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   BFH, 22.01.2013 - V B 85/12   

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https://dejure.org/2013,3088
BFH, 22.01.2013 - V B 85/12 (https://dejure.org/2013,3088)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2013 - V B 85/12 (https://dejure.org/2013,3088)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - V B 85/12 (https://dejure.org/2013,3088)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rügeerfordernisse bei unterbliebener Sachaufklärung

  • openjur.de

    Rügeerfordernisse bei unterbliebener Sachaufklärung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1 S 1, ZPO § 295, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Rügeerfordernisse bei unterbliebener Sachaufklärung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05

    Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).

    Die Sachaufklärungsrüge dient daher nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, zu stellen aber unterlassen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751).

  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05

    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).
  • BFH, 04.12.2006 - VIII B 61/06

    NZB: Sachaufklärungsrüge, Abgrenzung eines Kapitalkontos als Eigen- oder

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).
  • BFH, 15.03.2007 - IX B 234/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zwangsabmeldung eines Kfz; Sachaufklärungspflicht;

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Auch fehlt es am Vortrag der Klägerin, aus welchen entschuldbaren Gründen sie an einer entsprechenden Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2008 X B 55/07, BFH/NV 2008, 964, und vom 2. Mai 2008 X B 237/07, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R-647; ebenso vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII B 152/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Gemeinschaftsrecht, Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).
  • BFH, 30.01.2008 - X B 55/07

    Verlust des Rügerechts bei behaupteter Verletzung der richterlichen

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Auch fehlt es am Vortrag der Klägerin, aus welchen entschuldbaren Gründen sie an einer entsprechenden Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2008 X B 55/07, BFH/NV 2008, 964, und vom 2. Mai 2008 X B 237/07, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R-647; ebenso vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
  • BFH, 02.05.2008 - X B 237/07

    Bezeichnung des Klagebegehrens - Klagebefugnis - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Auch fehlt es am Vortrag der Klägerin, aus welchen entschuldbaren Gründen sie an einer entsprechenden Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2008 X B 55/07, BFH/NV 2008, 964, und vom 2. Mai 2008 X B 237/07, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R-647; ebenso vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
  • BFH, 28.10.2008 - VIII B 62/07

    Geltendmachung von Verfahrensverstößen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Finanzgericht (FG) geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so setzt eine schlüssige Rüge den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 2009 IV B 96/08, BFH/NV 2010, 207; vom 28. Oktober 2008 VIII B 62/07, juris, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2009 - IV B 96/08

    Darlegungsanforderungen bei der Nichtzulassungsbeschwerde - Dauerhaft defizitäre

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - V B 85/12
    Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Finanzgericht (FG) geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so setzt eine schlüssige Rüge den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 2009 IV B 96/08, BFH/NV 2010, 207; vom 28. Oktober 2008 VIII B 62/07, juris, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Die Sachaufklärungsrüge dient daher nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, zu stellen aber unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 22.01.2013 - V B 85/12, Rz 6 f., m.w.N.).

    Auch fehlt es am Vortrag des Klägers, aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer entsprechenden Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 22.01.2013 - V B 85/12, Rz 6 bis 8, m.w.N., und vom 04.12.2013 - X B 120/13, BFH/NV 2014, 546, Rz 10, m.w.N.).

  • BFH, 19.09.2013 - V R 25/12

    Verhältnis von Abzweigung und Erstattung von Kindergeld

    Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, und vom 22. Januar 2013 V B 85/12, nicht veröffentlicht) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag habe aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).
  • BFH, 13.06.2013 - V S 29/12

    Erstattung von Kindergeld durch Familienkasse an Sozialleistungsträger

    Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, und vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO).
  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

    a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO; z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2003 - III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; vom 19.01.2006 - VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 07.10.2008 - VIII B 219/07, juris; vom 22.01.2013 - V B 85/12, juris, m.w.N.).
  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

    Da es sich bei dem Gebot der Sachaufklärungspflicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, setzt die schlüssige Rüge eines insoweit vorliegenden Verfahrensmangels zudem in beiden o.g. Fällen den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2014 - V B 24/13

    Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge

    Die bereits im Verfahren vor dem FG durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt hat (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).
  • BFH, 11.07.2013 - III B 8/12

    Rüge unterlassener Aktenbeiziehung und unzutreffender Würdigung einer

    aa) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; Senatsbeschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 VIII B 219/07, juris, m.w.N.; vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris, m.w.N.).
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