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   BVerwG, 05.06.1975 - V C 5.74   

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BVerwG, 05.06.1975 - V C 5.74 (https://dejure.org/1975,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1975 - V C 5.74 (https://dejure.org/1975,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1975 - V C 5.74 (https://dejure.org/1975,1122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Schulausbildung eines blinden Schulkindes - Anspruch auf für Blinde erforderliche spezielle Unterrichtshilfsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Behindertenhilfe - Versorgung mit Hilfsmitteln - Schulbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1975 - V C 5.74
    In seinem Urteil vom 22. Mai 1975 - BVerwG V C 19.74 - hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Einrichtung zur teilstationären Betreuung erläutert.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 22. Mai 1975 - BVerwG V C 19.74 - entschieden, daß notwendige Fahrtkosten zum Besuch einer Blindenschule bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung als deren notwendige Bestandteile zu berücksichtigen sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 5. Juni 1975 (Az.: V C 5.74) zu § 40 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgestellten Grundsätze seien mithin weiterhin anzuwenden.

    Aus der Stellung der Nr. 2 im Normengefüge des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG hatte das BVerwG im Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 5.74 - (juris) gefolgert, dass es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG um eine eigenständige sozialhilferechtliche Sonderregelung für alle Hilfsmittel handele und deshalb eine solche Hilfe zugleich von anderen Hilfsmaßnahmen abzugrenzen sei.

    Mit Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.; ihm folgend BVerwGE 99, 149) auf § 54 SGB XII nicht mehr für übertragbar gehalten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit zu § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 5.6.1975 (V C 5.74) schon entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb verwenden möchte, da die genannte Vorschrift eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthalte und die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gegolten habe, gerade nicht umfasst hatte.

    Die Struktur der Norm des § 40 BSHG (in der damaligen Fassung), der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln und in Nr. 3 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung regelte, lasse eine erweiternde Auslegung nicht zu, die Nr. 2 sei Spezialvorschrift zu Nr. 3. Insbesondere komme der subjektiven Zweckbestimmung zur schulischen Ausbildung keine Bedeutung zu, zumal es sich bei den in Rede stehenden Hilfsmitteln (u.a. Schreibmaschine für Blinde) nicht um für die Schule wesenseigene Gegenstände handele (BVwerG, Urteil vom 5.6.1975 - V C 5.74 -, juris Rn. 24; bestätigt in BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG eine Spezialregelung für die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln dar, die dazu bestimmt sind, "ganz allgemein" zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (Senatsurteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG 5 C 5.74 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 7 S. 11)).

    Zwar werden von dieser Sonderregelung solche Gegenstände nicht erfaßt, die speziell auf die Schulausbildung (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG - s. dazu das vorgenannte Senatsurteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.) oder auf die Ausbildung für einen bestimmten Beruf zugeschnitten sind.

  • LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 14/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ein Notebook zum

    Zwar hatte das BVerwG in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 05.06.1975 (V C 5.74) noch entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort: Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb verwenden möchte, da § 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthielt, die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG galt, gerade nicht umfasst hatte.
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 17.93

    Sozialhilferecht: Versorgung mit blindengerechtem Personal-Computer als

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG eine Spezialregelung für die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln dar, die dazu bestimmt sind, "ganz allgemein" zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (Senatsurteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG 5 C 5.74 - ).

    Zwar werden von dieser Sonderregelung solche Gegenstände nicht erfaßt, die speziell auf die Schulausbildung (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG - s. dazu das vorgenannte Senatsurteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.) oder auf die Ausbildung für einen bestimmten Beruf zugeschnitten sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 751/18

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für

    Die in § 92 Abs. 1 SGB XII aF geregelte Vorleistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII aF genannten Personen die volle Aufbringung der aufzuwendenden Kosten zuzumuten ist (BVerwG Urteil vom 05.06.1975 - V C 5.74 zur Vorgängervorschrift in § 43 Abs. 1 BSHG).
  • VGH Hessen, 01.03.1994 - 9 UE 1797/91

    Einrichtung eines behindertengerechten Computerarbeitsplatzes als

    Die Einordnung eines Hilfsmittels unter die Nr. 2 von § 40 Abs. 1 BSHG schließt deshalb eine Beurteilung nach anderen tatbestandlich genannten Maßnahmen aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 5.74 - FEVS 24, 95; OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 1986 - 8 A 1319/84 - ZfSH/SGB 1987, 156).
  • OVG Bremen, 03.12.2008 - S 3 A 415/07

    Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungsklage und Leistungsklage nach § 54

    Dem Kläger ging und geht es ersichtlich nicht darum, eine vorläufige Kostenübernahme der Beklagten im Rahmen einer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG denkbaren Vorleistungspflicht zu erreichen (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 13/82 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 7; andererseits nach BVerwG, Urt. v. 05.06.1975 - V C 5.74 -Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 7, keine Vorleistungspflicht, wenn den in § 28 BSHG genannten Angehörigen die volle Aufbringung der aufzuwendenden Kosten zuzumuten ist).
  • OVG Bremen, 03.12.2008 - S3 A 415/07

    kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage; Kinderhospiz; Eingliederungshilfe;

    Dem Kläger ging und geht es ersichtlich nicht darum, eine vorläufige Kostenübernahme der Beklagten im Rahmen einer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG denkbaren Vorleistungspflicht zu erreichen (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 13/82 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 7; andererseits nach BVerwG, Urt. v. 05.06.1975 - V C 5.74 -Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 7, keine Vorleistungspflicht, wenn den in § 28 BSHG genannten Angehörigen die volle Aufbringung der aufzuwendenden Kosten zuzumuten ist).
  • SG Mannheim, 13.10.2016 - S 8 SO 115/15

    Versagung beantragter sozialer Hilfsmittel wegen fehlender Mitwirkung

    Das BVerwG hat insoweit zu § 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 05.06.1975 (V C 5.74) schon entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort: Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb verwenden möchte, da die genannte Vorschrift eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthielt, und die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG galt, gerade nicht umfasst hatte.
  • VG Oldenburg, 25.11.2003 - 13 A 2111/02

    Aufbringung der Kosten; Autismustherapie; Beitrag; erweiterte Hilfe;

  • VG Braunschweig, 29.01.1998 - 3 A 3156/97

    Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zur Eingliederungshilfe aus dem

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.1991 - 5 L 153/91

    Videotextgerät als anderes Hilfsmittel

  • VG Göttingen, 25.11.2003 - 2 A 2242/02

    Angesparte Sozialhilfeleistungen; angesparte Sozialhilfemittel; angespartes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1991 - 24 A 2672/88

    Eingliederungshilfe - zum Einsatz eigenen Vermögens

  • VG München, 07.02.1991 - M 15 K 89.2308

    Hilfsmittel nach BSHG § 40 Abs 1 - hier, Personalcomputer

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