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   BFH, 04.03.2011 - V B 51/10   

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https://dejure.org/2011,15156
BFH, 04.03.2011 - V B 51/10 (https://dejure.org/2011,15156)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2011 - V B 51/10 (https://dejure.org/2011,15156)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2011 - V B 51/10 (https://dejure.org/2011,15156)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • openjur.de

    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12, UStG § 15 Abs 2
    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 12 UStG 1999, § 15 Abs 2 UStG 1999
    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • rewis.io

    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    § 4 Nr 12 UStG 1999; § 15 Abs 2 UStG 1999
    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Objektive Sicht eines Durchschnittsverbrauchers für die Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen maßgebend

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermietung von Betriebsvorrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Auszug aus BFH, 04.03.2011 - V B 51/10
    Aus diesem Grunde liegt auch keine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 31. Mai 2001 V R 97/98 (BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658) und vom 24. Januar 2008 V R 12/05 (BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60) vor.
  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 04.03.2011 - V B 51/10
    Das FG hat vielmehr verfahrensfehlerfrei den Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung "der Verantwortlichen der X-GmbH" für die innere Tatsache, dass bei Abschluss des Mietvertrages die Nutzung der Betriebsvorrichtungen für die Klägerin "von entscheidender Bedeutung" gewesen sei sowie des Geschäftsführers der X-GmbH dafür, zu ermitteln, "in welchem Umfang" das gezahlte Nutzungsentgelt auf die Überlassung des Theatergebäudes und auf die Betriebsvorrichtungen entfällt, abgelehnt, weil es nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621) für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, sondern auf die eindeutigen schriftlich niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen ankam.
  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

    Auszug aus BFH, 04.03.2011 - V B 51/10
    Im Übrigen kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung nicht auf die subjektive Einschätzung der Vertragsparteien, sondern auf die objektive Sicht eines Durchschnittsverbrauchers an (BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 04.03.2011 - V B 51/10
    Aus diesem Grunde liegt auch keine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 31. Mai 2001 V R 97/98 (BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658) und vom 24. Januar 2008 V R 12/05 (BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60) vor.
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein -

    Auszug aus BFH, 04.03.2011 - V B 51/10
    Das FG führt vielmehr aus, dass ein vollständiger, über den vom FA bereits gewährten anteiligen Vorsteuerabzug hinaus nur dann in Betracht käme, wenn die steuerfreie Grundstücksüberlassung unselbständiger Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung "Vermietung von Betriebsvorrichtungen" wäre, was es im Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08 (BStBl II 2010, 208 zur langfristigen Vermietung einer Turnhalle mit Betriebsvorrichtungen) verneint, weil es nicht die Überlassung der Betriebsvorrichtungen, sondern die Vermietung des Theatergebäudes als prägend ansah.
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus BFH, 04.03.2011 - V B 51/10
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, BFH/NV 2005, Beilage 2, 86) sieht es dabei die Dauer der Vermietung als geeignetes Abgrenzungskriterium zwischen einer steuerfreien Grundstücksvermietung und der steuerpflichtigen Vermietung von Betriebvorrichtungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an.
  • BFH, 07.05.2014 - V B 94/13

    Vermietung einer Sporthalle an Kommune

    Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (z.B. keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei der kurzfristigen Überlassung eines Tennisplatzes vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493; anders bei langfristiger Überlassung eines Theatergebäudes mit Bühnenvorrichtungen BFH-Beschluss vom 4. März 2011 V B 51/10, BFH/NV 2011, 1035).
  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 270/10

    Zur Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsleistungen

    Die unterschiedlichen Ergebnisse der BFH-Entscheidungen zu der Vermietung von Sportanlagen (s. V R 97/98: einheitliche steuerpflichtige Leistung; Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208: entweder Trennung der Raummiete von der Vermietung der Betriebsvorrichtungen oder Prägung durch die steuerfreie Raummiete) zeigen, dass es für die Bedeutung der Sicht des sog. Durchschnittsverbrauchers (gem. BFH Urteil V R 39/05 als "gedankliche Perspektive") darauf ankommen kann, ob die Überlassung an den jeweiligen Endnutzer der Sportanlage in Rede steht (so im Fall V R 97/98) oder aber die Überlassung an einen Verein als Betreiber der Sportanlage, der gegenüber dem Endnutzer als Zwischenmieter auftritt (so im Fall XI R 23/08; dazu s. Grube Juris PR-SteurR 20/2009 Anm 6; vgl. a. BFH Urteil vom 11.03.2009 XI R 71/07, BStBl II 2010, 209; im Ergebnis auf dieser Linie auch die gem. BFH zwar einheitliche, aber durch Prägung der Raummiete steuerfreie Vermietung eines Seniorenheims in V R 21/08 und die Prägung durch die steuerfreie Gebäudevermietung eines Theaters gem. BFH Beschluss vom 04.03.2011 V B 51/10, BFH/NV 2011, 1035).
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