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   BFH, 17.12.2009 - V R 1/09   

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https://dejure.org/2009,6882
BFH, 17.12.2009 - V R 1/09 (https://dejure.org/2009,6882)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2009 - V R 1/09 (https://dejure.org/2009,6882)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - V R 1/09 (https://dejure.org/2009,6882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Änderung der Bemessungsgrundlage; Herabsetzung des Entgelts aufgrund späterer Vereinbarung; Kein Entgeltcharakter für Verzugszinsen; Keine Entgeltminderung bei Zahlung einer Vertragsstrafe

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung einer Zahlung von Schadensersatz durch einen Werkunternehmer wegen Mangelhaftigkeit eines Werks auf die Bemessung der abziehbaren Vorsteuerbeiträge für das vom Besteller gezahlte Entgelt; Vergleichbarkeit einer vollständigen Zahlung von Werklohn und ...

  • datenbank.nwb.de

    Änderung der Bemessungsgrundlage; Herabsetzung des Entgelts mehrere Jahre nach der Vereinnahmung unerheblich, wenn zwischen der Leistung und der Rückzahlung durch den Leistenden ein unmittelbarer Zusammenhang besteht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen Mängeln: Korrektur des Vorsteuerabzugs!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderung der Bemessungsgrundlage aufgrund einer Vergleichsvereinbarung

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation)

    Keine Auswirkung von Vertragsstrafen und Verzugszinsen auf Unsatzsteuer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz wegen Mängeln: Korrektur des Vorsteuerabzugs! (IBR 2011, 637)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 17 Abs 1
    Bemessungsgrundlage; Berichtigung; Entgelt; Minderung; Schadensersatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    c) Handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den vom Leistenden empfangenen Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt (BFH-Urteil in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a).

    Die Zahlung erfolgte darüber hinaus auch entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 im Streitjahr.

    Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. auch Widmann, UR 2003, 254, 255) nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, im Streitfall erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer, der S-AG, abgeschlossen wurde (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs Ltd., Slg. 1996, I-5339, UR 1997, 265 zu Preiserstattungsgutscheinen, und vom 29. Mai 2001 Rs. C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185 zu Gutschriften auf den Katalogpreis gelieferter Waren, sowie allgemein BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 zur Rückzahlung des Entgelts nach Leistungsausführung und vollständiger Entgeltentrichtung; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt nicht nur, zu welchem Zeitpunkt die Berichtigung nach § 17 UStG vorzunehmen ist, sondern weitergehend, dass es zu einer Änderung des Entgelts auch noch nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts kommen kann (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).

  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    c) Handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den vom Leistenden empfangenen Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt (BFH-Urteil in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a).

    Weiter ist es unerheblich, ob der Besteller statt der Minderung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt und ob die Minderung der Bemessungsgrundlage auf einem Vergleich beruht (BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).

    Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. auch Widmann, UR 2003, 254, 255) nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, im Streitfall erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer, der S-AG, abgeschlossen wurde (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs Ltd., Slg. 1996, I-5339, UR 1997, 265 zu Preiserstattungsgutscheinen, und vom 29. Mai 2001 Rs. C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185 zu Gutschriften auf den Katalogpreis gelieferter Waren, sowie allgemein BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 zur Rückzahlung des Entgelts nach Leistungsausführung und vollständiger Entgeltentrichtung; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).

  • BFH, 28.05.2009 - V R 2/08

    Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG und damit um den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenwert (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2009 V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a).

    c) Handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den vom Leistenden empfangenen Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt (BFH-Urteil in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a).

    Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert (BFH-Urteil in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a).

  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667, unter II.2.a).

    Zahlungen des Leistenden sind nur dann als Schadensersatz für die Höhe des Entgelts ohne Bedeutung, wenn zwischen der Zahlung des leistenden Unternehmers und seiner Leistung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 667, unter II.2.a und b; BGH-Urteil in BFH/NV 2007, Beilage 3, 316, unter II.1.), der nach den Feststellungen des FG im Streitfall aber zu bejahen ist.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    cc) Auch das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 Rs. C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, UR 2007, 643) zum sog. Angeld, das eine Vermutung für das Bestehen des der versprochenen Leistung zugrunde liegenden Vertrages begründet (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, UR 2007, 643 Rdnr. 30), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    Denn bei erbrachter Leistung ist das Angeld auf die geschuldete Gegenleistung anzurechnen, während es für den Fall einer unterbliebenen Leistungserbringung als Entschädigung, nicht aber als Entgelt für eine Leistung anzusehen ist (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, UR 2007, 643 Rdnr. 32).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. auch Widmann, UR 2003, 254, 255) nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, im Streitfall erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer, der S-AG, abgeschlossen wurde (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs Ltd., Slg. 1996, I-5339, UR 1997, 265 zu Preiserstattungsgutscheinen, und vom 29. Mai 2001 Rs. C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185 zu Gutschriften auf den Katalogpreis gelieferter Waren, sowie allgemein BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 zur Rückzahlung des Entgelts nach Leistungsausführung und vollständiger Entgeltentrichtung; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. auch Widmann, UR 2003, 254, 255) nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, im Streitfall erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer, der S-AG, abgeschlossen wurde (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs Ltd., Slg. 1996, I-5339, UR 1997, 265 zu Preiserstattungsgutscheinen, und vom 29. Mai 2001 Rs. C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185 zu Gutschriften auf den Katalogpreis gelieferter Waren, sowie allgemein BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 zur Rückzahlung des Entgelts nach Leistungsausführung und vollständiger Entgeltentrichtung; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 316).
  • EuGH, 01.07.1982 - 222/81

    Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    bb) Dass Verzugszinsen nicht als Leistungsentgelt anzusehen sind (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 1. Juli 1982 Rs. 222/81, Slg. 1982, 2527, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1982, 159), spricht nicht für die Rechtsauffassung der Klägerin, da Verzugszinsen den sich aus der verspäteten Zahlung des Leistungsempfängers ergebenden Schaden für das Vermögen des leistenden Unternehmers, nicht aber einen Schaden des Leistungsempfängers hinsichtlich der erbrachten Leistung ausgleichen sollen.
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93

    Keine Entgeltsminderung bei Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - V R 1/09
    dd) Unerheblich ist schließlich auch, dass der BFH das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und einer vom leistenden Unternehmer zu entrichtenden Vertragsstrafe und damit eine Entgeltminderung aufgrund einer Vertragsstrafe verneint hat (BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589).
  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869; in BFHE 241, 191, BFH/NV 2013, 1509; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Mai 2011 VIII ZR 260/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1156).

    Deshalb kommt es --entgegen der Auffassung des FG-- auf die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt und ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, nicht an (z.B. BGH-Urteil vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 316; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1869).

  • BFH, 20.03.2013 - XI R 6/11

    Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht

    bb) Soweit das FA darüber hinaus maßgeblich die zitierte Rechtsprechung des BGH zur im Leasingvertrag angelegten "Vollamortisation" mit entsprechenden vertraglichen Erfüllungspflichten anwendet (vgl. z.B. BGH-Urteile in HFR 2011, 1156, unter II.2., und vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, Der Betrieb --DB-- 2012, 2865, unter II.2.a), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, unter II.1.c; vom 18. November 2010 XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204, Rz 8; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.2.
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    cc) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 - V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rz 17; in BFH/NV 2014, 736, Rz 22; BGH-Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, UR 2011, 813, Rz 11; jeweils m.w.N.).
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