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   BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,84
BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70 (https://dejure.org/1970,84)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1970 - V C 32.70 (https://dejure.org/1970,84)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1970 - V C 32.70 (https://dejure.org/1970,84)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Versorgung von Behinderten im Sinne des § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit orthopädischen Hilfsmitteln nach Maßgabe der Eingliederungshilfe-Verordnung (EVO) - Anspruch eines Behinderten auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 256
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.08.1962 - V B 83.61

    Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70
    Indessen braucht zwischen den Gründen für die Zulassung der Revision und der Begründung der Revision keine Identität zu bestehen (BVerwGE 14, 342 [BVerwG 14.08.1962 - V B 83.61] [344]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70
    Aufgabe der Sozialhilfe und damit auch der Eingliederungshilfe ist es, weder einen sozialen Mindeststandard (BVerwGE 23, 149 [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64]) noch eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten.
  • BVerwG, 15.06.1970 - V C 11.70

    Anforderungen an die Berücksichtigung eines Wunsches des Sozialhilfeempfängers

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70
    Hinzukommen muß, daß der Wunsch keine unvertretbaren Mehrkosten verursacht, daß das Mittel der Hilfe zu dem angestrebten Zweck in einem vernünftigen Verhältnis steht (Urteil vom 15. Juni 1970 - BVerwG V C 11.70 - [FEVS 17, 363]).
  • LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungswidrigkeit der Höhe der

    (2) In der Literatur wurde diese Entwicklung zunehmend von Zweifeln begleitet, ob die Aufgabe der Sozialhilfe noch erfüllt werde, es "einem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben" (vgl. BVerwGE 36, 256, 258), und ob die von der Rechtsprechung bemühte "Vertretbarkeitsformel" zur Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahmen noch greifen könne, wenn bei Gesamtbetrachtung der Entwicklung der letzten Jahre keinerlei Verlässlichkeit mehr zu erkennen sei.
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Sie umfasst deshalb alle Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Eingliederung zu erreichen (vgl. BVerwGE 36, 256 ).
  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

    aa) Die Sozialhilfe ist generell dazu bestimmt, dem Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, § 9 SGB I. Sie dient der Schaffung sozialer Gerechtigkeit für jedermann und soll zugleich eine gewisse Chancengleichheit für die Bedürftigen garantieren (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG; BVerwGE 36, 256, 258; Mrozynski, SGB I 2. Aufl. § 9 Rdn. 18; Kretschmer/von Maydell/Schellhorn Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, GK-SGB 1, 3. Aufl. § 9 Rdn. 4, 14, 26, 29 bis 31).
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