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   BFH, 16.11.2016 - V R 1/15   

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https://dejure.org/2016,48657
BFH, 16.11.2016 - V R 1/15 (https://dejure.org/2016,48657)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2016 - V R 1/15 (https://dejure.org/2016,48657)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2016 - V R 1/15 (https://dejure.org/2016,48657)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 4, UStG § 24 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5, EGRL 112/2006 Art 173 Abs 1, UStAE Abschn 2.5, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007
    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 4 UStG 2005, § 24 Abs 1 UStG 2005, Art 17 Abs 5 EWGRL 388/77, Art 173 Abs 1 EGRL 112/2006, Abschn 2.5 UStAE
    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufteilung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten für ein Blockheizkraftwerk

  • Betriebs-Berater

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • rewis.io

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • rechtsportal.de

    Aufteilung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten für ein Blockheizkraftwerk

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strom und Wärme vom Blockheizkraftwerk - und die Vorsteueraufteilung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteueraufteilung für Blockheizkraftwerk

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung für gemischt-genutztes Blockheizkraftwerk

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    BFH erleichtert Vorsteuerabzug für Blockheizkraftwerke

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Sachgerechte Vorsteueraufteilung für Blockheizkraftwerke

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG
    Anwendung der Durchschnittssätze und Vorsteuerabzug
    Vorsteuerabzug
    Vorsteueraufteilung
    Vorsteuerabzug
    Vorsteuerausschluss und Vorsteueraufteilung
    Vorsteueraufteilung
    Grundsätzliches zur Vorsteueraufteilung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 4, UStG § 24 Abs 1
    Vorsteueraufteilung, Strom, Blockheizkraftwerk, Landwirtschaft, Gärtnerei, Durchschnittsberechnung, Umsatzschlüssel

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 354
  • BB 2017, 86
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 16.11.2016 - V R 1/15
    Anders als im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Mai 2014 V R 1/10 (BFHE 245, 416) könnten somit nicht --wie bei einzelnen Geschossen eines Gebäudes-- für jedes Wirtschaftsgut die Kosten zugerechnet werden.

    Dieser Aufteilungsschlüssel ist daher nicht sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, wenn die Nutzflächen des Gebäudes nicht miteinander vergleichbar sind, wie dies etwa bei stark unterschiedlicher Ausstattung der Gebäudeteile der Fall ist (Senatsurteile in BFHE 245, 416, Leitsätze 1 und 2, Rz 32, sowie vom 3. Juli 2014 V R 2/10, BFHE 245, 571; BFH-Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09, BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 48).

    Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (wie beispielsweise ein Verwaltungsgebäude), sind die Vorsteuerbeträge nach dem gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen (Senatsurteile in BFHE 245, 416, und in BFHE 245, 571; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 52 bis 57).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 16.11.2016 - V R 1/15
    Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hatte der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstückgemeinschaft GbR beschlossen.

    Nach der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9. Juni 2016 (EU:C:2016:417) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  • BFH, 03.07.2014 - V R 2/10

    Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 16.11.2016 - V R 1/15
    Dieser Aufteilungsschlüssel ist daher nicht sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, wenn die Nutzflächen des Gebäudes nicht miteinander vergleichbar sind, wie dies etwa bei stark unterschiedlicher Ausstattung der Gebäudeteile der Fall ist (Senatsurteile in BFHE 245, 416, Leitsätze 1 und 2, Rz 32, sowie vom 3. Juli 2014 V R 2/10, BFHE 245, 571; BFH-Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09, BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 48).

    Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (wie beispielsweise ein Verwaltungsgebäude), sind die Vorsteuerbeträge nach dem gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen (Senatsurteile in BFHE 245, 416, und in BFHE 245, 571; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 52 bis 57).

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 9 K 3180/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein in zwei

    Auszug aus BFH, 16.11.2016 - V R 1/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2014 9 K 3180/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.   .

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 7. Juli 2014  9 K 3180/11 aufzuheben, hilfsweise beantragt das FA, das Verfahren an das FG zur anderweitigen Verhandlung zurückzuweisen, damit der zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt werden kann.

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 16.11.2016 - V R 1/15
    Dieser Aufteilungsschlüssel ist daher nicht sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, wenn die Nutzflächen des Gebäudes nicht miteinander vergleichbar sind, wie dies etwa bei stark unterschiedlicher Ausstattung der Gebäudeteile der Fall ist (Senatsurteile in BFHE 245, 416, Leitsätze 1 und 2, Rz 32, sowie vom 3. Juli 2014 V R 2/10, BFHE 245, 571; BFH-Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09, BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 48).

    Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (wie beispielsweise ein Verwaltungsgebäude), sind die Vorsteuerbeträge nach dem gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen (Senatsurteile in BFHE 245, 416, und in BFHE 245, 571; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 52 bis 57).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

    Auszug aus BFH, 16.11.2016 - V R 1/15
    Die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 UStG führt im Falle der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes grundsätzlich zur Anwendung des objektbezogenen Flächenschlüssels, da dieser im Sinne des EuGH-Urteils BLC Baumarkt vom 8. November 2012, C-511/10 (EU:C:2012:689 Leitsatz sowie Rz 18 und 24) eine präzisere Berechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht als die Aufteilung nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens und nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel.
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus BFH, 16.11.2016 - V R 1/15
    Fehlt es an einem tatsächlichen Umsatz, kann nach dem BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09 (BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 50) bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf einen fiktiven Vermietungsumsatz und damit im Streitfall auf einen fiktiven Verkaufsumsatz abgestellt werden.
  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Denn bei gebotener wirtschaftlicher Zuordnung der Umsätze ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der im Streitjahr bestehenden Marktpreise für Strom und Wärme vorzunehmen (BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFHE 255, 354, Rz 23 ff.).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 255, 354 (Rz 23 ff.).

  • FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17

    Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines

    Dies richte sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16. November 2016 V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Was die Bestimmung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe angehe, so habe der BFH hierzu in seinem Urteil vom 31. Mai 2017, mit dem er sie Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen habe, sowohl auf die Grundsätze der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, a.a.O. und vom 16. November 2016, V R 1/15, a.a.O. verwiesen.

    Mit Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15 habe der BFH zur Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierenden BHKW Stellung genommen.

    Das BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, a.a.O. befasse sich mit der Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes BHK.

    Stattdessen ist die sogenannte Marktwertmethode anzuwenden, wonach die gesamten Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufzuteilen sind, der dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Wärmemenge zur produzierten Strommenge entspricht (so zu § 15 Abs. 4 UStG BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFH/NV 2017, 413; BFH-Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl II 2019, 160; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. Juli 2014 9 K 3180/11, juris).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, a.a.O ausgeführt hat, ist eine Aufteilung der entstandenen Kosten nach der produzierten Leistung in kWh nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb des BHKW erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind.

    Dass die Klägerin selbst nicht an ein Fernwärmenetz im Streitjahr angeschlossen war, ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, a.a.O.).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Dies richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16. November 2016 V R 1/15 (BFHE 255, 354).
  • BFH, 01.03.2018 - V R 35/17

    BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung

    Daher ist bei Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG auch zu beachten, dass ein Pauschallandwirt mit Umsätzen nach § 24 Abs. 1 UStG aufgrund des Abzugsverbots nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht zum (weiteren) Vorsteuerabzug aus den von ihm bezogenen Leistungen berechtigt ist (BFH-Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFHE 255, 354, Rz 20, 23 zur Vorsteueraufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG).
  • FG Baden-Württemberg, 02.08.2019 - 9 K 3145/17

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem

    So habe dies der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 (Az. XI R 2/14) entschieden, worin er in Randnummer 44 Bezug genommen habe auf seine Urteile vom 12. Dezember 2012 (Az. XI R 3/10) und vom 16. November 2016 (Az. V R 1/15) und die dort aufgestellten Aufteilungsgrundsätze.

    Ergänzend trägt er vor, dass die Grundsätze im Urteil des BFH vom 16. November 2016 (Az. V R 1/15) schon deshalb für die Selbstkostenermittlung nicht zugrunde gelegt werden könnten, weil das Urteil zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 4 UStG ergangen sei.

    Nach der Marktwertmethode sind die gesamten Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufzuteilen, der dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Wärmemenge zur produzierten Strommenge entspricht (so zu § 15 Abs. 4 UStG z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2016 V R 1/15, BFH/NV 2017, 413; BFH-Urteil vom 20.9.2018 IV R 6/16, BStBl II 2019, 160; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7.7.2014 9 K 3180/11, juris - unklar indes: BFH-Urteil vom 31.5.2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024, Rn. 44, zu § 10 Abs. 4 UStG).

    Folgerichtig bedarf es für die Anwendung der Marktwertmethode der Feststellung, dass es am Ort des Unternehmens tatsächlich einen Markt für jedes der produzierten Güter gab, sowie davon ausgehend, wie hoch der am Markt konkret erzielbare Preis für jedes einzelne der produzierten Güter im Zeitpunkt der Lieferung war (vgl. auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7.7.2014 9 K 3180/11, juris, Rn. 49 f., bestätigt mit BFH-Urteil vom 16.11.2016 V R 1/15, BFH/NV 2017, 413; Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.7.2018 11 K 276/17, juris, Rn. 22 f.).

    Anders als z.B. in den Fällen, welche den Urteilen des BFH vom 16. November 2016 (Az. V R 1/15) und vom 12. Dezember 2012 (Az. XI R 3/10) zugrunde lagen, steht hier fest, dass es in Z insbesondere kein Fernwärmenetz und damit auch keine ortsüblichen (Fern-)Wärmepreise gab und gibt.

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 21/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Mangels eines anderen sachgerechteren Aufteilungsschlüssels für die von der Klägerin in den Streitjahren bezogenen Leistungen zur Unterhaltung der Biogasanlage und andere laufende Aufwendungen ist - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine gesamtumsatzbezogene Aufteilung durchzuführen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFHE 255, 354 = Juris Rdnr. 22).

    51 Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh ist nach dem Urteil des BFH vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O = Juris Rdnr. 24 f. nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb der Biogasanlage bzw. des angeschlossenen BHKW erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind.

