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   BVerwG, 22.06.1978 - 5 C 31.77   

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BVerwG, 22.06.1978 - 5 C 31.77 (https://dejure.org/1978,649)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1978 - 5 C 31.77 (https://dejure.org/1978,649)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1978 - 5 C 31.77 (https://dejure.org/1978,649)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beiträge des Pflegebedürftigen - Übernahme von Aufwendungen - Alterssicherung der Pflegeperson - Altersversorgung - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 87
  • BVerwGE 56, 88
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - L 20 SO 44/08

    Sozialhilfe

    Das Gericht hat am 22.06.1978 in drei Urteilen (5 C 31.77 = BVerwGE 56, 87; 5 C 17.77 = BVerwGE 56, 79; 5 C 32.77 = BVerwGE 56, 96) die Kriterien für einen Anspruch auf Leistungen an den Hilfebedürftigen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson näher umrissen:.

    Der Anspruch aus § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG sei (wie heute derjenige nach § 65 Abs. 2 SGB XII) ein solcher des Pflegebedürftigen selbst (BVerwGE 56, 87, 89).

    Darin komme der sozialhilferechtliche Grundsatz des Nachrangs zum Ausdruck (§ 2 BSHG, heute § 2 SGB XII), wenn auch in einer von seinem eigentlichen (auf den Hilfeberechtigten bezogenen) Anwendungsbereich abweichenden Situation (BVerwGE 56, 87, 91 f.).

    Dabei könne eine anderweitige Altersversorgung der Pflegeperson auch durch einen Dritten sichergestellt sein, etwa in dem Fall, dass sie bei gewöhnlichem Lebensverlauf zu Lebzeiten ihres Ehepartners an dessen Erwerbseinkommen oder Altersversorgung teilhabe, oder dass sie als Hinterbliebener des Ehepartners versorgt werde (BVerwGE 56, 87, 93).

    Anzustellen sei eine Prognose, bei der es darauf ankomme, ob die Pflegeperson voraussichtlich für ihr Alter eine (angemessene) Versorgung zu erwarten haben werde, und zwar auf der Grundlage der gegenwärtig bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten, orientiert an typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufs eines solchen Lebens; aus diesem Rahmen herausfallende Ereignisse - etwa eine sich noch nicht abzeichnende Ehescheidung - seien nicht in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn sie sich theoretisch nicht ausschließen ließen (BVerwGE 56, 87, 93 f.).

    Das prognostisch ermittelte (ggf. abgeleitete) Alterssicherungseinkommen der Pflegeperson sei den Leistungssätzen des Sozialhilferechts im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vom BVerwG mit dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung angenommen, nach Ansicht des Senats allerdings auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zu legen) gegenüberzustellen (BVerwGE 56, 87, 94 f.).

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88

    Sozialhilfe - Alterssicherung - Pflegeperson

    Die Neufassung hat jedoch nur in Gesetzesform gebracht, was zuvor ohnehin galt (BVerwGE 56, 87 ).

    Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten sichergestellt ist (BVerwGE 56, 87 ).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die voraussichtliche Altersrente des erwerbstätigen Ehemannes einer Pflegeperson nicht nach einem bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres reichenden Arbeitsleben, sondern nach einer "mittleren Arbeitszeiterwartung" zu errechnen ist (Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 5 C 31.77 - , insoweit in BVerwGE 56, 87 nicht abgedruckt).

    Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die prognostisch zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson (und für den gegenüberzustellenden sozialhilferechtlichen Bedarf) ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 56, 87 ).

    Auf einen höheren Grad der Prognosegenauigkeit kann (und muß) aber im Interesse einer - ohnehin nur äußerst schwer zu erreichenden - Praktikabilität der gesetzlichen Regelung verzichtet werden (BVerwGE 56, 87 ).

