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   BFH, 11.06.2002 - V B 5/02   

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https://dejure.org/2002,5392
BFH, 11.06.2002 - V B 5/02 (https://dejure.org/2002,5392)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2002 - V B 5/02 (https://dejure.org/2002,5392)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - V B 5/02 (https://dejure.org/2002,5392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Akteneinsicht - Prozessbevollmächtigter - Übersendung in die Kanzleiräume - Ermessensentscheidung - Postlaufzeit - Steuergeheimnis - Geordneter Geschäftsgang

  • Judicialis

    FGO § 78; ; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78
    Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 31.08.1993 - XI B 31/93

    Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO )

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Daraus kann zwar nicht gefolgert werden, dass im finanzgerichtlichen Verfahren die Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten stets ausgeschlossen werden sollte; es bestätigt aber, dass im finanzgerichtlichen Verfahren (auch) Rechtsanwälte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1978 IV B 20/77, BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677; vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187).

    Auch ist kein Sonderfall darin zu sehen, dass ein Bevollmächtigter stark mit Arbeit belastet ist und die Fahrt zum Gericht als zu zeitaufwendig ansieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645; in BFH/NV 1994, 187).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 187).

  • BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91

    Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung als Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403).

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, dass die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 403; vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332).

  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Es reicht weder aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 10.08.1978 - IV B 20/77

    Akteneinsicht - Finanzgerichtliches Verfahren

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Daraus kann zwar nicht gefolgert werden, dass im finanzgerichtlichen Verfahren die Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten stets ausgeschlossen werden sollte; es bestätigt aber, dass im finanzgerichtlichen Verfahren (auch) Rechtsanwälte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1978 IV B 20/77, BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677; vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187).
  • BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Es reicht weder aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 17.01.1989 - X B 180/88

    Zulässigkeit der Herausgabe von Akten durch das Gericht an einen Rechtsanwalt zur

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Auch ist kein Sonderfall darin zu sehen, dass ein Bevollmächtigter stark mit Arbeit belastet ist und die Fahrt zum Gericht als zu zeitaufwendig ansieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645; in BFH/NV 1994, 187).
  • BFH, 23.07.1990 - IV B 87/90

    Beschwerde gegen Versagung der Übersendung von Akten in das Büro des

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Es reicht weder aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 10.10.1990 - II B 73/90
    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, dass die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 403; vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332).
  • BFH, 05.01.1990 - III S 7/89

    Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, um eine

    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, dass die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 403; vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 11.06.2002 - V B 5/02
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77).
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1703, Rz 6, m.w.N.; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464, juris, Rz 8, und vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, juris, Rz 11 ff.).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 ("Überlassung der Akten an Prozessbevollmächtigten nur in Ausnahmefällen") hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 09.06.2010 - II B 47/10

    Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 28.08.2009 - III B 89/09

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194).

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den die ständige BFH-Rechtsprechung bestätigenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen (s. Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79).

  • BFH, 26.01.2006 - III B 166/05

    Akteneinsicht

    Die Abwägung hat jedoch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung zu erfolgen, wonach die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll; die Ausnahmen sind daher auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (s. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464).

    Im Übrigen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den die bisherige BFH-Rechtsprechung bestätigenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen (s. Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79).

  • BFH, 05.07.2011 - II B 24/11

    Aktenübersendung in das Büro eines Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855; vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464 --die Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 nicht zur Entscheidung angenommen--).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 187, und in BFH/NV 2002, 1464).

  • BFH, 02.09.2009 - III B 246/08

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, und vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    Es hat deshalb durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen.

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2010 - 10 V 3325/10

    Art und Weise der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, und vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    Es hat deshalb durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2010 - 8 V 8052/10

    Grundsätzlich keine Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464, der auf der vorgenannten Rechtsprechung beruhte, nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 23.05.2008 - III B 107/07

    Übersendung von Kindergeldakten an Prozessbevollmächtigten - Ermessensausübung

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2011 - V B 11/11

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten

  • BVerfG, 08.10.2002 - 1 BvR 1503/02

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

  • BFH, 25.09.2006 - VI B 136/05

    Akteneinsicht in den Räumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts

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