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   BFH, 28.09.2006 - V B 69/05, V B 76/05   

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https://dejure.org/2006,13453
BFH, 28.09.2006 - V B 69/05, V B 76/05 (https://dejure.org/2006,13453)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2006 - V B 69/05, V B 76/05 (https://dejure.org/2006,13453)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2006 - V B 69/05, V B 76/05 (https://dejure.org/2006,13453)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 69/05
    In diesem Fall muss das FG einen Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann aufheben oder vertragen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).
  • BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 69/05
    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines derartigen Antrags wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2006 - V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2016 - I B 16/16

    Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

    Denn anders als in den vom FG in Bezug genommenen Fällen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250; vom 12. August 2008 VII B 101/08, juris; s.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 53, und vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725) geht es hier nicht nur um die Anwesenheit der Klägerin im Sitzungstermin, sondern auch um die Reaktionsmöglichkeit auf eine zuvor ergangene richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung.
  • FG Niedersachsen, 19.12.2007 - 5 K 377/07

    Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetztes infolge eines möglichen Verstoßes

    Bei einem vertretenen Beteiligten muss das Finanzgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfordern (BFH-Beschuss vom 7. Dezember 1999 III V 102/90, BStBl II 1991, 240;vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701;vom 28. September 2006 V B 69/05 und 76/05, BFH/NV 2007, 250; Gräber/Koch, § 91 FGO, Rz 4; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO, Rz 105).
  • BFH, 05.06.2007 - VI B 132/06

    NZB: Terminsverlegung wegen Erkrankung

    Dem Hinweis in dem Antrag vom 18. September 2006, dass der Kläger ergänzende Ausführungen zur Behandlung der Wegegelderstattung machen könne, brauchte das FG angesichts der Prozessvertretung nicht zu entnehmen, dass allein der Kläger anstelle des Bevollmächtigten sachdienliche Erklärungen zur Sach- oder Rechtslage würde abgeben können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250).
  • BFH, 12.03.2008 - I B 157/07

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung

    Das FG hat --soweit die Terminsänderungsanträge damit begründet worden waren, dass der durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger an einer persönlichen Teilnahme gehindert sei-- zutreffend darauf verwiesen, dass eine Anordnung i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht ergangen war; der Kläger hatte auch keine Gründe vorgetragen, die seine persönliche Anwesenheit im Termin erfordert hätten (insoweit Beschluss des BFH vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250).
  • BFH, 28.09.2006 - V B 76/05

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags

    V B 69/05 V B 76/05.
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