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   BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66   

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https://dejure.org/1967,1386
BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66 (https://dejure.org/1967,1386)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.1967 - V C 125.66 (https://dejure.org/1967,1386)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 1967 - V C 125.66 (https://dejure.org/1967,1386)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 522
  • DVBl 1968, 723
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 64.62
    Auszug aus BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66
    Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzugehen (vgl. u.a. Urteile vom 23. Januar 1962 [BVerwGE 13, 307] und vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93 = Buchholz BVerwG 427.3, § 350 a LAG Nr. 7]).
  • BVerwG, 23.01.1962 - III C 203.60

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden nach Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66
    Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzugehen (vgl. u.a. Urteile vom 23. Januar 1962 [BVerwGE 13, 307] und vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93 = Buchholz BVerwG 427.3, § 350 a LAG Nr. 7]).
  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63

    Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft - Rückforderung von Aufbaudarlehen

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66
    Zu berücksichtigen ist indessen, daß der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch nur insoweit zu Recht besteht und ein Leistungsbescheid rechtmäßig ist, als der Darlehensnehmer dem verwaltenden Kreditinstitut gegenüber zur Leistung aus dem Darlehensvertrage verpflichtet ist und als er weder diesem noch den Behörden eine von ihnen zu vertretende Unterlassung der Betreuungspflicht entgegenhalten kann (vgl. Urteile vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334 = Mtbl. BAA 1966, 313] und [BVerwGE 20, 136]).
  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63

    Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66
    Zu berücksichtigen ist indessen, daß der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch nur insoweit zu Recht besteht und ein Leistungsbescheid rechtmäßig ist, als der Darlehensnehmer dem verwaltenden Kreditinstitut gegenüber zur Leistung aus dem Darlehensvertrage verpflichtet ist und als er weder diesem noch den Behörden eine von ihnen zu vertretende Unterlassung der Betreuungspflicht entgegenhalten kann (vgl. Urteile vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334 = Mtbl. BAA 1966, 313] und [BVerwGE 20, 136]).
  • BVerwG, 23.07.1958 - V C 328.56

    Zugehörigkeit einer Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung eines für die

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66
    Daraus ergibt sich, daß sich Bewilligung und Gewährung derartiger Leistungen nach öffentlichem Recht beurteilen und daß dieses hoheitsrechtliche Verhältnis die Beziehungen zwischen dem Staat und dem Begünstigten bestimmt (vgl. Urteil vom 23. Juli 1958 [BVerwGE 7, 180]).
  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

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  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 11.68

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft und dessen

    Hieran ändert sich nichts, wenn die Rückforderung sich gegen die gesamtschuldnerisch mithaftende oder bürgende Ehefrau des Darlehnsempfängers richtet (Urteile vom 9. Februar 1966 - BVerwG V C 99.65 - und vom 1. November 1967 - BVerwG V C 125.66 -).
  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 116/68
    Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher das Darlehensverhältnis jedenfalls in solchen Fällen, in denen öffentliche Mittel von der Bewilligungsbehörde unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts gewährt werden, das den Darlehensvertrag mit dem Schuldner schließt und das Darlehen treuhänderisch verwaltet, grundsätzlich trotz des hoheitsrechtlichen Charakters des Eewilligungsverfahrens privatrechtlioher Katur ist und die Abwicklung dieses Darlehensverhältnisses sich deshalb insoweit in aller Regel nach Maßgabe und in den Formen des bürgerlichen Rechts vollzieht (vgl. BVerwGE 1, 308, 310; 7" 180, 181/3 13, 307, 310 ff; BVerwG in DVB1 1959" 665 und MDR 1968, 522 sowie JZ 1969" 69).

    Dem stehen auch nicht die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts entgegen 9 nach denen die Rückforderung eines nach dem Lastönausgleiehsgesetz (LAG) oder dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfGG) gewährten, notleidend gewordenen Darlehens durch die Bewilligungsbehörde selbst öffentlich-rechtlicher Natur sein kann (Urteile vom 23" Januar 1962 - III 0 203.60 = BVerfGE 13, 307, 310 f; vom 31. Oktober 1962 - V 0 64.62 = Buchholz 427/3 § 350 a LAG Nr. 7; vom 1. November 1967 - V C 125.66 == MDR 1968, 522).

  • BVerwG, 30.04.1969 - V C 84.67

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 1967 - BVerwG V C 125.66 - [RLA 1968, 73]), daß die Rückforderung der (öffentlich-rechtlich bewilligten) Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz auf öffentlichem Recht beruht.
  • LG Bonn, 20.06.1983 - 10 O 699/82

    Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Zahlung von

    Dies entspricht der zuständigen Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung derartiger "zweistufiger" Rechtshandlungen, der öffentlich-rechtlichen Bewilligung des Darlehens durch Verwaltungsakt und der privat-rechtlichen Erfüllung durch das vertragliche Vollzugsgeschäft (vgl. BGH in MDR 1969, 738; in WM 1961, 1143; BayVerfGH in NJW 1961, 163; BVerwGE 1, 308; 7, 180 [BVerwG 17.07.1958 - III B 123/57] ; in MDR 1968, 522 und JZ 1969, 69 [BVerwG 28.06.1968 - VII C 118/66] ).
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