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   BFH, 19.10.1994 - V B 34/94   

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https://dejure.org/1994,4680
BFH, 19.10.1994 - V B 34/94 (https://dejure.org/1994,4680)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1994 - V B 34/94 (https://dejure.org/1994,4680)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - V B 34/94 (https://dejure.org/1994,4680)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.04.1977 - I B 65/76

    Hausgewerbetreibender - Selbstabführung vor Arbeitgeberanteilen zur

    Auszug aus BFH, 19.10.1994 - V B 34/94
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608).
  • BFH, 06.08.1986 - II B 53/86

    Verfahren - Revision - Zulasssung

    Auszug aus BFH, 19.10.1994 - V B 34/94
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gem. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
  • BFH, 07.10.1987 - X B 54/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Arzt - Laboratoriumsmedizin -

    Auszug aus BFH, 19.10.1994 - V B 34/94
    Der Senat weist darauf hin, daß die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer leitend und eigenverantwortlich tätig wird, durch die Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17).
  • BFH, 11.03.2014 - X B 45/13

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

    a) Dabei reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht --worauf sich die Klägerseite beschränkt-- der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (so schon Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965).
  • BFH, 27.03.2014 - X B 75/13

    Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen

    a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (so schon BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 965).
  • BFH, 07.02.2008 - X B 39/07

    Analoge Anwendung der §§ 68 und 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Auch der Umstand, dass eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, kann deren grundsätzliche Bedeutung allein nicht begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530, und vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79, m.w.N.).
  • BFH, 29.09.1999 - II B 8/99

    Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Hierfür genügt weder der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, noch darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610, 611); denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530, 531).
  • BFH, 26.09.2000 - V B 7/00

    Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmenwagens

    Allein aus dem Hinweis, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei und dass eine Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).
  • BFH, 27.10.2000 - V B 102/00

    KG - GmbH - Eingliederung - Organschaft - Vorläufige Insolvenzverwaltung -

    Die Klärungsbedürftigkeit einer sachverhaltsbezogenen Rechtsfrage ist nicht allein mit der Begründung dargetan, zu einer neuen gesetzlichen Regelung gebe es noch keine Rechtsprechung und eine Revisionsentscheidung könnte für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).
  • BFH, 12.10.2000 - V B 12/00

    Torfgewinnung als Landwirtschaft; Besteuerung nach Durchschnittssätzen

    Allein aus dem Hinweis, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ergibt sich nicht, dass diese inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).
  • BFH, 21.03.2000 - V B 169/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Allein aus dem Hinweis, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, und dass eine Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).
  • BFH, 23.11.2000 - V B 112/00

    Unternehmereigenschaft freier Mitarbeiter von Rundfunkanstalten

    Allein aus dem Hinweis, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, und dass eine Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).
  • BFH, 31.10.2000 - VII B 168/00

    Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch

    Schon aus dem ungewöhnlichen Ablauf des von dem Kläger eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens und aus den Besonderheiten, die zur Klagerücknahme geführt haben, ist ersichtlich, dass diese sich nur bei einem solcherart außergewöhnlichen Geschehensablauf stellende Rechtsfrage nicht die Interessen einer Vielzahl von Steuerpflichtigen berührt und dass diese Frage deshalb auch nicht im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79, und vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530).
  • BFH, 30.06.1998 - III B 143/96

    InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Lkw

  • BFH, 12.06.1997 - VI B 15/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeschrift

  • BFH, 06.02.1997 - III B 144/94

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 16.10.1996 - II B 35/96
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