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   BGH, 10.12.1965 - V BLw 28/65   

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https://dejure.org/1965,7945
BGH, 10.12.1965 - V BLw 28/65 (https://dejure.org/1965,7945)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1965 - V BLw 28/65 (https://dejure.org/1965,7945)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 (https://dejure.org/1965,7945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Konstruktion eines Höfeüberlassungsvertrags zur Umgehung der Abfindungslast gem. § 13 Höfeordnung (HöfeO) - Rechtliche Ausgestaltung der Überlassung eines Bauernhofes an die Nachkommen - Ausgleichsansprüche von Geschwistern bei Veräußerung eines von ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.07.1964 - V Blw 41/63
    Auszug aus BGH, 10.12.1965 - V BLw 28/65
    Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 (GA Bl. 228 ff, RdL 1965, 20), auf den Bezug genommen wird, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Die Tatsache allein, daß der Hoferbe mit der Veräußerung bis nach Fristablauf zuwartet, stellt noch keine Umgehung des Gesetzes dar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse v. 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21 und v. 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73).
  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 302/03

    Vereitelung von Nachabfindungsansprüchen durch Hinausschieben der Umschreibung

    b) Allerdings mag es dem Veräußerer noch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Verpflichtungsgeschäft vor Ablauf der 20 Jahre abschließt, das Eigentum aber erst nach Ablauf dieser Zeitspanne übergehen soll (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 = RdL 1966, 73; vgl. auch Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO Rn. 77).
  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, daß bei einer Umgehung des § 13 HöfeO durch wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Rechtsgeschäfte Ausgleichsansprüche der Miterben entstehen können (vgl. bereits BGH Beschluß vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21; vom 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73; vom 22. Februar 1973, V BLw 20/72, NJW 1973, 798, 799; BGHZ 73, 282, 287; Lange/Wulff, 6. Aufl., § 13 Anm. 180 k; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 8. Aufl., § 13 Rdn. 76; Rötelmann, DNotZ 1961, 358; Scheyhing § 13 Rdn. 33 f; Wöhrmann, 2. Aufl., § 13 HöfeO Rdn. 69).
  • BGH, 04.10.1967 - V BLw 32/67

    Zahlung von Ausgleichsleistungen - Verkauf von landwirtschaftlichen Höfen

    Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 (RdL 1965, 20) und vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 (RdL 1966, 73) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).

    Das Oberlandesgericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 und vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 abgewichen.

  • BGH, 05.10.1989 - BLw 4/89

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Abweichung des Beschwerdegerichts in

    Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmefälle, in denen sich der Hofeigentümer so behandeln lassen muß, als liege eine Veräußerung vor (vgl. auch Senatsbeschl. v. 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73).
  • BGH, 20.01.1982 - V BLw 9/81

    Einwendungen des Hoferben gegenüber dem Abfindungsergänzungsanspruch des Miterben

    Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20 und vom 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73: In beiden Vergleichsentscheidungen habe der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob ein Hofeigentümer, der im Rahmen des § 13 HöfeO die nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gegebenen Möglichkeiten zum Ausschluß oder zur Minderung von Ausgleichsansprüchen nutze, gleichwohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgleichspflichtig werden könne, wenn er erkennbar diese Maßnahmen ergreife, um Ergänzungsansprüche seiner Miterben zu verhindern.
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