    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Sofern - wie im Streitfall - für einen Teil der erzeugten Energie kein tatsächliches Entgelt gezahlt wurde, kann dieses anhand der Marktpreise für die in den Streitjahren erzeugte Fernwärme bewertet werden (BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, DStR 2017, 153, Rdnr. 27 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430).

  • BFH, 15.03.2022 - V R 34/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

    Die Bemessungsgrundlage richte sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten entsprechend den BFH-Urteilen vom 12.12.2012 - XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809) und vom 16.11.2016 - V R 1/15 (BFHE 255, 354).

    Es ist dabei von der sog. energetischen Methode (Abschn. 2.5 Abs. 22 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--) ausgegangen, die nach Auffassung des FG im Streitfall unter Berücksichtigung der vom Prüfer ermittelten Selbstkosten zu einem überhöhten Wertansatz führe und deshalb vom FG verworfen wurde, wofür im Hinblick auf die fehlende Vergleichbarkeit von Strom und Wärme auch die Rechtsprechung des Senats spricht (BFH-Urteil in BFHE 255, 354, Rz 24 f.).

    Dieser kann sich im Rahmen einer schätzungsweisen Aufteilung --anders als bei der im Ergebnis vom FG vorgenommenen Wertbemessung nach Einkaufspreisen-- auch dann aus einem Fernwärmepreis ergeben, wenn im konkreten Streitfall kein Fernwärmeanschluss besteht (BFH-Urteil in BFHE 255, 354, Rz 27).

  • FG Münster, 01.10.2019 - 15 K 1050/16

    Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage;

    (3) Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG die Vorsteuern nicht unterschiedslos nach der produzierten Leistung in kWh, sondern nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr produzierten Strom- und Wärmemenge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016 V R 1/15, BFHE 255, 354, Rn. 23).

    Diese Unterschiede führen dazu, dass die Produkte "Strom" und "Wärme" trotz der gleichen Bemessung in kWh auf verschiedenen Märkten und zu stark voneinander abweichenden Preisen angeboten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016 V R 1/15, BFHE 255, 354, Rn. 25).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Mangels eines anderen sachgerechteren Aufteilungsschlüssels für die von der Klägerin in den Streitjahren bezogenen Leistungen zur Unterhaltung der Biogasanlage und andere laufende Aufwendungen ist - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine gesamtumsatzbezogene Aufteilung durchzuführen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFHE 255, 354 = Juris Rdnr. 22).

    57 Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh ist nach dem Urteil des BFH vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O = Juris Rdnr. 24 f. nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb der Biogasanlage bzw. des angeschlossenen BHKW erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind.

    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Sofern - wie im Streitfall - für einen Teil der erzeugten Energie kein tatsächliches Entgelt gezahlt wurde, kann dieser anhand der Marktpreise für die in den Streitjahren erzeugte Fernwärme bewertet werden (BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, DStR 2017, 153, Rdnr. 27 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 22/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Mangels eines anderen sachgerechteren Aufteilungsschlüssels für die von der Klägerin in den Streitjahren bezogenen Leistungen zur Unterhaltung der Biogasanlage und andere laufende Aufwendungen ist - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine gesamtumsatzbezogene Aufteilung durchzuführen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, BFHE 255, 354 = Juris Rdnr. 22).

    55 Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh ist nach dem Urteil des BFH vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O = Juris Rdnr. 24 f. nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb der Biogasanlage bzw. des angeschlossenen BHKW erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind.

    Der - auf Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 UStAE beruhenden - gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit nicht zu folgen (BFH, Urteile vom 16. November 2016 V R 1/15, a. a. O. = Juris Rdnr. 26; vom 20. September 2018 IV R 6/16, BStBl. II 2019, 160 = Juris Rdnr. 60; ebenso die Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2014, 9 K 3180/11, Juris Rdnr. 49; ferner Nds. FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227 = Juris Rdnr. 47; FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2019 15 K 1050/16 U, EFG 2019, 1930 = Juris Rdnr. 66).

    Sofern - wie im Streitfall - für einen Teil der erzeugten Energie kein tatsächliches Entgelt gezahlt wurde, kann dieser anhand der Marktpreise für die in den Streitjahren erzeugte Fernwärme bewertet werden (BFH, Urteil vom 16. November 2016 V R 1/15, DStR 2017, 153, Rdnr. 27 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430).

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • BFH, 25.11.2021 - V R 45/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

  • FG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 K 276/17

    Umsatzsteuer 2015; Bemessung des Umsatzes aufgrund einer Wärmelieferung nach dem

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 27/21

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein

  • FG Niedersachsen, 24.09.2018 - 11 K 1/18

    Streit um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wärmelieferungen

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 15/17

    Lieferung von Wärme als unselbständige Nebenleistung zu einer Vermietung von

  • FG Münster, 09.10.2018 - 5 K 1440/15

    Umsatzsteuer - Zur Höhe der Bemessungsgrundlage für Wärmelieferungen durch die

  • FG München, 14.03.2019 - 14 K 860/16

    Zurverfügungstellung von Wärme - unentgeltliche Wertabgabe

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 9 K 54/21

    Zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer

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