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   BFH, 29.10.1993 - V B 38/93   

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https://dejure.org/1993,10566
BFH, 29.10.1993 - V B 38/93 (https://dejure.org/1993,10566)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1993 - V B 38/93 (https://dejure.org/1993,10566)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1993 - V B 38/93 (https://dejure.org/1993,10566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage wie lange eine einmal gewährte Dauerfristverlängerung fortgilt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 29.10.1993 - V B 38/93
    Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671 unter 1. m.w.N.).
  • BFH, 13.09.1989 - II B 77/89

    Anforderungen an Beschwerdeschrift

    Auszug aus BFH, 29.10.1993 - V B 38/93
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513).
  • BFH, 29.01.1987 - V B 33/85

    Der pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer ist nur

    Auszug aus BFH, 29.10.1993 - V B 38/93
    Die Rechtsfrage, ob eine (einmal) gewährte Dauerfristverlängerung so lange fortgilt, bis der Unternehmer dem FA gegenüber erklärt, sie nicht weiter zu beanspruchen, oder das FA sie widerruft, ist nach den einschlägigen Vorschriften offensichtlich mit dem FG zu bejahen, so daß insoweit kein Klärungsedarf für das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren besteht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 IV B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309 unter 2b; vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 9; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 29.10.1993 - V B 38/93
    Die Rechtsfrage, ob eine (einmal) gewährte Dauerfristverlängerung so lange fortgilt, bis der Unternehmer dem FA gegenüber erklärt, sie nicht weiter zu beanspruchen, oder das FA sie widerruft, ist nach den einschlägigen Vorschriften offensichtlich mit dem FG zu bejahen, so daß insoweit kein Klärungsedarf für das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren besteht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 IV B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309 unter 2b; vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 9; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 34/19

    Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

    Auch dort gehen UStG und UStDV von einem Fortwirken des Antrags bis zu einem Widerruf der Fristverlängerung oder einer Rücknahme des Antrags aus, so dass z.B. die Nichterfüllung der Anmelde- und Entrichtungspflicht nicht den Erklärungswert der Rücknahme des Antrags auf Fristverlängerung hat (BFH-Beschluss vom 29.10.1993 - V B 38/93, BFH/NV 1994, 589, unter II.1., Rz 7).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 63/03

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer

    Vielmehr gilt eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1993 V B 38/93, BFH/NV 1994, 589).
  • BFH, 14.05.2008 - XI B 177/07

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Pflicht zur Abgabe monatlicher

    Warum es dem Kläger unmöglich gewesen sein sollte, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist nicht ersichtlich, zumal eine auf Antrag gewährte Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen so lange fortgilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1993 V B 38/93, BFH/NV 1994, 589).
  • FG Düsseldorf, 18.07.2003 - 18 K 5779/02

    Verspätungszuschlag Dauerfristverlängerung Sondervorauszahlung Ermessen

    Der Unternehmer, der antragsgemäß die Dauerfristverlängerung erhalten hat, kann sich in der Folgezeit darauf verlassen, dass sie über Jahresgrenzen hinaus weitergilt (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1993 V B 38/93, BFH/NV 1994, 589); er kann sich (und seine Buchhaltungsorganisation) darauf einrichten, für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch nach einem Jahreswechsel mehr als einen Monat Zeit zu haben.
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