lediglich, dass das FG der --auch in der Überschrift der Rechnungen der Klägerin wiedergegebenen-- Auffassung der Klägerin, es handele sich um Geschäftsführungsleistungen i.S. des BFH-Urteils in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 und dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben, nicht gefolgt ist.

    Sie hat zwar die tragenden Rechtsausführungen der Divergenz-Entscheidung in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, nicht aber die tragenden abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass die Abweichung erkennbar wird.

    Die Entscheidung in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 betreffe ausschließlich Geschäftsführungstätigkeiten, die nur von den Gesellschaftern selbst und nicht von Dritten ausgeführt werden können.

  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob es sich bei den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als einer der Gesellschafter einer ARGE erbrachten Personalgestellungsleistungen, über die die Klägerin gegenüber der ARGE gesondert abgerechnet hat, um nicht steuerbare Geschäftsführungsleistungen im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) und des zu dessen Anwendung ergangenen Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 12. September 1988 (Betriebs-Berater 1988, 2230) gehandelt hat, und weiter, ob der Erfassung dieser Leistungen in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1996 bis 1999 (vom 28. Juni 2002) der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegenstand, weil sich insoweit --erst nach Ergehen der Erstbescheide durch BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36)-- die Rechtsprechung zur Beurteilung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft zum Nachteil der Klägerin geändert hat.

    Auch nach der bis zum Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 geltenden Rechtsprechung sei zu unterscheiden zwischen Leistungen, die gegen Entgelt ausgeführt werden und solchen, die als Gesellschafterbeitrag i.S. des § 706 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien.

    Im Übrigen geht das FG von den bis zur Entscheidung in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen aus: Im Urteil vom 8. November 1995 V R 8/94 (BFHE 179, 186, BStBl II 1996, 176, unter II. 1., m.w.N.) hat der BFH entschieden, Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft könnten ihren Grund entweder im gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis oder in einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis haben; die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung richte sich danach, ob es sich um Leistungen handele, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind, oder um Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden.

  • BFH, 17.01.2002 - V B 88/01

    Außenprüfung; Steuerfahndungsprüfung

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Das aber ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Divergenzrüge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939).
  • BFH, 08.11.1995 - V R 8/94

    Unternehmereigenschaft der Gesellschafter-GmbH bei Ausübung einer

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Im Übrigen geht das FG von den bis zur Entscheidung in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen aus: Im Urteil vom 8. November 1995 V R 8/94 (BFHE 179, 186, BStBl II 1996, 176, unter II. 1., m.w.N.) hat der BFH entschieden, Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft könnten ihren Grund entweder im gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis oder in einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis haben; die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung richte sich danach, ob es sich um Leistungen handele, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind, oder um Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden.
  • BFH, 16.08.2005 - XI B 234/03

    NZB: Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496; vom 16. August 2005 XI B 234/03, BFH/NV 2005, 2238, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2003 - III B 92/02

    NZB; Divergenz; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Das aber ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Divergenzrüge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939).
  • BFH, 29.08.2001 - X B 36/01

    Verfahrensmangel - Rechtliches Gehör - Tatsachenfeststellung - Begründungspflicht

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Ein Verfahrensfehler kann allerdings vorliegen, wenn der Tatbestand des FG keine Grundlage für die Nachprüfung der Entscheidung bietet und dem Urteil deshalb wesentliche Begründungselemente i.S. von § 119 Nr. 6 FGO fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2001 X B 36/01, BFH/NV 2002, 348); diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag voraus, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche konkreten (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung durch Erhebung welcher konkreten Beweismittel voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Entscheidung vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, und Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217, m.w.N.).
  • BFH, 08.10.2003 - VII B 51/03

    NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag voraus, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche konkreten (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung durch Erhebung welcher konkreten Beweismittel voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Entscheidung vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, und Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217, m.w.N.).
  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
    Das aber ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Divergenzrüge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939).
  • BFH, 27.05.2005 - VII B 38/04

    Ap; Auskunftsersuchen an Bank

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