    Diese Regelung dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87 ; 85, 102 ).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Bereits der Wortlaut beider Vorschriften macht deutlich, dass der Anspruch nicht der Pflegeperson selbst zugestanden wird, sondern lediglich der hilfebedürftigen gepflegten Person (BVerwGE 56, 87 ff und 96 ff) ; die Pflegeperson ist mithin lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießer dieser gesetzlichen Regelung.
  • OVG Hamburg, 28.02.1986 - Bf I 37/84

    Altersversorgung; Anspruch auf Beitragsübernahme; Rentenversicherung; Beitrag;

    Für die Beantwortung der Frage nach einer anderweitigen Sicherstellung ist eine Prognose darüber anzustellen, ob die Pflegeperson voraussichtlich auf der Grundlage der - bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - gegenwärtig bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten und des zu erwartenden typischen Geschehensablaufs eine angemessene Versorgung erwarten kann (BVerwG, Urt. v. 22.6. 1978, a.a.O., S. 416).

    Im Rahmen dieser Prognose sind daher auch Unterhaltsleistungen eines Ehemannes oder eine nach dessen Tod zu zahlende Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 22.6. 1978, a.a.O., S. 417 sowie die Urteile des Senats v. 23.11.1979 - OVG Bf I 41/78 - und v. 5.12.1980 - OVG Bf I 51/79 und OVG Bf I 78/80).

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Begehren der Klägerin ist - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Sozialhilfeleistungen (vgl. u.a. Urt. v. 30.11.1966, BVerwGE 25 S. 307, 308; Urt. v. 15.11.1967, BVerwGE 28 S. 216, 218 und Urt. v. 29.11.1971, BVerwGE 38 S. 299, 300) - auch bei den Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG grundsätzlich der Abschluß des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, Urt. v. 22.6. 1978, BVerwGE 56 S. 87, 95).

    Die Alterssicherung einer berufsmäßigen Pflegekraft könne demgegenüber nicht zum Maßstab genommen werden, weil dabei unberücksichtigt bliebe, daß die häusliche Wartung und Pflege im Sinne des § 69 BSHG gerade durch ihre Unentgeltlichkeit gekennzeichnet werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6. 1978, a.a.O., S. 416, 417; vgl. auch die Urteile v. 22.6. 1978, BVerwGE 56 S. 87 und Bd. 56 S. 96).

    Zu Recht hat in diesem Zusammenhang auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die neue Regelung diene dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Falle, in dem diese vor der Frage stehe, Wartung und Pflege deshalb nicht mehr leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (vgl. Urt. v. 22.6. 1978, BVerwGE 56 S. 87, 92; ebenso Gottschick/Giese, Bundessozialhilfegesetz, 8. Aufl., § 69 Rdnr. 8.5).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Beiträge für

    Bereits der Wortlaut der Vorschriften macht deutlich, dass der Anspruch nicht der Pflegeperson selbst zugestanden wird, sondern lediglich der hilfebedürftigen gepflegten Person (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 22. Juni 1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1978 - V C 32.77 - BVerwGE 56, 96ff.); die Pflegeperson ist mithin lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießer dieser gesetzlichen Regelung (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R - SozR 4-3500 § 19 Nr. 3 = SozR 4-3500 § 65 Nr. 3, jeweils Rdnr. 14).

    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Pflegeperson voraussichtlich für ihr Alter eine (angemessene) Versorgung zu erwarten haben wird, dies auf der Grundlage der - bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - gegenwärtig bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufes eines solchen Lebens; das heißt, es sind aus diesem Rahmen herausfallende Ereignisse (z.B. eine sich noch nicht abzeichnende Ehescheidung) nicht in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn sie im Laufe des Lebens der Pflegeperson noch eintreten können, sich also theoretisch nicht ausschließen lassen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88ff., juris Rdnr. 13).

