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   BFH, 23.04.2010 - V B 89/09   

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https://dejure.org/2010,18299
BFH, 23.04.2010 - V B 89/09 (https://dejure.org/2010,18299)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2010 - V B 89/09 (https://dejure.org/2010,18299)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2010 - V B 89/09 (https://dejure.org/2010,18299)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus BFH, 23.04.2010 - V B 89/09
    Darüber hinaus regelt der Umsatzsteuerjahresbescheid ein mit den einzelnen Voranmeldungszeiträumen nicht identisches Steuerrechtsverhältnis (BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, unter II.2.b bb ddd), wie sich bereits daraus ergibt, dass beide Bescheide --auch wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen-- unterschiedliche Zeiträume dieses Jahres erfassen.
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BFH, 23.04.2010 - V B 89/09
    Auf die steuerstrafrechtliche Einordnung und das insoweit ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. November 1995  5 StR 535/95 (BStBl II 1996, 33) kommt es für die Auslegung des § 176 AO entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an, so dass die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen ist.
  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 23.04.2010 - V B 89/09
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides (§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) zu einer anderweitigen Erledigung des Bescheides über den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) i.S. von § 124 Abs. 2 AO führt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), kommt es durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides nicht zu einer Änderung des Bescheides über den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum i.S. von § 176 AO (ebenso Kronthaler, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18 Rz 61, und Bülow, in Vogel/Schwarz, UStG, § 18 Rz 132).
  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Mit den Begriffen der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids verweist § 176 AO nach seinem Wortlaut auf § 172 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Beschluss vom 23. April 2010 V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15

    Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

    Der BFH hatte mit seinem Beschluss vom 23. April 2010 - V B 89/09 zwar entschieden, dass § 176 Abs. 2 AO nicht auf die Änderung des Bescheides über Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Umsatzsteuerjahresbescheid Anwendung findet.
  • FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16

    Kürzung des Vorsteuerabzug

    Da das Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides (§ 18 Abs. 3 UStG) zu einer anderweitigen Erledigung des Bescheides über den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) i.S. von § 124 Abs. 2 AO führt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.11.1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 Rz 12), kommt es durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides nicht zu einer Änderung des Bescheides über den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum i.S. von § 176 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2010 V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782, Rz. 3; Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 176 Rz 9a; Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 18 Rz 354).
  • BFH, 06.07.2023 - V R 5/21

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

    Schließlich ist nicht zu entscheiden, ob der Umsatzsteuerjahresbescheid zu einer Änderung von Voranmeldungsfestsetzungen führt (verneinend Senatsbeschluss vom 23.04.2010 - V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782) und ob bei Annahme einer derartigen Änderung § 176 AO anzuwenden sein könnte.
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 7 K 5277/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

    Soweit eine Änderung im Verhältnis zu den Voranmeldungen bzw. Vorauszahlungsfestsetzungen vorliegt, ist der Anwendungsbereich von § 176 AO nicht eröffnet (BFH, Beschluss vom 23.04.2010 V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782).
  • FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15

    Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von

    Insoweit werde auf den Beschluss des BFH vom 23 April 2010 ( V B 89/09) Bezug genommen.

    Soweit für die betroffenen Voranmeldungszeiträume bereits Bescheide ergangen waren, können diese eine Anwendung des § 176 AO nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 23. April 2010 - V B 89/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1782 ).

  • FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG;

    Im Übrigen sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen in einen Voranmeldungsbescheid oder eine Voranmeldung zu schützen (BFH, Beschluss vom 23. April 2010 V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782).
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