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   BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77   

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https://dejure.org/1978,403
BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77 (https://dejure.org/1978,403)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1978 - 5 C 61.77 (https://dejure.org/1978,403)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1978 - 5 C 61.77 (https://dejure.org/1978,403)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung von Unterhaltsansprüchen - Negativ-Evidenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 37 Abs. 4; BGB § 1613 Abs. 1, § 284

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 300
  • DÖV 1979, 643
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 26.75

    Recht der Ausbildungsförderung - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77
    Auch wenn den Eltern des Auszubildenden die Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht unverzüglich mitgeteilt worden war (BAföG § 37 Abs. 4), ist eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen zwecks Inanspruchnahme für die Vergangenheit wegen der hierfür zusätzlich in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des BGB § 1613 Abs. 1 auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Negativ-Evidenz (Vergleiche BVerwG, 06.11.1975, V C 28.75, BVerwGE 49, 311; Fortführung BVerwG, 06.11.1975, V C 26.75, BVerwGE 49, 322).
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77
    Auch wenn den Eltern des Auszubildenden die Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht unverzüglich mitgeteilt worden war (BAföG § 37 Abs. 4), ist eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen zwecks Inanspruchnahme für die Vergangenheit wegen der hierfür zusätzlich in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des BGB § 1613 Abs. 1 auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Negativ-Evidenz (Vergleiche BVerwG, 06.11.1975, V C 28.75, BVerwGE 49, 311; Fortführung BVerwG, 06.11.1975, V C 26.75, BVerwGE 49, 322).
  • LSG Bayern, 30.07.2015 - L 8 SO 146/15

    1. Prüfung der Negativevidenz bei vermeintlich höchstrichterlich geklärter

    Dieser Grundsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr. 26) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (st. Rspr. seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff).
  • LSG Bayern, 23.10.2014 - L 8 SO 212/12

    1. Weiterentwicklung der Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12).2.

    Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativevidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225, BSG zuletzt in Beschluss vom 25.04.2014, B 8 SO 104/12 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 9 SO 212/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

    "Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

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