    Jedoch kann hierauf im Interesse einer - ohnehin nur äußerst schwer zu erreichenden - Praktikabilität der gesetzlichen Regelung verzichtet werden, weil beide Einsatzwerte aller Voraussicht nach in der Zukunft Steigerungen erfahren werden, wobei kein Anhalt dafür besteht, dass die Leistungssätze der Sozialhilfe in höherem Maße steigen werden als die Leistungen aus der Rentenversicherung (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88ff., juris Rdnrn. 17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 39/06

    Anspruch auf Gewährung der Kosten für eine angemessene Alterssicherung; Volle

    Denn eine angemessene Alterssicherung wäre dann mit anderen Mitteln als denen der Sozialhilfe sichergestellt (vgl Grube in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2005, § 33 Rdnr 7 mwN; Wenzel, aaO, Rdnr 7; Falterbaum in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, Loseblattsammlung Stand Dezember 2004, § 33 Rdnr 6; vgl auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002, aaO, Rdnr 15 im Juris-Abdruck, zur Sterbegeldversicherung des § 14 BSHG; ebenso die Rechtsprechung des BVerwG zur Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung einer Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG, Fassung 1976, später § 69 b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG, hier insbesondere Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102; Urteil vom 22. Juni 1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88 = FEVS 26, 409).
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 240/88

    Widerechtliche Versagung der Erstattung von Aufwendungen für Beiträge einer

    Der Anspruch auf diese Hilfe steht dem Pflegebedürftigen zu, wenn er (und im Falle seiner Minderjährigkeit seine Eltern, § 28 BSHG) nicht in der Lage ist, die Aufwendungen für Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten (BVerwGE 56, 87, 89; vgl. auch OVG Berlin FVES 31, 177, 178).

    Die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Falle, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87, 92; OVG Berlin a.a.O. S. 180).

  • BVerwG, 13.08.1982 - 5 B 243.81

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß dem Pflegebedürftigen - als Zusatzleistung zum Pflegegeld - die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung (§ 69 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) - 3. ÄndG/BSHG - nur dann erstattet werden, wenn die angemessene Altersversorgung der Pflegeperson nicht als anderweitig sichergestellt angesehen werden kann (BVerwGE 56, 87).

    Auf den Rechtsgrund, aus dem der Pflegeperson die Versorgungsleistungen im Alter zufließen, etwa als Sozialversicherungsrente aufgrund eigener Beitragsleistungen, als Witwenrente oder als Hinterbliebenenversorgung, kommt es nicht an (vgl. BVerwGE 56, 87 [93]).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2003 - 16 WF 76/03

    Prozesskostenhilfe: Kein Einsatz einer angemessenen Altersversorgung bei

    In der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung fordert man präzisierend, dass eine Gefährdung der angemessenen Altersversorgung immer nur dann gegeben ist, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Kapitals von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen (Hessisches Finanzgericht EFG 1996, 199 mit Hinweis auf BVerwGE 56, 87).
  • SG Karlsruhe, 10.11.2020 - S 12 SO 3530/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Übernahme von Beiträgen für

    Anzustellen ist insofern eine Prognose, bei der es darauf ankommt, ob die Pflegeperson voraussichtlich für ihr Alter eine (angemessene) Versorgung zu erwarten haben werde, und zwar auf der Grundlage der gegenwärtig bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten, orientiert an typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufs eines solchen Lebens; aus diesem Rahmen herausfallende Ereignisse - etwa eine sich noch nicht abzeichnende Ehescheidung - sind nicht in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn sie sich theoretisch nicht ausschließen lassen (BVerwGE 56, 87, 93 f.).
  • OVG Saarland, 07.10.1994 - 8 R 35/93

    Untätigkeitsklage; Pflegegeld; Pflegebedürftigkeit; Grad; Pflegestufe;

  • BVerwG, 09.08.1985 - 5 B 65.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Hilfe zur

  • SG Dortmund, 17.09.2021 - S 41 SO 42/20
  • VG Kassel, 23.06.2003 - 7 E 3297/01
  • FG Hessen, 24.11.1995 - 6 K 3080/88

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1995 - 6 S 971/93

    Angemessene Alterssicherung iSd BSHG § 14 - Übernahme von

  • OVG Saarland, 27.07.1989 - 1 R 200/87

    Anspruch auf Hilfe zur Alterssicherung; Abwendung von Ausfallzeiten und des

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